Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

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atentat
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Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von atentat » 05.03.2025, 21:36

Hallo,

ich habe zwar keine ernsthaften Jugendamt Probleme, es ist aber soweit gekommen, dass ich als Elternteil beim Jugendamt gemeldet wurde. Ich war im Krankenhaus nach einem Kollaps vor meinem Sohn, der die Rettung angerufen hat, wir wahren alleine Ski fahren. Im Krankenhaus war zunächst die Vermutung, dass Drogen im Spiel sind, worauf sie mir mitgeteilt haben, dass in solchen Fällen das Jugendamt eingeschaltet wird und sie haben mir verboten mit dem Auto nachhause zu fahren. Nach diversen Tests, unter anderem ein toxikologischer Test und 2 Kalium Infusionen haben sie dann aber verstanden, dass keine Drogen im Spiel sind und sie haben mich entlassen, Auto-Fahren sogar Ski Fahren wurden mir ausdrücklich erlaubt.

Seit dem klingelt aber das Jugendamt immer wieder bei meiner Frau am Handy und jagt ihr eine Riesenangst ein. Ich habe einige Male zurückgerufen, dann haben sie mich wieder angerufen, als ich nicht erreichbar war, später habe ich eine Dame erreicht und ihr mitgeteilt, dass ich keine weiteren Anrufe wünsche.
Die Mitarbeiterin meinte, dass ich verpflichtend bin erreichbar zu sein und ans Telefon zu gehen, wenn sie anrufen.

Wie kann ich hier vorgehen? Nehmen wir an, dass ich nicht zur Zielgruppe des Jugendamts gehöre, ich möchte aber nicht ohne rechtliche Notwenigkeit Anrufe, Besuche und andere Maßnahmen zulassen.

Als erstes habe ich eine E-Mail an MA11 geschrieben mit Untersagung der telefonischen Kommunikation und Hinweis auf § 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und bitte mir schriftlich mitzuteilen, was los ist. Meine Argumentation ist, dass ich nicht verpflichtet bin ein Telefon zu besitzen oder zu bestimmten Zeiten erreichbar zu sein.
Ich will außerdem die Kommunikation protokolliert haben. Sonst könnte man ja später argumentieren, dass ich nicht mitgewirkt habe, weil ich nicht erreichbar war.

Kann ich mich über weitere Anrufe beschweren? Dienstaufsichtsbeschwerde, Volksanwaltschaft, Datenschutz?
Kann ich einer Behörde so etwas überhaupt vorschreiben?

Angenommen sie wollen einen Besuch bei mir, oder dass ich zu ihnen komme, wie kann ich mich dagegen wehren?
Können sie jederzeit spontan vorbeikommen?
Was passiert, wenn ich die Tür nicht aufmache?
Müssten sie sich vorher anmelden, von Gefahr in Verzug kann keine Rede sein.
Muss ich bei einem Besuch mit der Mitarbeiterin sprechen? Kann ich ihre Fragen unbeantwortet lassen? Darf ich ihnen untersagen meine Kinder anzusprechen?

Bei ganz schweren Maßnahmen, wie den Kindesentzug kann man ja eine rechtliche Instanz einschalten, aber wie ist es bei den geringeren Maßnahmen?

Muss ich eine schriftliche Einladung oder Bitte um Besuch oder etwas in dieser Richtung beantworten oder würdigen?

Jetzt, wo Monate vergangen sind, und sie versuchen mich noch immer telefonisch zu erreichen, kann eine Gefahr in Verzug ja nicht mehr gegeben sein?

Die Polizei darf ja auch nicht jede Wohnung betreten ohne Durchsuchungsbefehl oder Gefahr in Verzug.

Was braucht das Jugendamt um eine Wohnung zu betreten? In Abwesenheit von Gefahr in Verzug, gibt es einen richterlichen Beschluss oder kann das Jugendamt jederzeit mit Schlüsseldienst und Polizei in eine Wohnung rein?



alles2
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von alles2 » 05.03.2025, 23:59

Bei einem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung besteht nun mal eine Mitteilungspflicht an den Kinder- und Jugendhilfeträger. Und anscheinend kann man sich nicht erklären, wie es zu Deinem "Ausfall" kam. Stell Dir vor, das wäre beim Autofahren passiert. Sollte sich bezüglich des Kindeswohls doch mal was ereignen, könnte bei Untätigkeit der Jugendwohlfahrtsträger dran sein. Um zu vermeiden, dass das Jugendamt das Gericht hinzuzieht, sollte man besser kooperieren. Tut man das nicht, könnte man sich verdächtig machen. Schließlich könnte man was verheimlichen wollen. Verhält man sich sozial adäquat und nicht querulatorisch, steht man auch gegegnüber den Behörden und dem Gericht besser dar. Von den genannten Anlaufstellen würde ich vorerst Abstand nehmen. Stattdessen könntest Du Dich unaufgeregt und sachlich an den Familienservice des Bundeskanzleramtes wenden, da Du das Verhalten des Jugendamts als übertrieben bzw. störend empfindest und nicht weißt, wie Du damit umgehen solltst:

https://www.bundeskanzleramt.gv.at/service/familien-jugend-beratung/familienservice.html

Von dort geht das Formular "Mitteilung an die Kinder und Jugendhilfe bei Verdacht der
Kindeswohlgefährdung" und folgende Info-Seite aus:

https://www.gewaltinfo.at/recht/mitteilungspflicht-an-die-kinder-und-jugendhilfe.html

Auch die Familienberatung (am Gericht) kann dazu aufgesucht werden:

https://www.familienberatung.gv.at/

Nach Eingabe Deiner PLZ könnte als Beratungsthemen "Familienberatung direkt bei Gericht" und "Erziehung" ausgewählt werden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

atentat
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von atentat » 08.03.2025, 17:19

"Stell dir vor das wäre beim Autofahren passiert" ich habe doch extra erwähnt, dass der Artzt mir ausdrücklich am übernächsten Tag das Autofahren erlaubt hat.

