BGB § 530 Widerruf der Schenkung

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BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 01:23

Meine Frage hierzu ist die fogende:



Vor ca 4 MOnaten habe ich einer Bekannten einen meiner beiden Hunde überlassen.



Die Bedingungen hierzu waren, das ich den Hund jederzeit sehen kann, ihn zum betreuen bekomme, sollte die neue Eigentümerin verhindert sein aus welchem Grund auch immer, und ein Rückkaufrecht eingeräumt bekomme sollte der Hund aus irgendeinem Grund nicht bei ihr verbleiben können.



Nun wird sich aber an keine dieser Abmachungen gehalten, mit absolut fadenscheinigen Ausreden.

Ich habe den Hund seitdem nicht mehr gesehen, und ich habe ihn nicht zum betreuen bekommmen, wurde auch nicht gefragt, sondern einfach übergangen, bzw abgewimmelt.



Die Versicherung bei der der Hund versichert ist läuft noch auf meinen Namen, ebenso habe ich Impfpass, Gesundheitspass und Verzichtserklärung der Vorbesitzerin (vor mir). Der Impfpass hat allerdings keine gültigen Impfungen mehr.



Es wurde kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen.



Kann ich mich in diesem Fall auf einen Wiederruf der Schenkung berufen?



Oder ist es hier aus diversen Gründen nicht möglich.



Wie sieht es rein rechtlich aus, wer ist im Moment Eigentümer des Hundes? (Wie gesagt es wurde nichts schriftlich festgelegt, das der Hund den Eigentümer wechselt, die Dokumente die er hatte, sind bei mir verblieben)



Danke im Voraus für die Antworten



MfG

Anna Fuchsreiter




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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 11:20

der sachverhalt spielt offenbar in deutschland, da Sie sich auf das bgb beziehen (hier in österreich abgb). habe mir die bestimmung dennoch angesehen und meine - ohne jedoch die deutsche lehre u. spruchpraxis zu kennen - dass die nichteinhaltung dieser auflagen keinen anlass für einen widerruf bietet, da es sich um keine schwere verfehlung (den begriff kennen wir auch im österr. recht) im klassischen sinn handelt. posten Sie am besten bei www.recht.de

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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 13:37

Nein es ist ein österreichischer Fall, dann habe ich wohl falsche Informationen den Paragraphen und das Gesetzbuch betreffend.






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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 14:33

bei uns sind die §§ 938 u. folgende des abgb maßgeblich. § 946 bestimmt zwar, dass schenkungen grundsätzlich nicht widerrufen werden können, die nachfolgenden bestimmungen legen aber ausnahmen davon - wie etwa grober undank - fest. das gesetz schränkt aber diese ausnahme gleich wieder dahingehend ein, dass der undank in gravierenden, bereits strafgerichtlich interessanten handlungen gegen den geschenkgeber bestehen muß (zb. körperverletzung). der geschilderte "undank" fällt da aber nicht hinein.

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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 14:37

Und wie sieht es mit dem Eigentum aus, wer ist im Moment der Eigentümer, da sie ja nichts schriftliches von mir hat, und ich aber sämtliche Dokumente des Hundes.


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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von DorisMihokovic » 21.08.2003, 16:15

Sie schreiben, dass Sie den Hund ueberlassen haetten, und dass bestimmte Bedingungen daran geknuepft waren, die nunmehr nicht eingehalten werden. Die Papiere haben Sie auch behalten. So stellt sich die Frage, ob dies ueberhaupt als SCHENKUNG gilt oder als unentgeltliche Ueberlassung bis auf Widerruf (wenn die Bedingungen nicht eingehalten werden).

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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 16:56

das gesetz verlangt nur die willenseinigung über den eigentumstitel - die ist damals zwischen schenker und beschenkten zustandegekommen - und die sogenannte "körperliche übergabe", die ja auch erfolgte. auf die übergabe irgendwelcher schriftlicher unterlagen kommt es nicht an. prüfen könnte man, ob die damals vereinbarten auflagen den charakter einer sogenannten auflösenden bedingung hatten, wobei ich aber - mangels expertenwissen im zivilrecht - nicht sagen kann, ob die vereinbarung einer solchen bedingung, abgesehen von ihrer beweisbarkeit - überhaupt möglich ist. um gewißheit zu bekommen, holen Sie am besten eine kostenlose rechtsauskunft am amtstag des nächsten bezirksgerichtes ein.

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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 17:11

Danke für ihre Antworten.



MfG

Anna Fuchsreiter


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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 17:41

Nach klassischer Lehrmeinung kann es sich im gegen- ständlichen Fall, nicht um eine Schenkung handeln, sondern um einen Überlassungsvertrag mit Klauseln - Beweisbarkeit problematisch. Zeugen der Vereinbarung wären im Fall einer Klage - Gold wert.


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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 19:02

Hm nun ja, wenn mein Lebensgefährte als Zeuge gilt, hätten ich einen.






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RE: BGB § 530 Widerruf der Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 21.08.2003, 21:25

Ist er und unterliegt auch der Wahrheitspflicht! Verträge können mündlich und schriftlich geschlossen werden. Bei mündlichen ist ein Zeuge immer sehr wichtig.

Beim Rosshandel reicht heute noch der Handschlag als Vertrag und die körperliche Übernahme der Sache. Somit sieht Ihre Sache schon wieder um einiges besser aus.



Herzliche Grüsse


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