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§73 Abs. 2 - Interpretationen
Verfasst: 17.06.2026, 01:40
von Miserable_Maximus
Wie wird eigentlich der zweite Absatz hier interpretiert? Erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe auch, wenn man die Studienbeihilfe nur zu Unrecht zu erlangen versucht hat, oder nur, wenn sie tatsächlich erlangt wurde (also das Geld geflossen ist), wie es im Gesetz steht?
Re: § 73 Abs.2 StudFG - Interpretationen
Verfasst: 17.06.2026, 02:09
von alles2
Du beziehst Dich auf das Studienförderungsgesetz. Entsprechend dem ersten Absatz umfasst die Verwaltungsübertretung auch den Versuch.
Re: §73 Abs. 2 - Interpretationen
Verfasst: 18.06.2026, 17:18
von Miserable_Maximus
Warum eigentlich? Der erste Absatz spricht von einer Geldstrafe. Der zweite Absatz spricht vom Erlöschen des Anspruchs, und dort steht „erlangt“ und nicht „zu erlangen versucht“. Vorausgesetzt natürlich, dass keine Strafe verhängt wurde – weder gerichtlich noch verwaltungsrechtlich.
Re: § 73 Abs.2 StudFG - Interpretationen
Verfasst: 18.06.2026, 23:48
von alles2
Absatz 1 normiert die Verwaltungsübertretung und die damit verbundene Geldstrafe. Absatz 2 beschreibt die weiteren Konsequenzen. Zum einen sind etwaige unrechtmäßig bezogene Förderungen zurückzubezahlen. Zum anderen verliert man hinkünftig den Anspruch auf sämtliche Förderungen nach diesem Gesetz.