Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

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rechti
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Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von rechti » 09.09.2025, 04:40

Ich würde gerne wissen, ob bei einem negativen Pflegegeldbescheid der PVA die Arbeiterkammer
für die betroffene Person die Klage gegen diesen
Bescheid bei der PVA oder beim zuständigen Sozialgericht einreichen kann, oder ob das die Person unbedingt selbst machen muss. Zum Beispiel über das Portal "Justizonline.at" ?

Danke schon Mal für die Infos 👍



alles2
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Re: Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von alles2 » 09.09.2025, 10:33

Als Interessenvertreter kann nach § 40 Abs.1 Z 2 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) auch die AK die Klage einbringen:

https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/pension/klagsmuster/Klagsmuster_in_Rehabilitations-_-_Pensionsverfahren.html

Meistens sucht man deren Bezirksstelle auf und nach einem Gespräch würde man im berechtigten Fall deren Rechtsschutz in Form einer Anwaltskanzlei als Vertragspartner gewährt bekommen. Diese würde dem Gericht über den "Elektronischen Rechtsverkehr" (ERV) fristgerecht das Rechtsmittel übermitteln.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

rechti
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Re: Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von rechti » 12.09.2025, 12:48

@alles2

Ein Bekannter hat gegen den negativen Pflegegeldbescheid der PVA geklagt und von
der AK einen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt bekommen.
Dieser schreibt Folgendes bezüglich Vollmacht:


Rechtsanwaltsvollmacht,
mit welcher ich den Rechtsanwälten xxx
Prozessvollmacht erteile, und diese überdies ermächtige, mich und meine Erben (???🤔)
in allen Angelegenheiten sowohl vor Gerichten und vor Verwaltungsbehörden einschließlich
Finanzbehörden als auch außergerichtlich zu vertreten, Prozesse anhängig zu machen und davon abzustehen, Zustellungen aller Art anzunehmen, Rechtsmittel zu ergreifen und zurüickziehen (auch Klagsrückziehungen), Exekutionen und einstweilige Verfügungen zu erwirken und davon abzustehen.
Vergleiche jeder Art zu schließen, Geld und Geldeswert in Empfang zu nehmen und darüber rechtsgültig zu quittieren, Stellvertreter mit gleicher oder minder ausgedehnter Vollmacht zu bestellen
und überhaupt alles vorzukehren, was er für nützlich und notwendig erachtet.

Erklärung zur Einlagensicherung:
Ich nehme zu Kenntnis, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Treuhandkonten bei der
XY Bank (Kreditinstitut) führt und für diese Treuhandkonten den Informationsbogen
nach $ 37a BWG unterzeichnet hat. Uns ist bekannt, dass die allgemeinen Sicherungsgrenze füir
Einlagen nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei
Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz-ESAEG, BGB1I117/2015)
auch Einlagen auf diesen Treuhandkonten umfasst. Sofern wir bei der XY Bank
(Kreditinstitut) andere Einlagen halten, sind diese zusammen mit den Treuhandgeldern in die
maximale Deckungssumme von derzeit xxx.xxx.xxx pro Einleger einzurechnen, und es besteht
keine gesonderte Einlagensicherung.

Erklärung zur Einlagensicherung:
Ich (Wir) nehme(n) zu Kenntnis, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Treuhandkonten bei der
Allgemeinen Sparkasse (Kreditinstitut) führt und für diese Treuhandkonten den Informationsbogen
nach $ 37a BWG unterzeichnet hat. Uns ist bekannt, dass die allgemeinen Sicherungsgrenze füir
Einlagen nach dem Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung bei
Kreditinstituten (Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz-ESAEG, BGB1I117/2015)
auch Einlagen auf diesen Treuhandkonto umfasst. Sofern wir bei der XY Bank
(Kreditinstitut) andere Einlagen halten, sind diese zusammen mit den Treuhandgeldern in die
maximale Deckungssumme von derzeit xxx.xxx.xxx€ pro Einleger einzurechnen, und es besteht
keine gesonderte Einlagensicherung.
Erklärung und Einwilligung zum Datenschutz:
Ich bestätige die Kenntnisnahme des umstehenden Informationsblattes zur
Datenschutzerklärung, in welchem alle erforderlichen Informationen zur Verarbeitung der Daten und
zu meinen (unseren) Rechten angeführt sind, mir ausgehändigt wurden. Ausdrücklich erkläre ich
hiermit auch die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung sowie Weitergabe meiner
personenbezogenen Daten in erforderlichem Umfang.

