Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

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xijil
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Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 09.10.2025, 11:23

Hallo allerseits!

Ich plane ein Balkonkraftwerk an meiner Eigentumswohnung anzubringen. Laut WEG-Novelle 2024 handelt es sich mtlw. um eine "priviligierte Änderung", wodurch eine Zustimmungsfiktion angenommen wird, außer die übrigen Wohnungseigentümer widersprechen innerhalb von 2 Monaten. An alle Miteigentümer sowie schwarzes Brett habe ich ein Informationsschreiben über "geplante steckerfertige Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage am Balkon XYZ", plus Balkonfoto mit schwarzem Umrandung ("hier") geschickt. Nun habe ich 3 Schreiben mit "Ich gebe keine Zustimmung" (=unbegründet) erhalten, nur ein Nachbar gab an "keine Information über Produkttyp, Ausmaße, Bauplan, Fassadenansicht" (=Formfehler). Nun kann ich laut §52 Abs.1 Z.2 WEG eine Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren beantragen. Was ich leider trotz Anrufe bei Bezirksgericht, Arbeiterkammer, div. Internetartikel, Internetsuche und KI-Anfrage nicht abschließend klären konnte ist folgendes:
* Welche Kosten kommen im Außerstreitverfahren auf mich zu (Gerichtsgebühr, Anwaltskosten, Kostenersatz), vor allem wenn ich verliere?
vorläufige Antwort: keine Anwaltspflicht in den ersten beiden Instanzen, über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht nach gefallen ("Billigkeit")
* Wie läuft das Verfahren ab? Werde zuerst nur ich vorstellig, oder werden ALLE Wohnungseigentümer eingeladen, nur die Widersprechenden oder überhaupt niemand?
vorläufige Antwort: vermutlich zuerst mal Amtstermin
* Welche Unterlagen und Anträge brauche ich dafür?
Antwort: Ausweis, den Wohnungseigentumsvertrag, die Unterlagen zum Bauvorhaben und den Grundbuchauszug [der gesamten Wohnanlage]
* In wie fern ist der Formfehler berechtigt?
vorläufige Antwort: am besten korrigieren und nochmal 2 Monate warten

Die beste Zusammenfassung über die rechtliche Situation hab ich in einem WKO-Artikel gefunden: https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/weg-novelle-installation-von-balkonkraftwerken

Im persönlichen Gespräch mit den Nachbarn stellt sich heraus, dass der Grund ist weil "es schiach is", außerdem würde es sich bei unserem Haus um eine "architektonische Fassade eines besonderen Architekten handeln, steht so im Wohnungsvertrag" (1990 gebaut).
Vor der Novelle wurde die Verkehrsüblichkeit ("Umgestaltung allgemeiner Teile") noch geprüft, durch die Privilegierung wird das angenommen, es wird nur mehr geprüft auf "erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses". Worin liegt der Unterschied, ist das nicht das gleiche?
vorläufige Antwort: keine Ahnung

Würd mich freuen, wenn mir jemand etwas dazu schreiben könnte. LG
Zuletzt geändert von xijil am 11.10.2025, 07:48, insgesamt 7-mal geändert.



alles2
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 10.10.2025, 01:12

Das subjektive Empfinden in optischer Hinsicht ist zu wenig. Worauf es wirklich ankommt, ist nachfolgend zu entnehmen, wobei es um eine Terrassenüberdachung geht:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28577#p59125

Woanders habe ich das geschrieben:
alles2 hat geschrieben:
16.04.2025, 18:00
Das mit der Privilegierung einer Beschattungsvorrichtung gilt aber auch nur dann, wenn es sich in das Erscheinungsbild des Wohnanlage harmonisch einfügt. Das sind die Dinge entsprechend der WEG, mit denen sich ein Gericht befassen würde, während es sich mit rein subjektiv motivierten Gründen außerhalb der Bestimmungen nicht aufhalten lässt.
Klickt man auf den nach oben gerichteten Pfeil, stößt man auf einen Beitrag, der aufzeigt, durch welche Instanzen das Verfahren gehen und wie sehr es sich in die Länge ziehen kann.

