Das Pfandrecht muss nicht gelöscht werden. Ist es dennoch erwünscht, sollte man sich von dem Kreditinstitut die Löschungsquittung geben lassen. Mehr dazu dort:
https://arbeiterkammer.at/beratung/konsument/bauenundwohnen/eigentum/Grundbuchantraege.pdf
Dabei gilt Folgendes zu beachten:
https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/geld/kredite/Kein-Entgelt-fuer-Loeschungsquittungen-erlaubt.html
Zur weiteren Vorgehensweise heißt es unter dem Link:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundbuch/1/Seite.600201
Grundbuchsgesuche sind grundsätzlich schriftlich einzubringen. In einfachen Fällen können Grundbuchsanträge auch bei Gericht zu Protokoll gegeben werden, d.h. mündlich bei Gericht vorgebracht werden. Unter einfachen Fällen sind solche zu verstehen, bei denen die Antragstellerin/der Antragsteller bereits über die notwendigen Urkunden in der gesetzlich vorgeschriebenen Form verfügt und bei welchen die Protokollaufnahme durch das Gericht für dieses nur mit einem vertretbaren Arbeitsaufwand verbunden ist (z.B. Anträge auf Löschung eines Pfandrechts oder Namensänderung).
Der Antrag kann über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. JustizOnline gestellt werden, was um die 47 Euro ausmachen würde. Mehr dazu:
https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/egovernment_moderne_verwaltung/elektronischer_rechtsverkehr_erv
Oder direkt bei Gericht, was mit 66 Euro verbunden sein dürfte. Von der Arbeiterkammer wird ein Musterbrief bereitgestellt:
https://sbg.arbeiterkammer.at/service/musterbriefeundformulare/konsument/wohnen/Loeschung_des_Pfandrechts.html