Datenschutzerklärung

1. Personenbezogene Daten
Wir erheben, verarbeiten und nutzen Ihre personenbezogenen Daten nur mit Ihrer Einwilligung bzw.
Mandatierung oder Bestellung zu den mit Ihnen vereinbarten Zwecken oder wenn eine sonstige rechtliche Grundlage im Einklang mit der DSGVO vorliegt; dies
unter Einhaltung der datenschutz- und zivilrechtlichen Bestimmungen.
Es werden nur solche personenbezogene Daten erhoben, die fir die Durchführung und Abwicklung unserer rechtsanwaltlichen Leistungen erforderlich sind oder
die Sie uns freiwillig zur Verfügung gestellt haber
Personenbezogene Daten sind alle Daten die Einzelangaben überr persönliche oder sachliche Verhältnisse enthalten, beispielweise Name, Anschrift
Emailadresse, Telefonnummer, Geburtsdatum, Altre, Geschlecht, Sozialversicherungsnummer, Videoaufzeichnungen, Fotos, Stimmaufnahmen von Personen
sowie biometrische Daten wie etwa Fingerabdrücke. Auch sensible Daten, wie Gesundheitsdaten oder Daten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren

2. Auskunft und Löschung
Als Mandantin oder Mandant bzw. generell als Betroffener haben Sie- unter Wahrung der rechtsanwaltlichen Verschwiegenheitspflicht- jederzeit das Recht auf
Auskunft über gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf
Berichtigung, Datenübertragung, Widerspruch, Einschränkung der Bearbeitung sowie Sperrung oder Löschung unrichtiger bzw. unzulässig verarbeiteter Daten.

6 weitere Punkte über Datenschutz folgen dann noch...

Für mich klingt das sehr dubios....
Es geht hier eigentlich nur um das Pflegegeld
und diese Vollmacht ist nicht spezifisch auf dies
ausgerichtet.... Kann man die Vollmacht abändern ?
Wenn ja: Wie sollte diese formuliert werden bei einer
Pflegegeldangelegenheit ?

Danke schon Mal 👍

alles2
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Re: Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von alles2 » 12.09.2025, 23:18

Natürlich völliger Irrsinn vermutlich von einer Wirtschaftskanzlei! Entweder alles durchstreichen, was nicht relevant ist, und mit einem Vermerk wie "Bearbeitet am x.y.2025" unterfertigen. Oder sowas in der Art kreieren und unterschrieben an den Vertreter retournieren:

Screenshot 2025-09-12 231644.jpg
Screenshot 2025-09-12 231644.jpg (48.82 KiB) 395 mal betrachtet

Dort wo in Klammer "Jusline Forum" steht, sollte selbstverständlich der vollständige Name des Unterzeichners leserlich platziert sein.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
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Re: Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von Hank » 14.09.2025, 05:11

…PVA-Bescheid klingt nach langwieriger Verwaltungsangelegenheit; jedenfalls am Verwaltungsgericht gibt es meines Wissens keinerlei Vergleich wie im Zivilverfahren, d.h. man müsste also auch am Sozialgericht endlos bis zum bitteren Ende gegen den Staat kämpfen…

alles2
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Re: Arbeiterkammer - Klage gegen negativen Bescheid der PVA ?

Beitrag von alles2 » 14.09.2025, 15:14

Der Verfahrensablauf wird dort recht gut beschrieben:

https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/pflege/4/Seite.360514

Ein Verwaltungsgericht wird nie hinzugezogen. Eine Klage würde beim Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht (ASG) eingebrachten werden. Ein ergangenes Urteil kann mit Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen bekämpft werden. Liegt bei dieser Entscheidung eine Aktenwidrigkeit vor oder weicht es von der bisherigen Rechtsprechung ab und wurde die ordentliche Revision nicht zugelassen, kann mit einer außerordentlichen Revision beim Obersten Gerichtshof (OGH) als Revisionsgericht Arbeits- und Sozialrechtssachen (Rechtsinstanz) vorgegangen werden, der mit Urteil entscheidet.

Nach meiner Wahrnehmung greift die Pensionsversicherung gerne auf Anstaltsärzte zurück, die gefühlsmäßig für die PV entscheidet. Ist die Anstalt dennoch nicht mit dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung einverstanden, kann deren Chefarzt (im Sinne der PV) einen äußerst kreativen Zugang zum Krankheitsbild der Antragstellers beweisen und alles ablehnen, ohne je den Betroffenen gesehen zu haben. Das weiß die PV und man setzt darauf, dass nicht jeder Empfänger eines negativen Bescheids den Gang zum Gericht wagt. Dann nimmt man die Kosten jener Gerichtsverfahren in Kauf, bei denen es sich die Beholfenen nicht auf sich sitzen lassen. Das käme - so sagt man - der PV günstiger, als dass man den Leuten gleich zu ihrem Recht verhilft. Die Anstalt weiß davon, dass sie sich nicht immer rechtmäßig verhält und nimmt daher meist auch das Ergebnis des gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten unbekämpft an, bevor sie sich zu ihren unsachlichen Vorgehensweisen äußern müsste.

Auch das Erstgericht ist angehalten und bemüht, dass weitere Instanzen gemieden werden. Daher kommt es nicht selten zu einem Vergleich, sofern die Ausführungen des/der Sachverständigen eine deutliche Sprache sprechen. Möchte es wer dennoch darauf ankommen lassen, könnte man beim OLG nicht so viel Glück haben, weil dieses Gericht leider gerne das erstinstanzliche Urteil "blind" übernimmt. Eine seriöse Entscheidung bekommt man dann oft nur vom OGH, der sich auch traut, die Vorinstanzen zu tadeln.
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