Der Fam. XY wurde für eine lastenfreie Liegenschaft im Ablebens- oder Übersiedlungsfall des Eigentümers ein Vorkaufsrecht mittels notariell bestätigtem Vertrag zugesichert. Der Vertrag ist nicht im Grundbuch einverleibt.
Der Liegenschaftseigentümer ist verstorben. Alleinerbe ist der uneheliche Sohn (Vaterschaft anerkannt).
Gilt der Vertrag über das Vorkaufsrecht, auch wenn es nicht im Grundbuch eingetragen ist? Muss der Erbe die Liegenschaft veräußern?
Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
-
- Beiträge: 2
- Registriert: 17.03.2025, 09:45
Re: Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
Das hier nicht dingliche Vorkaufsrecht gemäß § 1072 ABGB, das auch für alle gesetzlichen Erben bindend ist, gilt für den Fall eines Verkaufes der Liegenschaft, zu dem man nicht gezwungen wird. Sollte ein Dritter, dem die Nachforschungs- bzw. Sorgfaltspflicht trifft und der auf die Vollständigkeit des Grundbuchsstandes vertrauen darf, das Recht nicht im Grundbuch gefunden haben, ist ein Erwerb des Eigentums im guten Glauben abgewickelt worden. Der Vorkaufsberechtigte könnte dann nur noch Schadensersatzansprüche in Form einer Ausgleichszahlung gegenüber dem Erben geltend machen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
Ein Vorkaufsrecht "auf den Todesfall" wäre meiner Ansicht nach nur wirksam, wenn gleichzeitig auch im Falle der gewillkürten Erbfolge in Bezug auf den anerkannten Sohn entsprechende gültige Verfügungen getroffen wurden.
Erbt der Sohn aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder wurde zB im Testament nichts gegenüber ihm als Alleinerben betreffend das Vorkaufsrecht verfügt, ist das Vorkaufsrecht nicht wirksam.
zB.: https://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=29640
Erbt der Sohn aufgrund gesetzlicher Erbfolge, oder wurde zB im Testament nichts gegenüber ihm als Alleinerben betreffend das Vorkaufsrecht verfügt, ist das Vorkaufsrecht nicht wirksam.
zB.: https://www.jusguide.at/index.php?id=88&tx_ttnews%5Btt_news%5D=29640
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
www.vertragsbegleiter.at
Re: Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
Es liegt irgendwo der Hund begraben! Meiner Meinung nach geht es nicht darum, ob das höchstpersönliche Vorkaufsrecht (siehe auch § 1073 ABGB) mit dem Ablebensfall ausgeübt werden kann. Wie bereits ausgeführt, ginge es erst dann, sobald der Erbe das Wohnobjekt verkaufen möchte. Der erwähnte Link befasst sich mit § 1078 ABGB. Dabei geht es jedoch um gesonderte, vertragliche Regelungen (in Testamenten, Bestand- bzw. Kaufverträgen oder in anderen Vereinbarungen), die von der ABGB abweichen, wonach das Vorkaufsrecht auf andere Veräußerungsarten wie den Tausch oder eine Schenkung (idealerweise mit Preisfestsetzung) ausgedehnt werden könnte.
Entsprechend § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Und auch eine höchstpersönliche Willenserklärung nach § 564 ABGB ändert nichts daran, dass das Rechtsinstitut des Vorkaufsrechts auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten besteht und es seinem Rechtsnachfolger nicht zusteht. Wie gesagt, ist das bezüglich des Erblassers anders, wonach im Erbfall das Vorkaufsrecht auf die Erben übergeht. Diese Unterscheidung könnte übersehen worden sein.
Entsprechend § 531 ABGB bilden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verstorbenen, soweit sie nicht höchstpersönlicher Art sind, dessen Verlassenschaft. Und auch eine höchstpersönliche Willenserklärung nach § 564 ABGB ändert nichts daran, dass das Rechtsinstitut des Vorkaufsrechts auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten besteht und es seinem Rechtsnachfolger nicht zusteht. Wie gesagt, ist das bezüglich des Erblassers anders, wonach im Erbfall das Vorkaufsrecht auf die Erben übergeht. Diese Unterscheidung könnte übersehen worden sein.
Zuletzt geändert von alles2 am 17.03.2025, 21:00, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
@alles2:
Danke, Sie haben den (von mir) begrabenen Hund ausgebuddelt! Ich habe das tatsächlich anders (falsch) verstanden.
Die Frage des Threaderstellers, ob denn der Sohn "verkaufen müsse", hat mich da verwirrt.
Nein, er MUSS nicht verkaufen, aber wenn er verkauft, muss er zu den Bedingungen der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht den Berechtigten anbieten.
Ich glaub, jetzt passts wieder...
Danke, Sie haben den (von mir) begrabenen Hund ausgebuddelt! Ich habe das tatsächlich anders (falsch) verstanden.
Die Frage des Threaderstellers, ob denn der Sohn "verkaufen müsse", hat mich da verwirrt.
Nein, er MUSS nicht verkaufen, aber wenn er verkauft, muss er zu den Bedingungen der Vereinbarung über das Vorkaufsrecht den Berechtigten anbieten.
Ich glaub, jetzt passts wieder...
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
www.vertragsbegleiter.at
Re: Vorkaufsrecht Liegenschaft - Ableben des Eigentümers
Das versteht sich doch von selbst! Ist mir auch schon passiert, dass Zusammenhänge nicht richtig hergestellt wurden, während Du mich auf die richtige Fährte gebracht hattest.
Dein Fazit würde ich widerspruchsfrei stehen lassen
Dein Fazit würde ich widerspruchsfrei stehen lassen

Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 49 Gäste