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Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 03.03.2025, 16:53
von Waldkatzi
Liebes Forum,

Ich rede nicht von dem üblichen Fall, wo man etwas Bestelltes - aus welchen Gründen auch immer - dann doch nicht haben will, sondern davon, daß ich vor über einem Jahr etwas bestellt habe, das abzuholen gewesen wäre, auch eine E-Mail hinter diese Bestellung im fraglichen Onlineshop nachgeschickt habe, aber dann einfach nichts mehr davon gehört habe. Auch keine Zahlungsaufforderung oder ähnliches, nur eine automatische Bestätigungsmail als Reaktion auf den Bestellvorgang.

De facto wurde die Bestellung einfach nicht angenommen oder verschlampt, nehme ich an, aber ist sie de jure nicht doch noch aufrecht? Kann ich - obwohl natürlich alle Fristen für den Rücktritt vom Kauf abgelaufen sind - mit dem Argument davon zurücktreten, daß sie über ein Jahr ignoriert wurde? Die bestellte Leistung wurde nicht erbracht, auf eine Anfrage wurde nicht reagiert. Kann ich die Erbringung der Leistung einfordern? Irgendwie hängt das aus meiner Sicht im leeren Raum. Es gibt eine Bestellung, eine Bestätigung der Bestellung, aber keine Benachrichtigung darüber, daß sie abholbereit wäre und ansonsten nur eine Nicht-Antwort auf eine Nachfrage per E-Mail.

Oder ist es so, da ja keine Vereinbarung über eine bestimmte LIeferfrist getroffen wurde, daß die Bestellung nach § 1478 ABGB wirklich (theoretisch) erst nach 30 Jahren verjährt?

Re: Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 03.03.2025, 19:43
von alles2
Auf Grundlage des § 861 ABGB entsteht ein unternehmerisches Rechtsgeschäft, sobald beim Kunden eine Art Bestellbestätigung eingegangen ist, wonach man der Bestellung nachkommen werde. Hast Du lediglich eine Benachrichtigung bekommen, wonach Deine Bestellung beim Händler eingetroffen ist, ist noch kein Vertrag zustande gekommen.

Re: Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 03.03.2025, 23:52
von frenz
Waldkatzi hat geschrieben:
03.03.2025, 16:53
Kann ich - obwohl natürlich alle Fristen für den Rücktritt vom Kauf abgelaufen sind - mit dem Argument davon zurücktreten, daß sie über ein Jahr ignoriert wurde?
Fernabsatz?
Konsument?
Ware (ohne Ausnahmen wie Sonderanfertigung)?

Dann ist die Frist doch gar nicht abgelaufen. Denn man hat 14 Tage Zeit, ab dem Zeitpunkt an dem man die Ware in Besitz genommen hat.
Und die Ware wurde noch gar nicht übergeben...
Waldkatzi hat geschrieben:
03.03.2025, 16:53
Kann ich die Erbringung der Leistung einfordern?
In der Praxis wird dem Kunden entweder eine Bestellbestätigung oder eine Auftragsbestätigung gesendet.

"Nur" Bestellbestätigung deswegen, damit der Händler bei unvorhergesehen Problemen (z.B. Ware wider erwarten nicht verfügbar) nicht in den Vertrag eintritt.
In solchen Fällen gilt dann meist erst die Versandbestätigung als Auftragsbestätigung.

Was hier was ist, sollte aus den, beim Onlinekauf meist kiloweise per E-Mail zugesendeten Rechtstexten, hervorgehen.

Re: Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 07.03.2025, 18:36
von Waldkatzi
alles2 hat geschrieben:
03.03.2025, 19:43
Auf Grundlage des § 861 ABGB entsteht ein unternehmerisches Rechtsgeschäft, sobald beim Kunden eine Art Bestellbestätigung eingegangen ist, wonach man der Bestellung nachkommen werde. Hast Du lediglich eine Benachrichtigung bekommen, wonach Deine Bestellung beim Händler eingetroffen ist, ist noch kein Vertrag zustande gekommen.
Ja, diese Betrachtungsweise macht Sinn. Die letzte Meldung des Verkäufers war:

"Vielen Dank für Ihre Bestellung.
[...]
Ihre Bestellung wird in unserem Geschäft [...] für Sie zur Abholung reserviert."

...und dann hab ich noch eine E-Mail geschrieben, um meine Kaufabsicht zu bekräftigen, aber über ein Jahr lang nichts mehr davon gehört. Nun, über ein Jahr später hab ich nochmal gefragt und die zutreffende Auskunft erhalten, daß die Ware lagernd sei.

Ende gut, alles gut und es hat auch keine 30 Jahre gedauert! :-)

Danke für die Auskunft!

