Angenommen, ein SVS-Versicherter (Geldleistungsberechtigter) muss sich einer medizinisch notwendigen, unaufschiebbaren Operation in einem öffentlichen Landeskrankenhaus unterziehen. Vor Ort unterzeichnet der Patient eine Sonderklasse-Vereinbarung, primär mit dem Ziel, ein Einbettzimmer zu erhalten. Die medizinische Behandlung selbst (Operation, Diagnostik, Medikation) erfolgt jedoch faktisch identisch zur Behandlung in der allgemeinen Gebührenklasse (keine freie Arztwahl, Standard-Operationsteam etc.).
Das Krankenhaus stellt eine Gesamtrechnung iHv € 30.000 aus (darunter u.a. Einbettzimmerzuschlag von ca € 300, Sonderklasse Zuschlag von ca € 7.000 und Einbettzimmerzuschlag von € 1.500). Die SVS erstattet daraufhin nur ca. € 3.000 gemäß ihrem satzungsmäßigen Vergütungstarif für Sonderklasse-Behandlungen.
Führt die Unterzeichnung der Sonderklasse-Vereinbarung rechtlich zwingend dazu, dass der gesamte Behandlungsfall als "Sonderklasse" gilt und die SVS nur die reduzierten Tarife erstatten muss? Oder gibt es eine Rechtsgrundlage für die Argumentation, dass die SVS zumindest jene Kosten vollständig (wie in der allgemeinen Klasse) übernehmen muss, die für die medizinisch notwendige Standardbehandlung angefallen sind, und der Patient nur die reinen Mehrkosten für die Komfortleistungen (z.B. das Zimmer), also die € 300, € 7.000 und € 1.500 privat zu tragen hat?
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