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Wohnrecht

Verfasst: 06.02.2025, 20:07
von Kontiki
Sehr geehrte Mietglieder,

Ich habe folgende Frage und bedanke mich im Voraus für die Hilfe.

Mittels Schenkungsvertrag wurde mir von meiner Mutter eine Liegenschaft (Haus) geschenkt. In diesem Vertrag habe ich meiner Mutter das lebenslange und unentgeltliche Fruchtgenussrecht eingeräumt.

Jetzt ist meine Mutter, wegen zunehmender Demenz, ins Pflegeheim gekommen.

Zur Deckung der Pflegekosten verlangt das Land Tirol, dass meine Mutter den Fruchtgenuss mittels Vermietung einbringen muss.

Ich habe in diesem Haus seit 34 Jahren meinen Nebenwohnsitz und so stellt sich für mich die Frage, ob ich mir das Wohnrecht somit ersessen habe und eine Vermietung daher nicht möglich ist?

Re: Wohnrecht

Verfasst: 06.02.2025, 20:20
von MG
Meiner Ansicht nach kommt eine "Ersitzung eines Wohnrechtes" nicht in Betracht, da Sie mit der vertraglichen Einräumung eines Fruchtgenussrechtes Ihrer Mutter auch die Möglichkeit der Vermietung ausdrücklich eingeräumt haben. Davon kann sie jederzeit Gebrauch machen und dieses Fruchtgenussrecht ausüben.

Re: Wohnrecht

Verfasst: 06.02.2025, 20:55
von Kontiki
Vielen Dank für diese Einschätzung.

Im Schenkungsvertrag schenkt und übergibt meine Mutter ihre Liegenschaft samt dem darauf errichteten Haus an mich. Mehr wird im Vertrag nicht erwähnt.
Wem gehört das Inventar (Möbel im Gästezimmer, Möbel im Wohnzimmer, Möbel im Schlafzimmer)?
Die Vermietung soll durch meinen Bruder als gesetzlicher Erwachsenenvertreter erfolgen.

Re: Wohnrecht

Verfasst: 07.02.2025, 01:03
von alles2
Zur Liegenschaft gehören alle unselbständigen, fest verbundenen Gebäudebestandteile und den Einrichtungsgegenständen mit Zugehöreigenschaften iSd § 294 ABGB, die zum gewöhnlichen Gebrauch des Hauses dienen und daraus nicht zerstörungsfrei entfernt werden können (z.B. maßgeschneiderte Möbel). Alles andere sowie die persönlichen Fahrnisse können zum Inventar der Verlassenschaft einbezogen werden, wobei auch das im Einzelfall zu betrachten wäre.

Re: Wohnrecht

Verfasst: 08.02.2025, 01:48
von Hank
Schenkungsverträge können wegen Dürftigkeit des Schenkers, wenn nötiger Unterhalt mangelt, widerrufen werden: § 947 ABGB