Und nochmal woanders steht bezüglich privilegierte Maßnahmen:
alles2 hat geschrieben:
28.07.2021, 11:29
Widerstreitet es nicht dem § 16 Abs.2 Z 2 WEG (Wohnungseigentumsgesetz), hätte man die Änderung zu dulden und käme bei einem Verfahren nach § 52 Abs.1 Z 2 WEG auch nicht weit.
Wie so ein Verfahren beim Außerstreitgericht abläuft, welche Unterlagen es braucht (bzw. auch für die Information der Wohnungseigentümer nach den Vorgaben des § 24 Abs.5 WEG) und welche Kosten anfallen könnten, findet man dort:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=24406#p52468
Zuletzt geändert von alles2 am 10.10.2025, 11:47, insgesamt 1-mal geändert.
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xijil
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 10.10.2025, 08:17

Hallo "alles2", danke für deine ganzen informativen Kommentare überall in diesem Forum und das du diese nochmal einzeln für mich rausgesucht hast.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28577#p59125
keine erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses
[Beschattungsvorrichtung] wenn es sich in das Erscheinungsbild des Wohnanlage harmonisch einfügt
Das ist etwas was ich grundlegend nicht verstehe. Natürlich ist die Anbringung von Solarpanelen eine "erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses", es sind schließlich mehrere große schwarze Bretter, diese können sich nicht "harmonisch einfügen". Nun gilt dieses Argument aber immer. Dann wäre es aber überall abzulehnen, was die ganze Regelung mit privilegierten Maßnahmen völlig sinnlos machen würde. Im Umkehrschluss kann das - meinem Laienverständnis nach - nur bedeuten:
1. Ist meine konkrete Maßnahme eine besondere Beeinträchtigung? zB wenn ich die Solarmodule in Form eines großen Stinkefingers anordnen würde, nicht aber ob schwarze Bretter per se hässlich sind
2. Ist das Haus von vornherein als besonders ästhetisch und architektonisch definiert, oder denkmalgeschützt? zB "das weisse Haus für Frieden und Freiheit" dessen ästhetisches Konzept eine weisse Fassade ist

Den Verweis auf die "besondere architektonische Fassade im Eigentümervertrag" muss ich noch prüfen, klingt für mich aber nicht nach einer rechtlich relevanten Phrase, und wäre für ein ganz normales Wohngebäude wie unsriges etwas ungewöhnlich. Eine Verschattung ist bei mir nicht möglich, da unter mir niemand ist (und fällt glaub ich auch eher unter "schutzwürdige Interessen" = Sonne)
BG bzw. Außerstreitgericht am Amtstag (Dienstag Vormittag) mündlich zu Protokoll gegeben werden. Dort würde man Dir die weitere Vorgehensweise erklären.
Was mir die Person am Telefonservice beim BG nicht beantworten konnte ist, ob und welche Kosten bereits dadurch entstehen das ich dort erscheine, und ob und welcher Prozess damit zwingend in Gang gesetzt wird
Ich: "müssen dann alle Miteigentümer mitantanzen?"
BG: "das wird ihnen die Richterin dann sagen"
Ich: "und kostet mir das 200€, 800€, 2000€?"
BG: "auch das wird in die Richterin dann sagen"
Ich: "aber dann bin ich ja schon dort..."

