Guten Tag,
ich bin mir nicht ganz sicher, wohin dieses Thema gehört, deshalb poste ich es hier.
Ich bin Hauptmieter eines Einfamilienhauses. In den letzten 3 Jahren hatte ich einen Mitbewohner (im ersten Jahr waren wir noch in einer Beziehung, die letzten zwei als WG ohne schriftliche Vereinbarung) der nunmehr im Dezember ausgezogen ist und dabei aber noch im Vorraum, Küche, Badezimmer, Schlafzimmer, Keller, Dachboden und Gang wesentliche Flächen mit seinen Sachen belegt. Eigentlich hätten diese im Januar abgeholt werden sollen. Umgekehrt habe ich in seiner eigenen Wohnung ebenfalls noch persönliche Gegenstände (Mobiliar, TV+Zubehör, Küchenutensilien, WLAN-Router samt SIM-Karte).
Anfang Februar teilte er mir mit, dass er auf unbestimmte Zeit aus gesundheitlichen Gründen zu seinen Eltern ziehen würde. Seither habe ich auf mein persönliches Eigentum in seiner Wohnung keinen Zugriff und hat er bisher trotz mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seine Sachen bei uns nicht abgeholt.
Er erteilt mir auch keine Auskunft zu meinem Eigentum, verweigert die Annahme von Einschreiben und hat mich nach dem Schreiben per E-Mail, in dem ich ihn zur Abholung seiner Sachen bis XX. März (gesetzt war hier eine letzte Frist - er hatte insgesamt einen Monat Zeit zur Organisation) sowie zur Auskunft über den Verbleib bzw. Rückgabe meiner persönlichen Gegenstände aus seiner Wohnung zum gleichen Stichtag aufforderte, in seinem E-Mail-Account auf Spam gesetzt. Über WhatsApp erhält er meine Nachrichten aber noch.
Zu dem WLAN-Router teilte er mir telefonisch mit, dass er hier ohne meine Zustimmung die SIM-Karte gegen eine eigene ausgetauscht und den Router mitgenommen habe. Der Router gehört aktuell aber noch dem Internet-Provider, hier bin ich vertraglich gebunden. Der Vater des Ex-Mitbewohners teilte mir dann schriftlich mit, dass der Router nicht bei ihnen sei. Fakt ist: Der Router wurde nachweislich bis Anfang Februar genutzt und seither ist er "tot" - irgendetwas ist also passiert. Mein Ex-Mitbewohner hatte mich ca. eine Woche vorher noch eingehend befragt, ob und welche Daten ich in meinem Vertrags-Account zum Router hätte. Ich habe mir damals nichts dabei gedacht, konnte tatsächlich keine Angaben finden. Mittlerweile habe ich diese aber, das weiß er nur nicht: Die Daten sind alle auf der Rückseite des Routers angeführt. Er muss sie also durchaus gesehen haben - er ist IT-ler.
Es stellt sich heraus, dass der Ex-Mitbewohner nach wie vor noch aufrecht mit Zweitwohnsitz bei uns gemeldet ist - auch hier ist er der mehrfachen Aufforderung zur Abmeldung nicht nachgekommen. Er zahlt seit Januar keinen Haushaltsbeitrag mehr, da er ja eigentlich "ausgezogen" ist - trotzdem kann ich seither im Haus nicht ordentlich schalten und walten, weil ich einfach Angst habe, ob ich jetzt hier räumen kann oder nicht.
Sein Kühlschrank ist ebenfalls noch aktiv und verbraucht Strom. Die verderblichen Lebensmittel habe ich hier bereits entsorgt, aber er hat auch noch Tiefkühlgut in dem Kühlschrank, Lebensmittel in der Küche, Medikamente und Toilettenartikel im Badezimmer, Kleidung, Werkzeug und Hundezubehör im Vorraum, Fernseher und ein wenig Kleidung im Schlafzimmer, Fahrräder + Hundebox, Garten- und Auto-Zubehör im Keller sowie Musikinstrumente, Kleidung und Diverses auf dem Dachboden und im Gang noch eine große Hundebox. Eine kostenpflichtige Einlagerung ist mir nicht möglich.
