Verzögerung beim Kaufvertrag

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Ela
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Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von Ela » 16.10.2025, 11:27

Hallo,

Ich bitte um Rat:
Am 24. September wurde das Kaufangebot unterzeichnet. Der Vertragserrichtung sollte innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Kaufangebots stattfinden (so war es im Vertrag festgelegt). Die Anwältin hat mir nun einen Entwurf des Kaufvertrags geschickt, in dem der Termin für die Übergabe der Immobilie auf den 5. November festgelegt wurde, der jedoch vom Datum der Vertragsunterzeichnung abhängt, das wiederum von dem Einatwortungsbeschluss ( anscheinend noch nicht fertig) abhängt und sich ändern kann. Wir wurden versichert, dass alles schon geklärt und erledigt ist.

Bedeutet die Vertragserrichtung auch die endgültige Unterzeichnung oder nur den Beginn des Prozesses?

Können wir als Käufer Schadenersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die Fristen ständig verschoben werden?

Vielen Dank im Voraus



alles2
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Re: Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von alles2 » 16.10.2025, 12:32

Ohne inhaltliche Kenntnis des Kaufanbots z.B. betreffend eines etwaigen unentgeltlichen Rücktrittsrechts kann man schwer was sagen. Daher vertröste ich derweil mit diesem Thread (siehe auch den AK-Link):

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24393

Woanders habe ich das hier geschrieben:
alles2 hat geschrieben:
13.07.2021, 10:45
Es ist geltendes Vertragsrecht (§ 861 ABGB), dass das Anbot bindend ist. Außer es gibt berechtigte Gründe, warum wer so ein Absicherungsbedürfnis hat, wobei es da ein neues Mietanbot bräuchte. Die Rechtsprechung würde zwar 6 Monatsmieten zulassen. Doch es sollte schon bei dem bleiben, was vorher ausgemacht wurde.
Es betrifft zwar ein Mietanbot, aber es geht um die gesetzliche Vertragsbindung.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Ela
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Re: Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von Ela » 17.10.2025, 11:37

und was bedeutet genau eine Vertragserrichtung : nur den Beginn des Prozesses oder schon die endgültige Unterzeichnung ?

Wir müssen nun auf den Einantwortungsbeschluss warten und wissen nicht, ob der in 1 Woche oder in 4 Monaten kommt

alles2
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Re: Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von alles2 » 17.10.2025, 13:24

Für eine bindende Abwicklung braucht es nicht mal einen Vertrag. Das geht auch aus dem AK-Artikel hervor:
Häufig unterzeichnen Wohnungssuchende bei einem Makler ein Kaufanbot für eine Wohnung und glauben, sie könnten ohnedies problemlos zurücktreten.
Solche Erwartungen stellen sich in vielen Fällen als falsch heraus. Denn Rücktrittsrechte sind die Ausnahme, nicht die Regel.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Ela
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Re: Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von Ela » 17.10.2025, 14:16

Ich weiß, dass das Kaufangebot verbindlich ist, deshalb frage ich, was die Erstellung des Vertrags bedeutet, da dies laut Angebot innerhalb von 30 Tagen erfolgen soll. Das Kaufangebot ist nicht nur für den Käufer, sondern auch für den Verkäufer verbindlich.

Ist mit Vertragserrichtung auch die Unterzeichnung gemeint??

alles2
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Re: Verzögerung beim Kaufvertrag

Beitrag von alles2 » 17.10.2025, 14:35

Ich denke, wir könnten darüber philosophieren, wenn es soweit ist. Es ist ja nicht mal die vereinbarte Frist abgelaufen. Derweil vertröste ich Dich auf Punkt 4 des AK-Artikels. Wie gesagt, wir wissen nicht, was genau vereinbart wurde und was Dein Notar dazu sagt. Ganz nebenbei ist eine Vertragserrichtung was anderes als eine Vertragsunterzeichnung. Kann das Verhalten nicht ganz nachvollziehen. Wirkt auf mich so, als wolle der Käufer einen Rückzieher machen. Wenn man ein Objekt unbedingt möchte, dann können einem auch etwaige Verzögerungen nicht von dem Vorhaben abbringen.
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