Die gleiche Antwort bekam ich von der AK.
Ein Beschluss des Erstgerichts kann mit dem Rechtsmittel des Rekurses bekämpft werden. Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichts kann der (außer-)ordentliche Revisionsrekurs eingebracht werden, über den der Oberste Gerichtshof entscheidet. das kann sich schon mal insgesamt ein Jahr ziehen. Ob die gesamten Kosten für Gericht und Anwalt dem Miteigentümer wert ist, würde sich weisen.
Sind mir die Kosten es wert?
Nun habe ich einen Widerspruch (begründet oder nicht), womit die Zustimmungsfiktion ausgesetzt ist, die ich per Ersatz-Zustimmung erwirken muss, ansonsten handelt es sich um "eine nicht-genehmigte bauliche Massnahme und damit Besitzstörung " (Arbeiterkammer). Nehmen wir an das Außerstreitgericht gibt mir die Zustimmung... dann können die Nachbarn trotzdem "einen Rekurs, (außer-)ordentliche Revisionsrekurs, und OGH" durchexerzieren, wo ich überall das Prozessrisiko trage, trotzdessen das ich eine Ersatz-Zustimmung bekommen habe... (zB weil das OGH feststellt das der Formfehler doch gravierend war)? Was bringt dann die Privilegierung?
AK-Broschüre "Wohnen im Eigentum"
https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/wohnen/Wohnen-Eigentum_rg_bf.pdf
Danke, kannte ich noch nicht!
sämtliche [...] Beratungsstellen:
https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/bauenundwohnen/miete/Beratungsstellen_fuer_Fragen_zum_Wohnrecht.html
Danke!
Am Amtstag solltest Du jedoch einen Ausweis, den Wohnungseigentumsvertrag, die Unterlagen zum Bauvorhaben und den Grundbuchauszug, der bis zu 15 Euro kosten kann, mitnehmen.
check! Danke!
Durch Letzterer kann der Antragsgegner benannt werden. Geht Dein Antrag durch, hätte dieser die Gerichtskosten in der Größenordnung von 100 bis 200 Euro und die Kosten einer etwaigen Rechtsvertretung zu tragen, wobei diese nach Billigkeit aufgeteilt werden können.
Nur weil einige Miteigentümer einen schriftlichen Widerspruch eingelegt haben, könnten diese zu Kosten verdonnert werden, weil ICH eine Ersatz-Zustimmung beantrage? Das möchte ich nun zwecks Frieden auch wieder nicht.
Zuletzt geändert von xijil am 11.10.2025, 07:40, insgesamt 2-mal geändert.

alles2
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 10.10.2025, 12:02

Ob die Errichtung einer Photovoltaikanlage das äußere Erscheinungsbild des Hauses beeinträchtigt, würde - wie bereits in meinem ersten Link erwähnt - einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung bedürfen. Seit dem 1.9.2024 kann die Zustimmung aller Wohnungseigentümer leichter erreicht werden, da in § 16 Abs.5 WEG die Anbringung einer steckerfertigen Photovoltaik-Kleinsterzeugungsanlage (Gesamtleistung das Maximalwert von 0,8 kW nicht überschreiten) am Balkon oder an der Terrasse als begünstigte Maßnahme aufgenommen wurde. Seither gilt auch für Balkonkraftwerke die Zustimmungsfiktion. Das und worauf es noch zu gilt (z.B. die Vermeidung von intensiven Blendungen) findet sich unter folgendem Link:

https://www.konsumentenfragen.at/konsumentenfragen/Bauen__Wohnen_und_Versorgungsleistungen/News/Aktuelle-Novelle-des-Wohnungseigentumsgesetzes-erleichtert-.html

Wie aus § 78 AußStrG (Außerstreitgesetz) ableitbar ist, hängt das mit dem Kostenersatz von verschiedenen Faktoren ab. Du hättest nichts von irgendwelchen Schätzungen, da es von der Entwicklung des Verfahrens abhängt. Solltest Du mit Deinem Ansinnen durchdringen, hätten die anderen für die Kosten aufzukommen. Wird bis zum OGH gekämpft (dort herrscht Anwaltspflicht), kann es vorallem wegen der Anwaltskosten teuer werden.
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xijil
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 10.10.2025, 13:09

einer gerichtlichen Einzelfallentscheidung bedürfen.
Aber dafür muss es doch Anhaltspunkte geben worauf geachtet wird. Die Richterin wird ja nicht sagen können "I finds a schiach".
Du hättest nichts von irgendwelchen Schätzungen, da es von der Entwicklung des Verfahrens abhängt.
Aber ein Mindestpreis wäre hilfreich. Wenn mir das jedenfalls 800€ kostet, dann rechnet sich das Balkonkraftwerk nicht mehr.


Kann ich mir irgendwo alle Urteile und Protokolle zu "§ 52 Abs.1 Z.2 WEG" mit Berufung auf "§ 16 Abs. 2 Z. 2 WEG" anschauen?
Zuletzt geändert von xijil am 11.10.2025, 07:41, insgesamt 1-mal geändert.

alles2
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 11.10.2025, 00:14

Das Anliegen hinsichtlich Prozesskosten (siehe auch §§ 40 bis 55 ZPO) hatten wir hier bereits und schon damals wollte sich niemand konkret festlegen:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28348