Prinzipiell möchte ich mein Eigentum zurück und dass er seine Sachen bei uns abholen lässt. Den Aufwand einer Abholung will er scheinbar nicht betreiben, aber er entzieht sich auch jeglicher verbindlicher schriftlicher Aussagen dazu.
Was kann ich tun?
Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
Re: Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
So ganz klar geht noch nicht hervor, zu welchen Bereichen des Hauses Dir der Zugang nicht möglich ist. Anscheinend kommst Du noch zu der Küche oder zu seinem Kühlschrank, aber zumindest nicht mehr in sein Schlafzimmer. Ich gehe davon aus, dass er selbst nicht im Mietvertrag steht, und Du ihm unmissverständlich vermittelt hast, dass er nicht mehr bei Dir wohnen darf.
Die Abmeldung des Zweitwohnsitzes müsste auch Dir beim Meldeamt möglich sein. Andere Betroffene, die ich kenne und in Deiner Situation waren, hatten iSv § 19 ABGB die Polizei aufgesucht, wenn die direkte Klärung bezüglich der Gegenstände scheiterte. Das würde zusätzlichen Druck beim Expartner erzeugen. Die nächste Polizeiinspektion aufsuchen, die Situation schildern und vielleicht ruft man dann bei ihm an, dass er seine Sachen holen soll.
Du könntest auch mit gerichtlichen Schritten drohen (per Messenger-Dienst oder an die Adresse seiner Eltern), wonach auf Beseitigung, Unterlassung und auf Besitzstörung nach § 339 ABGB geklagt werden würde, wenn einer letzten Nachfrist von 2 Wochen nicht nachgekommen werden würde (durch wen auch immer). Oder er erklärt sich damit einverstanden, dass er die Gegenstände nicht mehr braucht und Du sie Dir aneignen darfst (§ 386 ABGB). Sollte Dir ein finanzieller Nachteil entstehen, könnte nach § 1295 ABGB eine Schadensersatzklage in Erwägung gezogen werden. Gilt es in dringenden Situation daran, einen Schaden abzuwenden, darf entsprechend § 344 ABGB auch Gewalt angewendet werden.
Die Abmeldung des Zweitwohnsitzes müsste auch Dir beim Meldeamt möglich sein. Andere Betroffene, die ich kenne und in Deiner Situation waren, hatten iSv § 19 ABGB die Polizei aufgesucht, wenn die direkte Klärung bezüglich der Gegenstände scheiterte. Das würde zusätzlichen Druck beim Expartner erzeugen. Die nächste Polizeiinspektion aufsuchen, die Situation schildern und vielleicht ruft man dann bei ihm an, dass er seine Sachen holen soll.
Du könntest auch mit gerichtlichen Schritten drohen (per Messenger-Dienst oder an die Adresse seiner Eltern), wonach auf Beseitigung, Unterlassung und auf Besitzstörung nach § 339 ABGB geklagt werden würde, wenn einer letzten Nachfrist von 2 Wochen nicht nachgekommen werden würde (durch wen auch immer). Oder er erklärt sich damit einverstanden, dass er die Gegenstände nicht mehr braucht und Du sie Dir aneignen darfst (§ 386 ABGB). Sollte Dir ein finanzieller Nachteil entstehen, könnte nach § 1295 ABGB eine Schadensersatzklage in Erwägung gezogen werden. Gilt es in dringenden Situation daran, einen Schaden abzuwenden, darf entsprechend § 344 ABGB auch Gewalt angewendet werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
Guten Morgen,
vielen Dank für die Informationen. Der Ex-Mitbewohner hatte von sich aus die Entscheidung zum Auszug getroffen. Und eigentlich hatten wir bis Ende Januar ein definitiv freundschaftliches Verhältnis - dachte ich zumindest. Dann fand von einem Tag auf den anderen eine totale Kehrtwende statt und seither ist kein Durchdringen mehr.
Ich kann prinzipiell im Haus überall ran, aber in den genannten Räumen befinden sich einfach noch recht viele persönliche Gegenstände von ihm, von denen ich einfach nicht weiß, ob ich sie jetzt einfach zusammenpacken und zB auf den Dachboden stellen kann oder ob ich sie dort lassen muss, wo sie sind, bis alles geklärt ist. Im Prinzip wirkt alles so, als wenn er eigentlich gar nicht wirklich ausgezogen wäre.
