Im neu errichteten 9-Parteien-Haus (Eigentumswohnungen) übernahm der Bauträger für drei Jahre die Hausverwaltung - nach seiner Auskunft ist das sein Recht. Er ist gleichzeitig Mit-Eigentümer, da ihm einige der Garagenplätze noch gehören. Im Bundesgesetzblatt las ich nun, dass dem Hausverwalter, wenn er nicht auf MEHR als 3 Jahre oder nicht auf unbestimmte Zeit bestellt ist, aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Der wichtige Grund liegt vor: der Keller ist feucht, die entsp. Maßnahmen wurden teils nicht, teils zögerlich eingeleitet, die Baumängel, die dazu geführt haben, wurden lange Zeit verschleiert/geleugnet, er nimmt unsere Interessen kaum wahr - da die Durchsetzung dieser Interessen ihm als Bauträger schaden würde.
Meine Frage:
KÖNNEN WIR DEM HAUSVERWALTER=BAUTRÄGER VOR ABLAUF DER 3 JAHRE KÜNDIGEN?
Bauträger=Hausverwalter?
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