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Schenkung oder Kauf – Welche Probleme könnten entstehen?

Verfasst: 02.03.2025, 23:52
von techhands2
Hallo,

meine Mutter hat vor einigen Jahren eine Wohnung von ihrer Mutter „abgekauft“, ohne dafür tatsächlich zu bezahlen. Es war ihr nicht bewusst, dass das rechtlich problematisch sein könnte. Nun möchte sie mir die Wohnung schenken, aber ich frage mich, ob ich dadurch mögliche rechtliche oder steuerliche Probleme übernehme.

Wäre es in so einem Fall besser, die Wohnung für einen niedrigen Preis abzukaufen, oder kann ich die Schenkung bedenkenlos annehmen? Hat jemand Erfahrung mit so einer Situation?

Danke für eure Einschätzungen!

Re: Schenkung oder Kauf – Welche Probleme könnten entstehen?

Verfasst: 03.03.2025, 03:02
von alles2
Zur Zwischenübertragung (z.B. Übertragung eines Anspruches aus einem mündlichen Kaufvertrag, also ohne Verbücherung) könnte auch das hier interessant sein:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=27755

Übertragungen im Familienverband wird als unentgeltlicher Erwerb behandelt, auch wenn ein Kauf erfolgt. Allerdings entstünde die Steuerschuld selbst bei einem abgeschlossenen Vertrag ohne Einverleibung, dessen dadurch entstandener Erwerbsvorgang bis zum 15. des übernächsten Monats durch eine Abgabenerklärung zu melden wäre. Die Höhe würde unter Angehörigen einem Stufentarif vom Grundstückswert folgen. Für die ordnungsgemäße Zahlung kann neben dem Erwerber auch der Übergeber verantwortlich gemacht werden.
Durch die fehlende Grundbuchseintragung erspart man sich unter Verwandten die Eintragungsgebühr im Grundbuch von 1,1 % des dreifachen Einheitswertes. Gibt es nicht einmal einen Grunderwerbsteuer-Bescheid und ist der Kaufvertrag bzw. Schenkungsvertrag nur mündlich entstanden, würdest Du als außerbücherlicher Vormann ein Problem bei der Veräußerung der Liegenschaft bekommen, weil die Grundstücksübertragung im Ablebensfall Deiner Großmutter nicht nachweisbar wäre. Entsprechend § 22 GBG (Allgemeines Grundbuchsgesetz) wäre eine geschlossenen Kette von eintragungsfähigen bzw. verbücherungsfähigen Urkunden und einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zum Rechtsgeschäft erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann gem. § 21 GBG seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von der nunmehr der Letzterwerber seine Rechte ableiten könnte. Du könntest dann Deine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, während Deine Mutter nicht im Grundbuch aufscheinen muss. Aber es braucht für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde.