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Rauchfangkehrer

Verfasst: 30.10.2025, 19:17
von Lathika
Ich habe (bis 2/2025) immer in Wien gelebt, nun in NÖ. In jeder Hausanlage (Genossenschaft; Eigentum; etc.) war es usus, dass es einen Hausaushang gab, der die Termine für den Rauchfangkehrer bekanntgab (3-5 pro Jahr).
Jetzt in NÖ höre ich von der Genossenschaft (meine Wohnung habe ich im Eigentum erworben), dass die Begehung für die "feuerpolizeiliche Beschau" nur alle 10 Jahre stattfindet. Ist das dasselbe wie der Rauchfangkehrer?
In meiner derzeitigen Wohnhausanlage wird mit Fernwärme (EVN) geheizt....Warmwasser mittels Boiler...
Die Genossenschaft zeichnet sich nicht durch Freundlichkeit, Entgegenkommen und Informationsbereitschaft aus....
Und gleich noch eine Frage:
Es gibt hier keine Hausversammlungen. Muss das nicht sein?
Danke für Ihre Antworten!
LG

Re: Rauchfangkehrer

Verfasst: 31.10.2025, 01:47
von alles2
Der Umfang der feuerpolizeilichen Beschau wird in § 14 Abs.1 NÖ FG (NÖ Feuerwehrgesetz) beschrieben. Demnach ist die Brandsicherheit von Bauwerken mindestens einmal innerhalb von 10 Jahren zu überprüfen. Der feuerpolizeiliche Beschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern, oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern. Die Aufgaben des Rauchfangkehrers hält § 17 NÖ FG fest, wonach es die regelmäßige Reinigung, Überprüfung und Wartung von Abgasanlagen, Feuerstätten und Lüftungsanlagen umfasst, um die Brand- und Betriebssicherheit zu gewährleisten. Laut § 15 NÖ FG wäre jener Rauchfangkehrer beim Beschau zuständig, der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragt wurde.

Entsprechend § 25 Abs.1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) ist die Eigentümerversammlung alle 2 Jahre einzuberufen.

Re: Rauchfangkehrer

Verfasst: 31.10.2025, 04:38
von Lathika
Danke