Einvernehmlicher Erwerb von Wohnungseigentum an allgemeinen. Teilen d. Liegenschaft
Verfasst: 08.10.2025, 18:02
Hallo, liebe Forumsmitglieder,
Ich bin im Grundbuch ausgewiesener Wohnungseigentümer eines in einem Appartementhotel befindlichen Appartements. Das Appartement dient der touristischen Vermietung. Diese erfolgt durch einen Hotelbetreiber auf der Grundlage eines mit mir geschlossenen Betreibervertrages (buy to let-Modell). In diesem Zusammenhang habe ich nunmehr die folgende Frage:
Kann nach österreichischem Recht der Betreiber eines mehreren Parteien gehörenden Appartementhotels Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen des Hotels ( z.B. der Lobby, dem Eingangsbereich, der Rezeption) begründen, wenn die Appartementeigentümer dem zustimmen oder ist eine solche Vereinbarung wegen § 3 Abs.3 WEG von Vornherein unwirksam ? Ist zu diesem Thema Rspr. bekannt ?
Im konkreten Fall hat der Betreiber des Hotels ausweislich des vorliegenden Nutzwertgutachtens Wohnungseigentum am Frühstücksraum mit Küche erworben, in den auch der Eingangsbereich, die Lobby und die Rezeption nebst Büroraum integriert sind. Die Appartementeigentümer haben mit ihrer Unterschrift des Kaufvertrages leider auch einer darin enthaltenen Klausel zugestimmt, wonach dem Betreiber der Erwerb von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschft gestattet ist.Die Tragweite dieser Klausel hat zu dieser Zeit leider keiner der Eigentümer erkannt.
Wir hoffen nun, über einen Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung des Nutzwertes wegen Verstoßes des Nutzwertgutachtens gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung (§ 10 Abs.1 WEG i.V.m. §9 Abs.2 Nr.1 WEG zu erwirken, dass jedenfalls der Eigangsbereich, die Lobby und die Rezeption nebst Büroraum wieder den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zugeschrieben werden und festgestellt wird, dass diese Teile der Liegenschaft im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer stehen. Für den Erfolg oder Misserfolg eines solchen Antrags wird die vorstehende Frage jedoch von maßgeblicher Bedeutung sein.
Für Eure Antworten bereits jetzt vielen Dank
Ich bin im Grundbuch ausgewiesener Wohnungseigentümer eines in einem Appartementhotel befindlichen Appartements. Das Appartement dient der touristischen Vermietung. Diese erfolgt durch einen Hotelbetreiber auf der Grundlage eines mit mir geschlossenen Betreibervertrages (buy to let-Modell). In diesem Zusammenhang habe ich nunmehr die folgende Frage:
Kann nach österreichischem Recht der Betreiber eines mehreren Parteien gehörenden Appartementhotels Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen des Hotels ( z.B. der Lobby, dem Eingangsbereich, der Rezeption) begründen, wenn die Appartementeigentümer dem zustimmen oder ist eine solche Vereinbarung wegen § 3 Abs.3 WEG von Vornherein unwirksam ? Ist zu diesem Thema Rspr. bekannt ?
Im konkreten Fall hat der Betreiber des Hotels ausweislich des vorliegenden Nutzwertgutachtens Wohnungseigentum am Frühstücksraum mit Küche erworben, in den auch der Eingangsbereich, die Lobby und die Rezeption nebst Büroraum integriert sind. Die Appartementeigentümer haben mit ihrer Unterschrift des Kaufvertrages leider auch einer darin enthaltenen Klausel zugestimmt, wonach dem Betreiber der Erwerb von Wohnungseigentum an allgemeinen Teilen der Liegenschft gestattet ist.Die Tragweite dieser Klausel hat zu dieser Zeit leider keiner der Eigentümer erkannt.
Wir hoffen nun, über einen Antrag auf gerichtliche Neufestsetzung des Nutzwertes wegen Verstoßes des Nutzwertgutachtens gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertberechnung (§ 10 Abs.1 WEG i.V.m. §9 Abs.2 Nr.1 WEG zu erwirken, dass jedenfalls der Eigangsbereich, die Lobby und die Rezeption nebst Büroraum wieder den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zugeschrieben werden und festgestellt wird, dass diese Teile der Liegenschaft im Gemeinschaftseigentum aller Miteigentümer stehen. Für den Erfolg oder Misserfolg eines solchen Antrags wird die vorstehende Frage jedoch von maßgeblicher Bedeutung sein.
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