Rechtmäßigkeit einer AMS-Rückforderung
Verfasst: 31.01.2026, 10:24
Ich ersuche um rechtliche Prüfung eines AMS-Rückforderungsbescheids betreffend Notstandshilfe für Dezember 2025.
Ich war nach Ende eines Dienstverhältnisses (30.01.2025–30.06.2025) arbeitslos gemeldet und bezog Notstandshilfe. Parallel bestand eine geringfügige Beschäftigung, die dem AMS durchgehend bekannt war und im Dezember 2025 unter der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Am 14.11.2025 gab ich beim AMS (schriftlich dokumentiert) bekannt, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis mit 31.12.2025 endet.
Am 24.11.2025, 02:00 Uhr, meldete ich mich vom AMS ab. Grund war ein Kursbeginn am 24.11.2025 um 08:00 Uhr, an dem ich aus Betreuungspflichten (Kindergarten bringen) nicht teilnehmen konnte. Eine zeitliche Anpassung wurde vom Kursleiter abgelehnt; eine Kursverschiebung war laut Beraterin nicht möglich. Die Abmeldung erfolgte vor Kursbeginn.
Am 08.12.2025 meldete ich mich erneut beim AMS arbeitslos. Die geringfügige Beschäftigung wurde erneut offengelegt. Im Dezember erklärte ich, dass ich bis 31.12.2025 beim AMS bleiben und mich danach freiwillig abmelden werde, was auch so umgesetzt wurde.
Das AMS fordert nun Notstandshilfe zurück mit der Begründung, ich hätte ab 01.12.2025 zu arbeiten begonnen. Tatsächlich gab es keine neue Arbeitsaufnahme, sondern eine bereits bekannte, erlaubte geringfügige Beschäftigung.
Ich ersuche um Einschätzung, ob die Rückforderung rechtlich zulässig ist. Vielen Dank.
Ich war nach Ende eines Dienstverhältnisses (30.01.2025–30.06.2025) arbeitslos gemeldet und bezog Notstandshilfe. Parallel bestand eine geringfügige Beschäftigung, die dem AMS durchgehend bekannt war und im Dezember 2025 unter der Geringfügigkeitsgrenze lag.
Am 14.11.2025 gab ich beim AMS (schriftlich dokumentiert) bekannt, dass dieses geringfügige Dienstverhältnis mit 31.12.2025 endet.
Am 24.11.2025, 02:00 Uhr, meldete ich mich vom AMS ab. Grund war ein Kursbeginn am 24.11.2025 um 08:00 Uhr, an dem ich aus Betreuungspflichten (Kindergarten bringen) nicht teilnehmen konnte. Eine zeitliche Anpassung wurde vom Kursleiter abgelehnt; eine Kursverschiebung war laut Beraterin nicht möglich. Die Abmeldung erfolgte vor Kursbeginn.
Am 08.12.2025 meldete ich mich erneut beim AMS arbeitslos. Die geringfügige Beschäftigung wurde erneut offengelegt. Im Dezember erklärte ich, dass ich bis 31.12.2025 beim AMS bleiben und mich danach freiwillig abmelden werde, was auch so umgesetzt wurde.
Das AMS fordert nun Notstandshilfe zurück mit der Begründung, ich hätte ab 01.12.2025 zu arbeiten begonnen. Tatsächlich gab es keine neue Arbeitsaufnahme, sondern eine bereits bekannte, erlaubte geringfügige Beschäftigung.
Ich ersuche um Einschätzung, ob die Rückforderung rechtlich zulässig ist. Vielen Dank.