Pfandweise Beschreibung

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Miss.dorfmadl
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Pfandweise Beschreibung

Beitrag von Miss.dorfmadl » 22.01.2025, 17:42

Ich habe mal eine Verständnisfrage:

Damit das Bestandgeberpfandrecht nicht erlischt, wenn der Mieter seine Gegenstände verbringt, kann man ja eine pfandweise Beschreibung beantragen. Der Gerichtsvollzieher schreibt im Rahmen der pfandweisen Beschreibung sodann die Gegenstände auf (zB 1 Esstisch, 4 Stühle, etc.).

Was genau bringt dem Vermieter diese pfandweise Beschreibung, wenn er in weiterer Folge ein Urteil auf Zahlung von € 80.000 und Räumung erwirkt? Kann er dann im Rahmen der Exekution auf die Gegenstände greifen, indem diese versteigert werden und ihm der Erlös zu Gute kommt? Falls ja: wie können diese Gegenstände wieder gefunden werden, wenn der Mieter sie bereits verbracht hat?

Vielen Dank für Praxis-Erfahrungen.



alles2
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Re: Pfandweise Beschreibung

Beitrag von alles2 » 22.01.2025, 23:51

Du hast ein Verfahren iSd § 1101 Abs.1 ABGB beschrieben, womit Du einen Beweis davon hast, auf welche Sachen sich Dein Pfandrecht gemäß § 447 ABGB erstreckt. Mit der pfandweisen Beschreibung hast Du ein Superädifikat nach § 91 Abs.1 EO zur Beweissicherung erworben, welches nur deklarative Wirkung hat und wofür ein Pfändungsprotokoll über die beweglichen Sachen im Mietobjekt angelegt wird. Sind die durch pfandweise Beschreibung irgendwann gepfändeten Gegenstände nicht mehr vorzufinden, wird von der Behörde eine Strafanzeige eingebracht. Ich glaube mich zu erinnern wegen des Verdachts einer gerichtlich strafbaren Handlung nach § 162 StGB (Vollstreckungsvereitelung) oder § 271 StGB (Verstrickungsbruch). Im Zuge dessen können die Sachen wieder zum Vorschein kommen, was sich für den Schuldner strafmildernd auswirken sollte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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