Nach meinem Brief mit der Bitte um schriftliche Kommunikation kamen keine Anrufe mehr.
Danach kam ein Brief adressiert an "Familie X" also nicht an eine Person. Im Brief gibt es nur einen Termin und eine Einladung, keine Rechtsmittel, keine Erwähnung von einer verpflichtenden Teilnahme, kein Bescheid, keine Information, worum es geht.

Laut RA ChatGPT sind das meine Anhaltspunkte:
- Gefährdungsabklärung laut § 24 Abs. 1 WKJHG nur bei "hinreichendem Verdacht" zulässig (nicht jede beliebige Meldung ist hinreichender Verdacht).
- Um Offenlegung des konkreten Anlasses, rechtlicher Grundlagen und Einsicht in Unterlagen gebeten.
- Keine rechtliche Verpflichtung zur Teilnahme an einem informellen Gespräch erkennbar (§ 19 AVG)
- Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) erwähnen, da besser für mich als WKJHG
- Kooperationsbereitschaft, mit der Bedingung dass diese nur schriftlich angeboten wird (schriftliche Stellungnahme statt Termin)

Das habe ich in einem Brief an die Behörde gesendet.

Ich glaube für das Familiengericht ist es noch zu früh, da ich ja überhaupt nicht weiß, ob es ein Verfahren gibt und worum es geht.

Wenn hier jetzt eine schwammige nicht bindende Antwort ohne Infos kommt, kann ich einfach getrost davon ausgehen, dass es nichts gibt und alle weiteren Kommunikationen ignorieren?

Ist die Behörde jetzt gezwungen die Karten auf dem Tisch zu legen oder können sie weiter pokern?

alles2
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von alles2 » 08.03.2025, 21:05

Das mit dem Autofahren bezog sich zum Zeitpunkt vor einem Spitalsaufenthalt. Es bleibt unklar, welchen Mangel Du hattest und was die Ursache dafür war. Sonst hätte man Dir keine Infusionen gegeben.
Die Familienberatung kann allgemein erläutern, unter welchen Umständen das Jugendamt hinzugezogen wird, was es mit deren Verhalten auf sich hat, ob das in Eurem Bundesland so üblich ist und wie man mit der Situation umgehen sollte. Im Prinzip könntest Du Deine aktuellen Fragen an denen richten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

atentat
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von atentat » 08.03.2025, 21:28

Ich warte mal die Antwort ab, aber danke für den Hinweis bzgl. Familienberatung, sollte der Fall nicht erledigt sein, wäre das eine günstige Alternative zum Anwalt.

atentat
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von atentat » 08.03.2025, 22:36

alles2 hat geschrieben:
08.03.2025, 21:05
Das mit dem Autofahren bezog sich zum Zeitpunkt vor einem Spitalsaufenthalt. Es bleibt unklar, welchen Mangel Du hattest und was die Ursache dafür war. Sonst hätte man Dir keine Infusionen gegeben.
Die Familienberatung kann allgemein erläutern, unter welchen Umständen das Jugendamt hinzugezogen wird, was es mit deren Verhalten auf sich hat, ob das in Eurem Bundesland so üblich ist und wie man mit der Situation umgehen sollte. Im Prinzip könntest Du Deine aktuellen Fragen an denen richten.
Ich verstehe jetzt die Idee. Die potenzielle Gefahr könnte eine Rolle spielen?

Wie richtig oder falsch ist diese Argumentation:

Im Wiener Recht wird zwischen potenzieller Gefahr (hypothetisch) und hinreichender Gefährdung (konkret und reell) im Kontext des Kindeswohls unterschieden:

1. Potenzielle Gefahr:
• Hypothetische Möglichkeit einer Gefährdung ohne konkrete Anhaltspunkte.
• Keine rechtliche Grundlage für behördliches Eingreifen.

2. Hinreichende Gefährdung (reelle Gefahr):
• Liegt vor, wenn konkrete Tatsachen auf eine gegenwärtige oder unmittelbar drohende Gefahr für das Kindeswohl hindeuten.
• Maßnahmen sind rechtlich möglich und verpflichtend.

Rechtliche Grundlagen:
• § 1 Wiener Kinder- und Jugendhilfegesetz (WKJHG): Die Jugendhilfe muss bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung eingreifen.
• § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz (B-KJHG): Meldepflicht für Berufsgruppen bei konkreten Hinweisen auf eine Gefährdung.

Fazit:

Nur bei einer hinreichenden Gefährdung (konkrete Gefahr) können rechtlich Maßnahmen ergriffen werden. Eine potenzielle Gefahr reicht hierfür nicht aus.

alles2
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Re: Standard-Schritte als Verteildigung gegen Jugendamt

Beitrag von alles2 » 09.03.2025, 11:18

Nun hast Du mich richtig verstanden. Doch meines Wissens erlässt der Kinder- und Jugendhilfeträger keine Bescheide gegenüber Erziehungsberechtigten. Ihr Handeln findet nicht behördlich bzw. hoheitlich statt, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung durch private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die der Aufsicht des Kinder- und Jugendhilfeträgers unterliegen. Wie ich bereits anklingen ließ, kann bei einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls das Gericht hinzugezogen werden, welches rechtlich befugt ist, die Obsorge wem anderen zu übertragen oder sonst eine entsprechende Maßnahme zu treffen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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