Re: Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 07.03.2025, 18:50
von Waldkatzi
frenz hat geschrieben:
03.03.2025, 23:52
Fernabsatz?
Konsument?
Ware (ohne Ausnahmen wie Sonderanfertigung)?
Es war quasi eine Bestellung zur Abholung einer Ware, die zwar m.W. vom Anbieter selbst angefertigt wird, aber nicht (nur) speziell für mich persönlich. Also fast eine Sonderanfertigung, aber eben nur fast.
frenz hat geschrieben:
03.03.2025, 23:52
Dann ist die Frist doch gar nicht abgelaufen. Denn man hat 14 Tage Zeit, ab dem Zeitpunkt an dem man die Ware in Besitz genommen hat. Und die Ware wurde noch gar nicht übergeben...
Naja, im Onlineshop hat es meiner Erinnerung nach geheißen, man solle bestellen und werde dann benachrichtigt, wenn es fertig ist. Nur ist diese Benachrichtigung halt nie erfolgt. Es wurde aber auch keine Zahlung gefordert oder geleistet.
frenz hat geschrieben:
03.03.2025, 23:52
In der Praxis wird dem Kunden entweder eine Bestellbestätigung oder eine Auftragsbestätigung gesendet.
"Nur" Bestellbestätigung deswegen, damit der Händler bei unvorhergesehen Problemen (z.B. Ware wider erwarten nicht verfügbar) nicht in den Vertrag eintritt.
Ja, Du hast recht, das war dann wohl tatsächlich nur eine Bestellbestätigung.
frenz hat geschrieben:
03.03.2025, 23:52
In solchen Fällen gilt dann meist erst die Versandbestätigung als Auftragsbestätigung.
Was hier was ist, sollte aus den, beim Onlinekauf meist kiloweise per E-Mail zugesendeten Rechtstexten, hervorgehen.
Nein, das nicht in dem Fall. Ich sehe ja auch nichts Unredliches vom Verkäufer, es ist höchstens ein wenig unhöflich und m.E. auch nicht ökonomisch klug, potentielle Kunden zu ignorieren. Es ist halt offenbar irgendwas irgendwie schief gelaufen und ich habe mich gefragt, wie so eine irgendwie irgendwo auf der Strecke liegen gebliebene Bestellung zu werten ist, ob die noch gültig ist oder nicht.

Blöd wäre es, wenn von der rechtzeitigen Lieferung bzw. Verfügbarkeit zum Abholen irgendwelche weiteren Folgen abhingen. Da wird man sich halt noch eindringlicher und im Vorfeld informieren und ggf. einigen müssen. Aber das war hier bei mir ja nicht der Fall und falls doch, hätte ich mich natürlich auch ein wenig entschlossener mit dem Lieferanten in Verbindung gesetzt. Ich hab einfach nur gewartet und mich geärgert - was auch an mir selbst liegt, weil ich es hasse, Leute, die mir etwas schuldig sind (im weitesten, umgangssprachlichen Sinn des Wortes, also nicht juristisch oder finanziell gemeint), daran zu erinnern.

Re: Rücktritt von einer Onlinebestellung von vor einem Jahr

Verfasst: 07.03.2025, 22:21
von alles2
Waldkatzi hat geschrieben:
07.03.2025, 18:36
alles2 hat geschrieben:
03.03.2025, 19:43
Auf Grundlage des § 861 ABGB entsteht ein unternehmerisches Rechtsgeschäft, sobald beim Kunden eine Art Bestellbestätigung eingegangen ist, wonach man der Bestellung nachkommen werde. Hast Du lediglich eine Benachrichtigung bekommen, wonach Deine Bestellung beim Händler eingetroffen ist, ist noch kein Vertrag zustande gekommen.
Ja, diese Betrachtungsweise macht Sinn. Die letzte Meldung des Verkäufers war:

"Vielen Dank für Ihre Bestellung.
[...]
Ihre Bestellung wird in unserem Geschäft [...] für Sie zur Abholung reserviert."
Nur damit es zu keiner Verwechslung kommt, es ist zwischen dem Bestellvorgang und der bestellten Ware zu unterscheiden. Sollte man vom Händler eine Benachrichtigung erhalten, dass Deine Bestellung bei ihm eingegangen ist, muss es nicht zwangsläufig bedeuten, dass er es auch akzeptiert hat. Heißt es hingegen, dass man dem nachkommen und das Produkt in absehbarer Zeit erhalten werde, sollte ein rechtsverbindliches Geschäft zustande gekommen sein. Natürlich muss sich niemand an der Erfüllung halten, wenn beide Seiten damit einverstanden sind.