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§73 Abs. 2 - Interpretationen

Verfasst: 17.06.2026, 01:40
von Miserable_Maximus
Wie wird eigentlich der zweite Absatz hier interpretiert? Erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe auch, wenn man die Studienbeihilfe nur zu Unrecht zu erlangen versucht hat, oder nur, wenn sie tatsächlich erlangt wurde (also das Geld geflossen ist), wie es im Gesetz steht?

Re: § 73 Abs.2 StudFG - Interpretationen

Verfasst: 17.06.2026, 02:09
von alles2
Du beziehst Dich auf das Studienförderungsgesetz. Entsprechend dem ersten Absatz umfasst die Verwaltungsübertretung auch den Versuch.