Vor allem hinsichtlich Kühlschrank weiß ich nicht, wie ich agieren darf: Es befindet sich noch Tiefkühlgut und länger haltbare Lebensmittel darin, der Kühlschrank ist deshalb auch noch aktiv.
Fällt mein WLAN-Router dann auch unter § 339 ABGB? Und fällt die Räumung seiner persönlichen Gegenstände bei uns genau so darunter wie umgekehrt meine persönlichen Gegenstände in seiner Wohnung?
Vielen Dank schon jetzt für die Mühe.
vielen Dank für die Informationen. Der Ex-Mitbewohner hatte von sich aus die Entscheidung zum Auszug getroffen. Und eigentlich hatten wir bis Ende Januar ein definitiv freundschaftliches Verhältnis - dachte ich zumindest. Dann fand von einem Tag auf den anderen eine totale Kehrtwende statt und seither ist kein Durchdringen mehr.
Ich kann prinzipiell im Haus überall ran, aber in den genannten Räumen befinden sich einfach noch recht viele persönliche Gegenstände von ihm, von denen ich einfach nicht weiß, ob ich sie jetzt einfach zusammenpacken und zB auf den Dachboden stellen kann oder ob ich sie dort lassen muss, wo sie sind, bis alles geklärt ist. Im Prinzip wirkt alles so, als wenn er eigentlich gar nicht wirklich ausgezogen wäre.
Vor allem hinsichtlich Kühlschrank weiß ich nicht, wie ich agieren darf: Es befindet sich noch Tiefkühlgut und länger haltbare Lebensmittel darin, der Kühlschrank ist deshalb auch noch aktiv.
Fällt mein WLAN-Router dann auch unter § 339 ABGB? Und fällt die Räumung seiner persönlichen Gegenstände bei uns genau so darunter wie umgekehrt meine persönlichen Gegenstände in seiner Wohnung?
Vielen Dank schon jetzt für die Mühe.
Re: Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
Nachdem Du geschrieben hast, auf Dein persönliches Eigentum in seiner Wohnung keinen Zugriff zu haben, war ich mir nicht sicher, ob Du alle Räumlichkeiten betreten kannst. Anscheinend lehnt er sämtliche (elektronische und postalische) Mitteilungen von Dir ab und er dürfte auf Fristen zur Räumung gepfiffen haben. Nachdem er somit seiner Rettungs-, Schadensabwendungs- oder Schadensminderungspflicht nicht nachzukommen scheint, darfst auch Du Maßnahmen treffen, damit Dir kein Schaden entsteht. Wenn Du es nämlich darauf ankommen lassen würdest, dass ihm ein großer Schaden entsteht, falls Du diverse Kosten einklagst, könntest Du bei Gericht benachteiligt werden.
Unter den von Dir beschriebenen Umständen erkenne ich keine Bedenken, dass Du seine stromfressende Geräte abstellst, seine Sachen zusammenschlichtest und zur Abholung bereitstellst. Weigert er bewusst die Annahme Deiner Post, könntest es alternativ mit der Zustellung an seine Eltern versuchen.
Unter den von Dir beschriebenen Umständen erkenne ich keine Bedenken, dass Du seine stromfressende Geräte abstellst, seine Sachen zusammenschlichtest und zur Abholung bereitstellst. Weigert er bewusst die Annahme Deiner Post, könntest es alternativ mit der Zustellung an seine Eltern versuchen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
Hallo nochmal,
vielen lieben Dank für die Infos. Das Problem ist, dass auch die Eltern jegliche Kommunikation ablehnen. Ich weiß eigentlich nicht, wie mir hier geschieht, es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, was da im Hintergrund gelaufen ist, dass mir gegenüber eine derartige "Anti-Haltung" entgegengebracht wird. Gefühlt bin ich das unbezahlte Dienstleistungspersonal, das jetzt "abzudanken" hat - ohne Anspruch auf Recht oder Gerechtigkeit. Sorry, das ist schon recht emotional behaftet bei mir. Dieses menschliche Debakel und die rechtliche Unsicherheit sind für mich unerträglich - bin mittlerweile seit über zwei Wochen krank geschrieben, kann nicht schlafen, bin unfähig mich auf meine eigenen Dinge zu konzentrieren, hab stressbedingte Panikattacken, Herzprobleme. Eltern wie Sohn vertreten die Ansicht "Wir wollen nicht kommunizieren - und damit basta". Von der Tonalität sehr von oben herab. Das macht es besonders hart, denn ich war unserem Ex-Mitbewohner immer extrem fair gegenüber - und ihm mit aller Garantie der beste Freund, den er in den vergangenen Jahren hatte.
