§73 Abs. 2 - Interpretationen
Verfasst: 17.06.2026, 01:40
Wie wird eigentlich der zweite Absatz hier interpretiert? Erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe auch, wenn man die Studienbeihilfe nur zu Unrecht zu erlangen versucht hat, oder nur, wenn sie tatsächlich erlangt wurde (also das Geld geflossen ist), wie es im Gesetz steht?