Entscheidungen (aktuell deren 65 an der Zahl) zu § 7 AußStrG finden sich dort:

https://www.jusline.at/gesetz/aussstrg/paragraf/78

Wenn man beispielsweise die letzt gelistete Entscheidung abruft, heißt es mitunter:
Hinzu kommt noch, dass die Kostenentscheidung im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG vom Prinzip der Billigkeit beherrscht wird. Nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG kommt es unter anderem auch darauf an, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde. Die Frage des nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwandes wäre im Streitverfahren mangels Einwendungen gegen die Kostennote wohl nicht zu prüfen - sofern man überhaupt davon ausgeht, die Kostennote des Obsiegenden ungeprüft der Entscheidung zu Grunde legen zu müssen. In § 37 Abs 3 Z 17 MRG ist dieser Fall aber ausdrücklich als Billigkeitskriterium genannt. Die gegenteilige Ansicht würde zum Ergebnis führen, dass auch die Frage der Billigkeit nur über Einwendungen wahrzunehmen wäre; das wäre unbillig.
Du merkst, wie sehr das Kostenverzeichnis nach Billigkeit geht. Lass Dich nicht vom MRG irritieren. Ein WEG-Verfahren orientiert sich daran, weshalb es dann heißt: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 37 Abs 3 Z 17 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG.

Entscheidungen zu § 16 Abs.2 WEG? Zum Beispiel über:

https://www.jusline.at/gesetz/weg/paragraf/16

Gerichtsentscheidungen werden nur eingeschränkt veröffentlicht:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=15&t=30496

Bevor ein Gericht hinzugezogen wird, sollte man auf überzeugende Art und Weise die Skeptiker von dem Projekt überzeugen und sie dahingehend aufzuklären, dass der Rechtsweg wegen der aktuellen Gesetzeslage - auch diese wäre in aller gebotenen Verständlichkeit vor Augen zu führen - für alle eine nicht im Verhältnis stehende Belastung (z.B. finanzieller Natur) werden würde.
Zuletzt geändert von alles2 am 11.10.2025, 10:13, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 11.10.2025, 07:39

Danke, dass du das immer alles raussuchst! Ich schätze den Aufwand den du haben musst, einerseits mehrere Textstellen im Kopf zu behalten und dann nachträglich noch zu suchen und zu verlinken.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=28348
eine Anwaltspflicht besteht für die ersten beiden Instanzen auch keine (erst beim Revisionsrekurs).
Interessante wichtige Info!
[die Skeptiker] ... dahingehend aufzuklären, dass der Rechtsweg wegen der aktuellen Gesetzeslage - auch diese wäre in aller gebotenen Verständlich vor Augen zu führen - für alle eine nicht im Verhältnis stehende Belastung (z.B. finanzieller Natur) werden würde.
Tja, dazu müsste ich die Rechtslage zuerst selbst verstehen. Nach wie vor verstehe ich nicht wie ein Gericht eine "erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses" für Solarpaneele überhaupt jemals verneinen könnte. Solarmodule sind grundsätzlich hässlich und können sich nicht "harmonisch einfügen". Das ist auch das Argument der Nachbarn.
Nach § 37 Abs 3 Z 17 MRG kommt es unter anderem auch darauf an, welcher nicht zweckentsprechende Verfahrensaufwand zumindest überwiegend durch das Verhalten einzelner Parteien verursacht wurde und ob eine Partei durch den Kostenersatz an eine Vielzahl von Verfahrensgegnern übermäßig belastet würde.
Interessant, d.h. das Gericht ist dazu angehalten abzuwägen wie kooperativ oder destruktiv sich eine Partei verhält.
Die Frage des nicht zweckentsprechenden Verfahrensaufwandes wäre im Streitverfahren mangels Einwendungen gegen die Kostennote wohl nicht zu prüfen - sofern man überhaupt davon ausgeht, die Kostennote des Obsiegenden ungeprüft der Entscheidung zu Grunde legen zu müssen. In § 37 Abs 3 Z 17 MRG ist dieser Fall aber ausdrücklich als Billigkeitskriterium genannt. Die gegenteilige Ansicht würde zum Ergebnis führen, dass auch die Frage der Billigkeit nur über Einwendungen wahrzunehmen wäre
Der Satz ist schwer zu verstehen, aber ich glaube was er bedeuten soll ist: es obliegt dem Gericht zu entscheiden wem welche Kosten zukommen und es lässt sich da auch nicht mehr dreinreden (weil man sonst ein eigenes Prozedere über die Kostenaufteilung durchführen müsste).
das wäre unbillig.
Weise Worte. Das sind Gerichtsverfahren in der Regel nie ;)
https://www.jusline.at/gesetz/aussstrg/paragraf/78
Danke, ich werde mal durchschmöckern.
Gerichtsentscheidungen werden nur eingeschränkt veröffentlicht
(Warum eigentlich?)