Ok, tut jetzt sicher nichts zur rechtlichen Lage. Fakt ist: Auch die Eltern "mauern".
Bringt es mehr Rechtssicherheit, wenn ich unseren Ex-Mitbewohner über einen Rechtsanwalt anschreiben lasse? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Oder doch gleich Polizei und Klage nach § 339 ABGB?
vielen lieben Dank für die Infos. Das Problem ist, dass auch die Eltern jegliche Kommunikation ablehnen. Ich weiß eigentlich nicht, wie mir hier geschieht, es ist für mich absolut nicht nachvollziehbar, was da im Hintergrund gelaufen ist, dass mir gegenüber eine derartige "Anti-Haltung" entgegengebracht wird. Gefühlt bin ich das unbezahlte Dienstleistungspersonal, das jetzt "abzudanken" hat - ohne Anspruch auf Recht oder Gerechtigkeit. Sorry, das ist schon recht emotional behaftet bei mir. Dieses menschliche Debakel und die rechtliche Unsicherheit sind für mich unerträglich - bin mittlerweile seit über zwei Wochen krank geschrieben, kann nicht schlafen, bin unfähig mich auf meine eigenen Dinge zu konzentrieren, hab stressbedingte Panikattacken, Herzprobleme. Eltern wie Sohn vertreten die Ansicht "Wir wollen nicht kommunizieren - und damit basta". Von der Tonalität sehr von oben herab. Das macht es besonders hart, denn ich war unserem Ex-Mitbewohner immer extrem fair gegenüber - und ihm mit aller Garantie der beste Freund, den er in den vergangenen Jahren hatte.
Ok, tut jetzt sicher nichts zur rechtlichen Lage. Fakt ist: Auch die Eltern "mauern".
Bringt es mehr Rechtssicherheit, wenn ich unseren Ex-Mitbewohner über einen Rechtsanwalt anschreiben lasse? Ich habe keine Rechtsschutzversicherung. Oder doch gleich Polizei und Klage nach § 339 ABGB?
Re: Ex-Mitbewohner - Herausgabe bzw. Abholung persönlicher Gegenstände
Wegen der Kontaktaufnahme mit den Eltern per Brief bezog ich mich darauf, dass sie vielleicht den Einschreiber annehmen und nicht wie der Sohn ablehnen. Auch sie hätten eine Mitwirkungspflicht, wenn Umstände aufkommen, die ein Angehöriger zum Schaden eines anderen verursacht.
Das mit der Besitzstörungsklage hatte ich unter der Annahme erwähnt, dass für Dich gewisse Zimmer nicht zugänglich wären. Hinsichtlich des Modems wären wir hier wohl eher beim Straftatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB, was auch die Polizei aufgreifen würde. Aber ich denke, man würde zuerst versuchen, die Angelegenheit zu schlichten, bevor sich irgendwelche Gerichte damit zu befassen hätten. Tut dem Nervenkostüm nämlich auch nicht gut, wenn zivilrechtlich eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage nach § 20 ABGB und strafrechtlich ein Verfahren, dem Du Dich als Privatbeteiligter anschließen könntest, angestrengt werden würden.
Eine Räumungsklage wäre mit Kosten verbunden, die laut Gerichtsgebührenrechner 114 Euro betragen und die vom Expartner bei Zahlungskräftigkeit zurückgeholt werden können.:
https://justizonline.gv.at/jop/web/gerichtsgebuehrenrechner/Klage%20&%20Exekution/Klage/Mahnklage/750
Nach § 16 Abs.1 Z 1 lit.c GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr
bei Räumungsklagen 750 Euro (ohne eines eingeklagten Mietzinsbetrages).
