Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk
Verfasst: 09.10.2025, 11:23
Hallo allerseits!
Ich plane ein Balkonkraftwerk an meiner Eigentumswohnung anzubringen. Laut WEG-Novelle 2024 handelt es sich mtlw. um eine "priviligierte Änderung", wodurch eine Zustimmungsfiktion angenommen wird, außer die übrigen Wohnungseigentümer widersprechen innerhalb von 2 Monaten. An alle Miteigentümer sowie schwarzes Brett habe ich ein Informationsschreiben über "geplante steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon XYZ", plus Balkonfoto mit schwarzem Umrandung ("hier") geschickt. Nun habe ich 3 Schreiben mit "Ich gebe keine Zustimmung" (=unbegründet) erhalten, nur ein Nachbar gab an "keine Information über Produkttyp, Ausmaße, Bauplan, Fassadenansicht" (=Formfehler). Nun kann ich laut §52 Abs.1 Z.2 WEG eine Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren beantragen. Was ich leider trotz Anrufe bei Bezirksgericht, Arbeiterkammer, div. Internetartikel, Internetsuche und KI-Anfrage nicht abschließend klären konnte ist folgendes:
* Welche Kosten kommen im Außerstreitverfahren auf mich zu (Gerichtsgebühr, Anwaltskosten, Kostenersatz), vor allem wenn ich verliere?
vorläufige Antwort: keine Anwaltspflicht in den ersten beiden Instanzen, über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht nach gefallen ("Billigkeit")
* Wie läuft das Verfahren ab? Werde zuerst nur ich vorstellig, oder werden ALLE Wohnungseigentümer eingeladen, nur die Widersprechenden oder überhaupt niemand?
vorläufige Antwort: vermutlich zuerst mal Amtstermin
* Welche Unterlagen und Anträge brauche ich dafür?
Antwort: Ausweis, den Wohnungseigentumsvertrag, die Unterlagen zum Bauvorhaben und den Grundbuchauszug [der gesamten Wohnanlage]
* In wie fern ist der Formfehler berechtigt?
vorläufige Antwort: am besten korrigieren und nochmal 2 Monate warten
Die beste Zusammenfassung über die rechtliche Situation hab ich in einem WKO-Artikel gefunden: https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/weg-novelle-installation-von-balkonkraftwerken
Im persönlichen Gespräch mit den Nachbarn stellt sich heraus, dass der Grund ist weil "es schiach is", außerdem würde es sich bei unserem Haus um eine "architektonische Fassade eines besonderen Architekten handeln, steht so im Wohnungsvertrag" (1990 gebaut).
Vor der Novelle wurde die Verkehrsüblichkeit ("Umgestaltung allgemeiner Teile") noch geprüft, durch die Privilegierung wird das angenommen, es wird nur mehr geprüft auf "erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses". Worin liegt der Unterschied, ist das nicht das gleiche?
vorläufige Antwort: keine Ahnung
Würd mich freuen, wenn mir jemand etwas dazu schreiben könnte. LG
Ich plane ein Balkonkraftwerk an meiner Eigentumswohnung anzubringen. Laut WEG-Novelle 2024 handelt es sich mtlw. um eine "priviligierte Änderung", wodurch eine Zustimmungsfiktion angenommen wird, außer die übrigen Wohnungseigentümer widersprechen innerhalb von 2 Monaten. An alle Miteigentümer sowie schwarzes Brett habe ich ein Informationsschreiben über "geplante steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon XYZ", plus Balkonfoto mit schwarzem Umrandung ("hier") geschickt. Nun habe ich 3 Schreiben mit "Ich gebe keine Zustimmung" (=unbegründet) erhalten, nur ein Nachbar gab an "keine Information über Produkttyp, Ausmaße, Bauplan, Fassadenansicht" (=Formfehler). Nun kann ich laut §52 Abs.1 Z.2 WEG eine Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren beantragen. Was ich leider trotz Anrufe bei Bezirksgericht, Arbeiterkammer, div. Internetartikel, Internetsuche und KI-Anfrage nicht abschließend klären konnte ist folgendes:
* Welche Kosten kommen im Außerstreitverfahren auf mich zu (Gerichtsgebühr, Anwaltskosten, Kostenersatz), vor allem wenn ich verliere?
vorläufige Antwort: keine Anwaltspflicht in den ersten beiden Instanzen, über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht nach gefallen ("Billigkeit")
* Wie läuft das Verfahren ab? Werde zuerst nur ich vorstellig, oder werden ALLE Wohnungseigentümer eingeladen, nur die Widersprechenden oder überhaupt niemand?
vorläufige Antwort: vermutlich zuerst mal Amtstermin
* Welche Unterlagen und Anträge brauche ich dafür?
Antwort: Ausweis, den Wohnungseigentumsvertrag, die Unterlagen zum Bauvorhaben und den Grundbuchauszug [der gesamten Wohnanlage]
* In wie fern ist der Formfehler berechtigt?
vorläufige Antwort: am besten korrigieren und nochmal 2 Monate warten
Die beste Zusammenfassung über die rechtliche Situation hab ich in einem WKO-Artikel gefunden: https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/weg-novelle-installation-von-balkonkraftwerken
Im persönlichen Gespräch mit den Nachbarn stellt sich heraus, dass der Grund ist weil "es schiach is", außerdem würde es sich bei unserem Haus um eine "architektonische Fassade eines besonderen Architekten handeln, steht so im Wohnungsvertrag" (1990 gebaut).
Vor der Novelle wurde die Verkehrsüblichkeit ("Umgestaltung allgemeiner Teile") noch geprüft, durch die Privilegierung wird das angenommen, es wird nur mehr geprüft auf "erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses". Worin liegt der Unterschied, ist das nicht das gleiche?
vorläufige Antwort: keine Ahnung
Würd mich freuen, wenn mir jemand etwas dazu schreiben könnte. LG