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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 11.10.2025, 09:27

Nach § 517 Abs 3 ZPO idF BGBl I 2010/111 ist der Kostenrekurs bei einem Anfechtungsinteresse bis EUR 50 unzulässig.
bedeutet das, wenn ich Solarpaneele um 49€ von willhaben raufhänge, dass dann jedenfalls kein Rekurs möglich ist? :D

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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 11.10.2025, 10:16

https://www.jusline.at/gesetz/weg/paragraf/16
ich hab mir da jetzt ein paar durchgelesen, zB
https://www.jusline.at/entscheidung/624031 Wallbox 2019!, damals noch keine privilegierte Änderung
https://www.jusline.at/entscheidung/524357 Büroumwidmung 2019, 560€ Revisionskostenersatz
https://www.jusline.at/entscheidung/524664 Balkonverglasung 2019, 380€ Revisionsrekurskosten
und viele weitere kurz überflogen. Leider gibt es wenig Entscheide seit der Novelle 2024.

Mein Eindruck war, dass sich das OGH im wesentlichen damit beschäftigt ob eine Revision überhaupt noch zulässig war, hat das in den meisten Fällen verneint und den/die AntragsstellerIn der Revision zu den eigenen Kosten verdonnert.
https://www.jusline.at/entscheidung/343022 Sauna 1989, äußere Erscheinung, Nachahmungswirkung
Der Erstrichter habe hiezu festgestellt, daß die Fassade der Terrassen-Wohnanlage im wesentlichen durch das gegliederte weiße Mauerwerk und die Blumentröge geprägt werde, Holzschalungen, wie sie bei der Saunakabine vorhanden seien, der Fassade ansonsten fremd seien.
hierbei wurde aber auch die Nachahmungswirkung berücksichtigt (und bejaht). vergleiche aber auch
https://www.jusline.at/entscheidung/292925 Gartenhäuschen 2003, Nachahmungswirkung (hier verneint)

Zur grundsätzlichen Frage "wo kama ma do hi, waun des jeda mochat" entschied das OGH übrigens wie folgt:
Ob es zu der nach den Feststellungen möglicherweise für die Energieversorgung des gesamten Hauses problematischen Installation von mehr als 20 Ladestationen überhaupt kommen wird, ist ebensowenig abzusehen wie die technische Entwicklung bis zu diesem jedenfalls in völlig unbestimmter Zukunft liegenden Zeitpunkt. Wollte man tatsächlich bereits die theoretische, derzeit völlig ungewisse Möglichkeit einer zukünftigen Ungleichbehandlung der Wohnungseigentümer schon als Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen werten, wäre jegliche bauliche Maßnahme, die der Inanspruchnahme allgemeiner Teile bedarf, schon dann nicht genehmigungsfähig, wenn sie zukünftig nicht allen – und zwar auch den daran gar nicht interessierten – anderen Mit- und Wohnungseigentümern gleichermaßen eingeräumt werden könnte.
:D
Zuletzt geändert von xijil am 11.10.2025, 11:03, insgesamt 3-mal geändert.

alles2
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 11.10.2025, 10:57

Bitte den letzten Beitrag stets ergänzen (dazu das Stift-Symbol oben rechts davon benutzen) statt mehrere aufeinanderfolgende Beiträge zu erstellen!

Der OGH ist eine Rechtsinstanz, bei der Fragen grundsätzlicher Bedeutung behandelt werden, und keine auf den Einzelfall bezogene Tatsacheninstanz mehr. Warum Letztere gerne unter Verschluss gehalten bzw. nicht veröffentlichst werden, findet sich in dem Link, den ich Dir angeschlossen hatte (es bezog sich auf Strafverfahren):
Zur Wahrung der Rechte von Beschuldigten und Opfern werden überwiegend Entscheidungen der Rechtsinstanzen geliefert.
Dass es nur bei der Rechtsinstanz eines Anwaltes bedarf, wird auch dort beschrieben:

