Pflegegeld

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JUSLINE
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Pflegegeld

Beitrag von JUSLINE » 08.08.2003, 21:30

Mein Vater ist Pflegegeldbezieher der Stufe 1 vom Bundessozialamt.

Im Juli 2002 wurde ihm das gesamte Knie entfernt, was sich bis zur Reoperation über ein halbes Jahr hinzog(Terminverschiebungen, Implantat nicht in Ordnung).

Im Nachhinein stellt mein Vater einen Antrag beim Bundessozialamt um zeitweilge Erhöhung des Pflegegeldes für diesen Zeitraum.

Einen sofortigen Antrag stellte mein Vater nicht, da die Reoperation nach ca. 3 Monaten geplant war.

Der Antrag wurde natürlich unter Hinweis auf die verspätete Eingabe abgelehnt.

Mein Vater hat diesbezüglich noch keinen neg. Bescheid erhalten.

Wie sollten wir uns weiter verhalten?








DorisMihokovic
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RE: Pflegegeld

Beitrag von DorisMihokovic » 09.08.2003, 08:45

Sie schreiben, dass der Antrag abgelehnt wurde, aber auch, dass noch kein Bescheid ergangen ist. Wurde die Entgegennahme des Antrages abgelehnt oder woher wissen Sie von der Ablehnung, wenn Sie noch keinen Bescheid erhalten haben. Bestehen Sie auf die schriftliche Ausfertigung eines Bescheides und erheben Sie rechtzeitig Berufung dagegen.

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JUSLINE
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RE: Pflegegeld

Beitrag von JUSLINE » 11.08.2003, 13:14

Auf den Antrag wurde telefonisch von einer Dame geantwortet.

Der Antrag wurde mit der Begründung der verspäteten Eingabe abgelehnt.

Auf meine Frage sie solle mir einen Bescheid zustellen kam nur die weinerliche Antwort "Ich solle ihr das nicht antun".

Auf einen neuerlichen schriftlichen Einspruch meinerseits wurde wiederum nur tel. geantwortet.Als ich heute intervenierte sagte man mir der Akt sei bereits geschlossen und ich müsse einen neuen Antrag stellen.

Reine Behördenwillkür!!!


DorisMihokovic
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RE: Pflegegeld

Beitrag von DorisMihokovic » 12.08.2003, 08:56

Und wenn die "gute Frau" einen Nervenzusammenbruch erleiden sollte, es ist Ihr gutes Recht, die Ausfertigung eines Bescheides zu verlangen.

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JUSLINE
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RE: Pflegegeld

Beitrag von JUSLINE » 12.08.2003, 15:24

Gemäß § 4 Absatz 1 Bundespflegegeldgesetz gebührt das Pflegegeld "bei Zutreffen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wenn auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird oder würde."



Der vorübergehende, sechs Monate nicht überschreitende Betreuungs-und Hilfsbedarf, der noch dazu nicht aufgrund einer körperlichen Behinderung sondern aufgrund einer Erkrankung/langwierigen Operation eintritt, erfüllt diese Kriterien nicht.



Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BPGG gebührt das Pflegegeld "mit Beginn des auf die Antragstellung oder die Einleitung des amtswegigen Verfahrens zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß §§ 4 und 4a durch einen Unfallversicherungsträger folgenden Monats."



Also erst im nächsten Monat, nach Antragsstellung.



Ob Sie dennoch irgendwelche Chancen auf rückwirkende Gewährung haben, können Sie vielleicht am besten bei

http://www.bizeps.at

(online und telefonische sowie persönliche Beratungsmöglichkeit) erfahren.



mfg, MA.


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