Sparbücher

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JUSLINE
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Sparbücher

Beitrag von JUSLINE » 30.08.2003, 10:30

Hallo!



Wie sieht's aus, wenn Eltern Sparbücher mit Losungswörtern besitzen und zum Zeitpunkt des Ablebens noch in deren Besitz sind?

Kann ein Kind mit Hilfe eines Anwalts verlangen, dass die Bank Auskunft gibt, ob diese Sparbücher am Tag x (= Todestag) noch aufrecht waren bzw. ob sie aufgelöst wurden vorher?

Meine 2 Geschwister, die ganz in der Nähe meiner Eltern wohnen (ich wohne 40 km entfernt!), wissen (ebenso wie ich), dass Sparbücher vorhanden sind. Die Losungswörter kenne ich aber nicht. Ob sie meine meine Geschwister kennen, weiß ich nicht, nehme aber schon an, dass es so ist.

Ich selber weiß über die Sparbücher (außer den Losungswörtern!) alles ( Bezeichnung, Kontrollnummer usw.).

Wie sieht das rechtlich aus, hätte ich eine Chance hier etwas zu unternehmen?

Meine Geschwister könnten nämlich, da sie vor Ort leben, diese Sparbücher "schnell auf die Seite bringen" und ich würde als am weitesten entfernt lebende Schwester sicherlich leer ausgehen!

Meine Eltern nach den Losungswörtern zu fragen, will ich aber auch nicht, denn das sieht ja wirklich nach "Erbschleicherei" aus.

Es handelt sich um eine ansehliche Summe und ich gehe davon aus, dass meine Eltern - soferne sie nicht testamentarisch anders verfügen - sicher nicht wollen, dass nur einer bzw. zwei alles erhalten, soferne etwas übrig bleiben sollte.

Es kann ja durchaus auch noch sein, dass die Eltern in einem Alters- bzw. Pflegeheim für sich selbst das meiste verbrauchen und dann würde woll wenig oder gar nichts mehr übrigbleiben für jeden von uns, was ich auch voll akzeptieren würde!

Würde mich freuen, wenn jemand antwortet!




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JUSLINE
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RE: Sparbücher

Beitrag von JUSLINE » 02.09.2003, 23:20

> Kann ein Kind mit Hilfe eines Anwalts verlangen, dass die Bank Auskunft gibt, ob diese Sparbücher am Tag x (= Todestag) noch aufrecht waren.



dürfte kein problem sein, da sie ja dann in die verlassenschaft fallen:



>bzw. ob sie aufgelöst wurden vorher?



das klingt schon schwieriger, da das mit der verlassenschaft unmittelbar nichts zu tun hat und wahrscheinlich nur bei einem triftigen rechtlichen interesse möglich ist.


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