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesetze_und_recht/gerichtsorganisation_der_justiz/zivilrecht/Seite.1010500

Wenn etwas mittlerweile als üblich betrachtet wird, kann man nicht mehr mit dem Argument kommen, dass es nicht schön ist. Die Solarpaneele auf dem Dach eines Gebäudes sind auch nicht immer einen Blick wert. Dennoch gehört es bereits zur Standardausrüstung. Die Außenaufstellung einer Wärmpumpe oder Klimaanlage ist ebenso nicht hübsch anzusehen. Trotzdem erfüllt es ein "schutzwürdiges Interesse". Selbst unter den Richtern kann es dahingehend unterschiedliche Auffassungen geben. Aber dafür sind ja die Rechtsmittelinstanzen da. Ich habe schon oft genug Balkonkraftwerke von mir vorerst unbekannten Wohnobjekten gesehen, bei denen man aus der Ferne nicht hätte erahnen können, ob der Balkon von Haus aus so gestaltet ist oder ob sich davor Solarzellen befinden. Erst bei genauerem Hinsehen war es dann offensichtlich.

Das Gericht würde abwägen, in wie fern das angestrengte Verfahren von wem hätte vermieden werden können und welche Partei auf Teufel komm raus seinen Sturschädel (unsachlich) durchsetzen wollte. Wenn Du den Nachweis erbringst, eh schon versucht zu haben, mit aller Macht eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, würde es das Gericht wohl auch eher würdigen.

Das mit dem Streitwert bzw. Verfahrenswert ist vordergründig in streitigen Verfahren bzw. Streitsachen von Belang. In Außerstreitverfahren (zumindest im Stadium ohne Anwaltspflicht) ist daher auch kein Streitwert anzuführen. Wird nicht auf eine Geldleistung geklagt, gibt es für die Berechnung eigene gesetzliche Bestimmungen. Ansonsten zählt nicht nur der reine Warenwert, sondern es wären auch die Kosten für die Dienstleistungen (Handwerker, ...) und sonstige Nebenkosten zu berücksichtigen. Aber dazu sei ohnehin auf §§ 54 bis 60 JN (Jurisdiktionsnorm) verweisen.
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 12.10.2025, 10:26

Eine Frage noch. Ich habe mehrere Quellen die behaupten, dass ein Widerspruch "gut und triftig" argumentiert sein muss:
https://konsument.at/solaranlagen-zum-einstecken
Ein allfälliger Widerspruch muss zudem triftig und gut argumentiert sein.

https://greensolar.at/2024/08/08/balkonkraftwerke-1200w-erlaubt
Bei einem Widerspruch muss ein triftiger Grund, wie z.B. Sicherheitsbedenken, angegeben werden.

https://faq.vki.at/faq/balkonkraftwerk-installieren-was-ist-zu-beachten#Balkonkraftwerkinstallieren:Wasistzubeachten?-WelcherechtlichenRahmenbedingungengeltenf%C3%BCrBalkonkraftwerkein%C3%96sterreich?
Ein Widerspruch muss triftig und gut argumentiert sein.
Nun sind die schriftlichen Widersprüche nicht begründet (nur ein Nachbar bemängelt die Form).

Kann ich die Zustimmungsfiktion jetzt annehmen oder nicht?
Wenn ich die Solarpaneele trotzdem montiere, müssen dann die Nachbarn jedenfalls über das Außerstreitverfahren gehen, oder können sie gleich ein ordentlichen Verfahren einleiten ("nicht-bagatellhafte Veränderung ohne Genehmigung ist eine Besitzstörung")?
Ich denke, dass ich mit 2 Nachbarn einen Kompromiss finden werde, aber der dritte sich querstellen wird. Ich würde mir gerne das Zustimmungsverfahren überhaupt sparen, fürchte aber die Mindestkosten wenn der Nachbar ein normales Verfahren mit Anwaltspflicht einleitet.

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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 12.10.2025, 15:41

Eigentlich sollte mit dem ersten Satz meines ersten Beitrags alles gesagt sein. Eine plump begründete Ablehnung ist klarerweise nun mal zu wenig. Sollte eine Errichtung ohne Zustimmung erfolgen, könnte das hier hilfreich sein:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17947
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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von xijil » 13.10.2025, 08:13

Tut mir Leid, ich verstehe es nicht. Trotzdem vorweg nochmal danke für ihre Zeit und Geduld.

