Liebes Forum,
ich suche nach einer Möglichkeit unsere Terrasse der Eigentumswohnung zu überdachen, ohne die Zustimmung der Miteigentümer einholen zu müssen (wir sind die einzige Familie in einem Wohnhaus voller alter, verbitterter, allein lebender Pensionisten - da geht gar nix). (Pergola, Pavillon)..
Bundesland Tirol, Größe max. 15m2.
Mit freundichen Grüßen und Hoffnung dass mich jemand aufklärt
Terrassenüberdachung
Re: Terrassenüberdachung
Sehr geehrtes Forummitglied!
Ihrem Ärger bzw. Ihrem Unmut zum Verständnis - doch mit der Bitte gegenüber dritten Personen Ihre Ausdrucksweise zu überdenken und auch - zumindest innerhalb des Forums - zu unterlassen.
Ihrer Frage beziehend:
Zumindest in Tirol ist Ihr Bauvorhaben zwar nicht genehmigungspflichtig aber anzeigepflichtig.
Sollte die jeweilige Überdachung, das Sichtfeld der Nachbarn beeinträchtigen, oder einen Schatten in den jeweiligen Grund werfen, usw... - dann bedarf es in der Anzeige auch die Zustimmung der jeweiligen Parteien.
So mein Stand der Info - lasse mich aber ggf. von anderer Seite berichtigen.
MfG
Ihrem Ärger bzw. Ihrem Unmut zum Verständnis - doch mit der Bitte gegenüber dritten Personen Ihre Ausdrucksweise zu überdenken und auch - zumindest innerhalb des Forums - zu unterlassen.
Ihrer Frage beziehend:
Zumindest in Tirol ist Ihr Bauvorhaben zwar nicht genehmigungspflichtig aber anzeigepflichtig.
Sollte die jeweilige Überdachung, das Sichtfeld der Nachbarn beeinträchtigen, oder einen Schatten in den jeweiligen Grund werfen, usw... - dann bedarf es in der Anzeige auch die Zustimmung der jeweiligen Parteien.
So mein Stand der Info - lasse mich aber ggf. von anderer Seite berichtigen.
MfG
Re: Terrassenüberdachung
Es jetzt jetzt die Frage, was der Wohnungseigentumsvertrag hergibt und Ausnahmen definiert wurden. Ansonsten könnte Die Meinung zu einer Markise oder einem Sonnensegel eingeholt werden. Für die Aufstellung einer gröberen Überdachung bei einer Terrasse bis 15 m² überdeckte Fläche iSv § 28 Abs.2 lit.g TBO (Tiroler Landesordnung) bedarf der Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer, sofern die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer möglich ist (§ 16 Abs.2 WEG). Eine Zustimmung darf laut Z 1 nicht verweigert und kann eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden, wenn die Errichtung der baulichen Anlage weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine erhebliche Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat.
Darüber dürfte man hier informiert sein. Allerdings bedarf jede wesentliche Änderung außerhalb der Bestandseinheit stets einer Einzelfallentscheidung, ob es bei Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Die Entscheidung können wir nicht abnehmen!
Darüber dürfte man hier informiert sein. Allerdings bedarf jede wesentliche Änderung außerhalb der Bestandseinheit stets einer Einzelfallentscheidung, ob es bei Abwägung aller Interessen zumutbar ist. Die Entscheidung können wir nicht abnehmen!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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