Meine persönliche Empfehlung ist die Einbringung von Eingaben über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV) im Wege von JustizOnline. Im folgenden Link werden die wesentlichen Vorteile erwähnt:
https://www.justiz.gv.at/service/digitale-justiz/elektronischer-rechtsverkehr-(erv).967.de.html
Darin heißt es im ersten Absatz:
Der Elektronische Rechtsverkehr (ERV) ermöglicht – im Gegensatz zu einer Übermittlung per E-Mail – die gesicherte papierlose Übermittlung von strukturierten und damit weiterverarbeitbaren Daten von Verfahrensbeteiligten zum Gericht und zurück. Der ERV ersetzt damit die Übermittlung von Dokumenten per Post unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Im Hinblick auf Sicherheit und der Möglichkeit zur Weiterverarbeitung der Daten unterscheidet er sich ganz wesentlich von der Kommunikation mit E-Mail und Fax.
Geht es um fristwahrende Anträge oder Rechtsmittel gem. § 89 Abs.1 GOG (Gerichtsorganisationsgesetz), ist von Mails Abstand zu nehmen, während ein Telefax sehr wohl möglich wäre (§ 89 Abs.3 GOG). Das ist auch teilweise aus dem Webauftritt der jeweiligen Gerichte unter dem Punkt "Mein Verfahren" zu entnehmen, wo es dann heißen könnte:
Über das Portal JustizOnline haben Sie die Möglichkeit, den Verfahrensstand bereits anhängiger Verfahren abzurufen. Außerdem können Sie dort auch Akteneinsicht nehmen. Weiters können Sie Eingaben an das Gericht oder die Staatsanwaltschaft machen, wo Ihr Verfahren geführt wird. Sie finden hier insbesondere auch die nötigen Formulare für einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Zur Einleitung eines neuen Verfahrens stehen Ihnen Formulare für verschiedene Klagen und Anträge zur Verfügung. Sie können diese Dokumente ausdrucken und postalisch versenden, oder auch elektronisch an Gerichte und Staatsanwaltschaften übermitteln.
Das Portal bietet Ihnen darüber hinaus die Möglichkeit, Grundbuch- und Firmenbuchabfragen online zu tätigen. Alle diese Services stehen Ihnen hier zur Verfügung: JustizOnline
Bitte beachten Sie, dass in konkreten Verfahren der Verkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften über E-Mail nicht wirksam möglich ist.
Dem dürfte § 89a Abs.1 GOG zugrundeliegen. Bei telegraphische Eingaben wird § 89 Abs.3 GOG iVm § 60 Geo. (Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz) analog angewendet. Da es sich bei einem Fax nur um eine fernschriftliche Kopie handelt (daher wird es mitunter als Telekopie bezeichnet), betrifft es auch die Unterschrift, die dann ein Formmangel iSv § 89c Abs.6 GOG aufweist bzw. nicht den Anforderungen des § 75 Z 3 ZPO entsprechen könnte. Daher folgt dem üblicherweise ein Verbesserungsauftrag, wonach eine Ablichtung mit eigenhändiger Unterschrift oder einer elektronische Signatur gem. § 89c Abs.3 GOG nachzureichen wäre. Das Fax wird demnach als Vorab-Version der Eingabe betrachtet, welche in der Folge durch eine formgerechte Einreichung verbessert werden würde.
Und gerade bei umfassenden Schriftsätzen mit mehreren Seiten kann per Fax eine Unterbrechung der Übertragung eintreten. Dabei handelt es sich um ein Inhaltsmangel, der iSv § 84 Abs.1 ZPO ebenso einer Verbesserung zugänglich wäre.
Sowohl über den elektronischen Rechtsverkehr als auch via Fax gilt die Übermittlung noch vor 24 Uhr als am selben Tag eingebracht. Das ist für die Fristwahrung bedeutend, während in anderen Fällen das Einlangen nach dem Ende der Amtsstunden als am nächten Tag eingebracht gilt. Daher der ergänzende Hinweis meinerseits.
Zusammengefasst wäre daher der ERV anzuraten, um Verzögerungen und Schwierigkeiten zu vermeiden!