Sie schreiben:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=17947#p43294
Gegen ihn könntet Ihr im Rahmen einer Eigentumsfreiheitsklage nur im streitigen Rechtsweg nach § 523 ABGB (actio negatoria) Eure Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche durchsetzen, um den vorigen Zustand wiederherzustellen und solche eigenmächtig vorgenommene Änderungen hinkünftig zu unterbinden. Bei fehlender Zustimmung aller oder ohne gerichtliche Genehmigung muss man sich eben auf so eine Maßnahme einstellen. Sollte es sich bei einer an sich genehmigungsbedürftigen Angelegenheit nicht bloß um eine Bagatelle handeln, würde die Revision üblicherweise zurückgewiesen werden.
[hierbei geht es aber auch um eine nicht-privilegierte Änderung ohne jeglichen Versuch einer Zustimmung]
WKO schreibt:
https://www.wko.at/oe/information-consulting/immobilien-vermoegenstreuhaender/weg-novelle-installation-von-balkonkraftwerken
Wenn ein Wohnungseigentümer der geplanten Änderung rechtzeitig widerspricht [egal ob begründet oder nicht?], bleibt kein Raum für die Zustimmungsfiktion. In solchen Fällen muss der Änderungswillige die gerichtliche Ersatz-Zustimmung in Außerstreitverfahren nach § 52 Abs.1 Z.2 WEG beantragen, wobei die fehlende aktive Zustimmung durch den richterlichen Beschluss ersetzt wird.
Sie schreiben aber auch "Eine plump begründete Ablehnung ist klarerweise nun mal zu wenig."... => Zu wenig für was? Um die Zustimmungsfiktion außerkraft zu setzen? Zu wenig um in einem möglichen Gerichtsprozess bestandzuhalten?
Die Konsumentenvereine schreiben auch "Ein Widerspruch muss triftig und gut argumentiert sein."... => Sonst kann man sie einfach ignorieren?

Das widerspricht sich doch alles?

* Hätte niemand widersprochen, habe ich automatisch eine Genehmigung.
* Hätte jemand begründet widersprochen, müsste ich jedenfalls die Ersatz-Zustimmung einholen.
* Jetzt bin ich genau in der Mitte. Jemand hat unbegründet widersprochen, somit ist die Zustimmungsfiktion "schwebend"(?). Jetzt wird mit "streitigen Rechtsweg" mit Anwaltspflicht gedroht, weil ja keine Genehmigung vorliegt, weil ja (unbegründet) widersprochen wurde. Würde das ein Gericht jedenfalls auf ein Außerstreitverfahren umleiten, bei dem dann zuerst der Status der Zustimmungsfiktion geklärt werden muss?

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Re: Ersatz-Zustimmung im Außerstreitverfahren WEG Balkonkraftwerk

Beitrag von alles2 » 13.10.2025, 09:12

In dem fremden Beitrag dieses Forums wird ein Vorgehen zur Abwehr beschrieben, sollte ein Wohnungseigentümer hinter dem Rücken der anderen bereits eine Änderung an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft veranlasst haben. Dieses Szenario wird im WKO-Artikel ja gar nicht beschrieben. Du hattest schließlich gefragt, was wäre, wennn Du die Module trotz der aktuellen Situation trotzdem errichten würdest.

Entsprechend § 16 Abs.5 WEG gilt darf durch die Zustimmungsfiktion ein Schweigen als Zustimmung gewertet werden. Das ist bei Dir nicht der Fall, weil er die Form bemängelt. Ob das so (außer-)gerichtlich halten wird, würde sich weisen.

Ich persönlich kann keinen Widerspruch zwischen einer plumpen Begründung und einer nicht triftig und nicht guten Argumentation ausmachen. Wenn wer Dein Vorhaben ablehnt, weil das Geländer des Balkons nachweislich nachgeben würde, dann könnte dies die Vermeidung der Anlage gerechtfertigen. Sagt aber ein Ablehnungswilliger, dass dadurch ein Balkon nicht mehr so aussehen würde, wie er es gewohnt ist sei, wäre diese wohl plumpe Begründung alles andere als triftig und gut argumentiert und würde folglich nicht Merkmalen des § 16 Abs.2 WEG entsprechen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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