Eintragung des Wohnrechts, Besteuerung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Zvonko
Beiträge: 40
Registriert: 28.11.2017, 10:47

Eintragung des Wohnrechts, Besteuerung

Beitrag von Zvonko » 13.03.2025, 14:43

Angenommen, jemand räumt mir ein lebenslanges Wohnrecht in der Wohnung, die er gerade erwirbt, ein.
Lt. einem Online-Tool* beträgt der Wert des Wohnrechtes in meinem Fall ca. 33.000 €. Ich nehme an, dass ich dafür Steuer zahlen muss. Wie hoch kann diese ausfallen? Meine jählichen Einkünfte (Pension) betragen ca. 20.000 €.

Ändert sich durch die Einräumung des Wohnrechtes etwas bei den Steuern und Abgaben, die der Käufer beim Kauf der Wohnung zu entrichten hat?

Bitte nur für sachdienliche Antworten (von Forummitgliedern, die sich damit gut auskennen). ;–)


* https://immo.info/wohnrecht-niessbrauch/wohnrecht-berechnen/#Wohnrecht_Rechner_Online-Berechnung_des_Werts_von_Niessbrauch_und_Wohnrecht



alles2
Beiträge: 3926
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Eintragung des Wohnrechts, Besteuerung

Beitrag von alles2 » 13.03.2025, 15:49

Es handelt sich um ein deutsches Tool. Dort gelten andere Bestimmung als bei uns. In Deutschland unterliegt der Wohnungsgebrauchsberechtigte in der Regel der Steuerpflicht, wenn er dem Wohnungseigentümer kein Entgelt zahlt. Bei uns ist bei Einräumung oder Übernahme eines Wohnrechtes nicht der Begünstigte steuerpflichtig, sondern kann es für den Käufer der Liegenschaft zu einer erhöhten Grunderwerbsteuerbelastung kommen. Zusätzlich zum Kaufpreis würde nämlich eine - nicht in Geld bestehende und von der Finanzverwaltung wegen Übernahme einer persönlichen Schuld angenommene - Gegenleistung nach § 4 Abs.1 iVm § 5 GrEStG (Grunderwerbsteuergesetz) erworben werden. Es wird allerdings unterschieden, ob es sich um ein neu eingräumtes oder lediglich übernommenes und außerdem im Grundbuch einverleibtes oder schuldrechtliches Wohnrecht handelt. Unter Fremden (ohne Verwandtschaftsverhältnis) wird dabei der Wert angesetzt, was der Wohnrechtsinhaber als ortsüblichen Mietzins aufwenden würde (§ 17 Abs.2 Bewertungsgesetz BewG). Für die Berechnung des angemessenen Mietzinses als Orientierungshilfe für die Bewertung bedient man sich dem Richtwertgesetz (RichtwertG).
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 20 Gäste