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Rückstände WEG

Verfasst: 07.10.2025, 09:09
von Miss.dorfmadl
Ein Wohnungseigentümer zahlt seinen Beitrag zu den Betriebskosten einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht. Die Hausverwaltung möchte nun die Klage bei einem Rechtsanwalt in Auftrag geben. Benötigt die HV dafür die Zustimmung aller Wohnungseigentümer (bis auf den säumigen Wohnungseigentümer) oder reicht mehr als 50% der Anteile? Weiß jemand, welches Mehrheitserfordernis hierfür notwendig ist?

Re: Rückstände WEG

Verfasst: 07.10.2025, 10:04
von alles2
Das betrifft die ordentliche Verwaltung und nicht das Wohnungseigentumsgesetz, weshalb die Klage von der Hausverwaltung eigenständig veranlasst werden kann. Alles andere wäre für die Eigentümergemeinschaft kontraproduktiv, weil ein Wohnungseigentümer sonst auf Zeit spielen könnte.

Re: Rückstände WEG

Verfasst: 07.10.2025, 10:17
von Miss.dorfmadl
Die Klage ist aber im Namen der Eigentümergemeinschaft einzubringen? Weil lt. Gesetz kann diese ja klagen bzw. geklagt werden, richtig?
Was ich mir dabei nur denke: Angenommen man unterliegt im Verfahren, dann sind die Prozesskosten ja von der Rücklage zu decken oder nicht? Deshalb habe ich eben daran gedacht, dass schon die Zustimmung der WE vorliegen müsste?

Re: Rückstände WEG

Verfasst: 07.10.2025, 11:04
von alles2
Genau, die Klage erfolgt im Namen der Hauseigentümergemeinschaft. Im Vertrag zw. dieser und der Hausverwaltung kann Näheres ausgeführt sein, ob bei einem Unterliegen auf die Rücklage zurückgegriffen wird oder jeder Wohnungseigentümer anteilig die Verfahrenskosten zu übernehmen hätte. Eigentlich macht es aber keinen Unterschied. Und die HV muss seiner Verpflichtung nachkommen, wenn wer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, weil sie sonst dafür haften würde.