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Frage zu §944 BGB

Verfasst: 29.09.2025, 19:50
von Rockin' Berni
Hallo,

habe eine Frage zum Wort des o.g. Paragraphen

Was bedeutet das genau? Der Erblasser darf sein gesamtes Vermögen verschenken, ein entsprechender Schenkungsvertrag ist aber nur gültig, wenn er max. die Hälfte seines Vermögens verschenkt...?

Das verstehe ich nicht...

Wer kann mir helfen? Konkret geht es um die Schenkung eines Vermögens eines Verstorbenen in Bulgarien, der mir (Deutscher, Wohnsitz: Österreich) sein Barvermögen schenken wollte. Sein Notar hat mir hierzu eine Schenkungsurkunde zugeschickt, die ich unterschreiben soll. In dieser wird auf diesen §944 BGB verwiesen.

Was bedeutet das für mich?

Danke schön Mal vorab für Eure Hilfe!

Viele Grüße, Bernd

Re: Frage zu § 944 ABGB

Verfasst: 29.09.2025, 22:03
von alles2
Es ist nicht das deutsche BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) gemeint, sondern das österreichische ABGB (Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch), welche das Maß einer Schenkung beschreibt:
Ein unbeschränkter Eigentümer kann mit Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein ganzes gegenwärtiges Vermögen verschenken. Ein Vertrag aber, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur in so weit, als er die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Über ein bestehendes Vermögen kann der Eigentümer frei verfügen; auch theoretisch zur Gänze herschenken. Erfolgt aber eine Schenkung über etwas, das ihm zu dem Zeitpunkt noch nicht gehört, darf der Umfang die Hälfte nicht übersteigen. Auf diese Schutznorm kann aber nur der Geschenkgeber bestehen; sprich, es dient zu seinem Schutze.

So ganz nachvollziehbar ist es noch nicht, warum sich der Notar darauf beruft. Denn zum gegenwärtigen Vermögen des Erblassers zählen auch Rechtsansprüche wie die Einantwortung einer Verlassenschaft. Eventuell ist das mit dem § 944 ABGB lediglich eine allgemeine Auskunft und hat im konkreten Fall keine Relevanz. Da wäre bei ihm nachzuhaken.