Eine vorherige Abmahnung mit Unterlassungserklärung kann man auch selbst verfassen. Erfolgt sie von einem Anwalt, hat es selbstverständlich eine andere Wirkung. Dessen Kosten könnte man über den Klagsweg auch wieder vom Gegner zurückholen.
Verfolgst Du ein Urteilsbegehren (Klage) auf Räumung der vom damaligen Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, würdet Ihr zur Tagsatzung geladen werden, bei der er seine Einwände vorbringen kann. Entscheidet das Gericht in Deinem Sinne, ergeht ein Urteil, mit der die zwangsweise Räumung bzw. Räumungsexekution nach § 42 EO (Exekutionsordnung) erwirkt werden kann. Du als Gläubiger hättest für die Organisation rund um die Entrümpelung zu kümmern und bezahlen. Näheres dazu wird dort beschrieben:
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/raeumungsverfahren-miet-und-pachtvertraege
Ein Strafverfahren wegen Diebstahl wäre ohne Kosten für Dich verbunden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei der die Behörde von sich aus zu handeln hätte. Im Zuge dessen könntest Du Deine Ansprüche geltend machen und Dein Ex könnte im Rahmen der strafmildernden Schadenswiedergutmachung das Modem an Dich retournieren. Kommt er dem nicht nach, kann das Strafgericht bei einem finanziellen Schaden die Entschädigung aussprechen, ohne dass Du deswegen den Zivilrechtsweg beschreiten müsstest.
Das mit der Besitzstörungsklage hatte ich unter der Annahme erwähnt, dass für Dich gewisse Zimmer nicht zugänglich wären. Hinsichtlich des Modems wären wir hier wohl eher beim Straftatbestand des Diebstahls nach § 127 StGB, was auch die Polizei aufgreifen würde. Aber ich denke, man würde zuerst versuchen, die Angelegenheit zu schlichten, bevor sich irgendwelche Gerichte damit zu befassen hätten. Tut dem Nervenkostüm nämlich auch nicht gut, wenn zivilrechtlich eine Unterlassungs- und Beseitigungsklage nach § 20 ABGB und strafrechtlich ein Verfahren, dem Du Dich als Privatbeteiligter anschließen könntest, angestrengt werden würden.
Eine Räumungsklage wäre mit Kosten verbunden, die laut Gerichtsgebührenrechner 114 Euro betragen und die vom Expartner bei Zahlungskräftigkeit zurückgeholt werden können.:
https://justizonline.gv.at/jop/web/gerichtsgebuehrenrechner/Klage%20&%20Exekution/Klage/Mahnklage/750
Nach § 16 Abs.1 Z 1 lit.c GGG (Gerichtsgebührengesetz) beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühr
bei Räumungsklagen 750 Euro (ohne eines eingeklagten Mietzinsbetrages).
Eine vorherige Abmahnung mit Unterlassungserklärung kann man auch selbst verfassen. Erfolgt sie von einem Anwalt, hat es selbstverständlich eine andere Wirkung. Dessen Kosten könnte man über den Klagsweg auch wieder vom Gegner zurückholen.
Verfolgst Du ein Urteilsbegehren (Klage) auf Räumung der vom damaligen Bestandnehmer eingebrachten Gegenstände, würdet Ihr zur Tagsatzung geladen werden, bei der er seine Einwände vorbringen kann. Entscheidet das Gericht in Deinem Sinne, ergeht ein Urteil, mit der die zwangsweise Räumung bzw. Räumungsexekution nach § 42 EO (Exekutionsordnung) erwirkt werden kann. Du als Gläubiger hättest für die Organisation rund um die Entrümpelung zu kümmern und bezahlen. Näheres dazu wird dort beschrieben:
https://www.wko.at/wirtschaftsrecht/raeumungsverfahren-miet-und-pachtvertraege
Ein Strafverfahren wegen Diebstahl wäre ohne Kosten für Dich verbunden, da es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei der die Behörde von sich aus zu handeln hätte. Im Zuge dessen könntest Du Deine Ansprüche geltend machen und Dein Ex könnte im Rahmen der strafmildernden Schadenswiedergutmachung das Modem an Dich retournieren. Kommt er dem nicht nach, kann das Strafgericht bei einem finanziellen Schaden die Entschädigung aussprechen, ohne dass Du deswegen den Zivilrechtsweg beschreiten müsstest.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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