Was ist Fruchtgenußrecht???

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JUSLINE
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Was ist Fruchtgenußrecht???

Beitrag von JUSLINE » 16.07.2003, 16:31

Als unsere Großmutter 1986 verstarb hinterließ sie unserer Mutter Haus und Grund, welches diese an uns zwei Söhne weiterschenkte, sich aber das Fruchtgenußrecht vorbehielt. Mein jüngerer Bruder zog 1999 nach seiner Scheidung in dieses Haus ein. Nun zieht er wieder aus, weil er es satt hat sich bei jedem Disput mit unserer Mutter sagen zu lassen: "Vergiß nicht, Du wohnst in meinem Haus!". Ich selbst habe auf diesem Grundstück das Haus meiner Tante nach ihrem Tode geerbt, und wollte mir vor kurzem (mit Einverständnis meines Bruders) einen Zaun mit Tor errichten um mich ein wenig abzugrenzen. Dies wurde mir von meiner Mutter verboten mit den Worten: "Da war nie ein Zaun, da kommt auch jetzt keiner, weil das letzte Wort habe immer noch ich!"

Jetzt meine Frage:

1.) Hat sie wirklich soviel Einspruchsrecht, daß ohne ihre Zustimmung nichts verändert werden darf?

2.)Hat sie mit diesem Fruchtgenußrecht auch das uneingeschrenkte Wohnrecht?



Auszug aus dem Notariatsakt:



Sie (meine Mutter) schenkt hiemit diese Liegenschaft mit allem Zubehör und wie sie diesen derzeit besitzt zu gleichen Teilen ihren Söhnen XXXXXX und YYYYYY, welche diese Schenkung ausdrücklich annehmen.



Die Geschenkgeberin behält sich, und zwar auf Lebenszeit das unentgeltliche Fruchtgenußrecht am Vertragsgegenstand vor.



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JUSLINE
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RE: Was ist Fruchtgenußrecht???

Beitrag von JUSLINE » 22.07.2003, 14:22

> Jetzt meine Frage:

> 1.) Hat sie wirklich soviel Einspruchsrecht, daß ohne ihre Zustimmung nichts verändert werden darf?



Achtung, Ihre Frage könnte von einem falschen Ansatz ausgehen! Sie berichten von zwei verschiedenen Häusern am Grundstück, - durch Einblicknahme in den Grundbuchsauszug der beiden Häuser kann man sehen, ob es sich überhaupt um ein- und dieselbe Liegenschaft handelt. Falls nicht, und es gibt da zwei Liegenschaften, wobei Ihre Mutter nicht Fruchtgenußberechtigte der anderen Liegenschaft ist, dann kann natürlich auch gegen ihren Willen ein Zaun an den Grundstücksgrenzen errichtet werden!



> 2.)Hat sie mit diesem Fruchtgenußrecht auch das uneingeschrenkte Wohnrecht?



Ja, sie kann die Liegenschaft: Haus und Grundstück ja sogar vermieten und verpachten und so daraus Gewinn erzielen (§ 509 ABGB)



mfg, MA.



> Auszug aus dem Notariatsakt:

>

> Sie (meine Mutter) schenkt hiemit diese Liegenschaft mit allem Zubehör und wie sie diesen derzeit besitzt zu gleichen Teilen ihren Söhnen XXXXXX und YYYYYY, welche diese Schenkung ausdrücklich annehmen.

>

> Die Geschenkgeberin behält sich, und zwar auf Lebenszeit das unentgeltliche Fruchtgenußrecht am Vertragsgegenstand vor.


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