Kauf eines Eigentumsobjektes vom Erben-außerbücherlicher-Eigentümer-Risiken

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Lisaa
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Kauf eines Eigentumsobjektes vom Erben-außerbücherlicher-Eigentümer-Risiken

Beitrag von Lisaa » 10.01.2025, 20:09

Hallo zusammen, ich möchte eine Wohnung kaufen. Der Eigentümer der Wohnung ist verstorben und hat jedoch ein Testament verfasst, in dem er seine Geschwister als Erben eingesetzt hat.Wegen dieses Testamenst sind die beiden Geschwister je zur Hälfte Eigentümer dieses Objektes geworden, laut Einantwortungsbeschlusses.Der Markler dieses Objektes meinte, dass die Erben nicht im GB eingetragen sind, sondern weiterhin der Verstorbene als Eigentümer geführt wird.Dies deshalb, weil die Erben die "unnötigen" Kosten umgehen wollten.Nun meine Frage, gibt es einen Nachteil oder besondere Risiken, wenn ich diese Wohnung von außerbücherl. Eigentümern kaufe, wenn weiterhin der verstorbene im GB steht ? Der MArkler hat mir einen Grundbuchauszug übersandt wo aber alle im gesamten Haus wohnenden Eigentümer auch ersichtlich sind, also kein spezischer Grundbuchauszug wo A,B,C Blatt in der Regel zu erwarten ist.
was muss ich beachten ? Bitte dringend um Rat



alles2
Beiträge: 3785
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Kauf eines Eigentumsobjektes vom Erben, außerbücherlicher Eigentümer, Risiken

Beitrag von alles2 » 11.01.2025, 12:31

Nachfolgend werden die anfallenden Kosten erwähnt, wenn es zu keiner Sprungeintragung nach § 22 GBG (Grundbuchsgesetz) käme:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=18226#p43819

Das Gutsbestandsblatt (A-Blatt) wäre wegen etwaiger Vormerkungen zum Eigentumsrecht oder der Eintrag "Wohnungseigentum in Vorbereitung" interessant. Außerdem kann sich nur derjenige auf den Vertrauensschutz des Grundbuchs berufen, der vom Vormann im Grundbuch erworben hat (§ 63 Abs.2 GBG). Bei betrügerischen Machenschaften oder wenn beide Geschwister unabgesprochen und gleichzeitig den Weiterverkauf veranlassen, kann es sein, dass die Liegenschaft bei mehreren Anwälten oder Notaren verkauft wird. Bücherlicher Eigentümer (Buchbesitzer) wird dann der, der zuerst im Grundbuch eingetragen wird (§ 30 Abs.1 GBG). Bis zur Einverleibung (auch Intabulation) gem. § 431 ABGB nach einem vertraglich bedingten Eigentumserwerb (Naturalbesitz) müssen noch sämtliche Unterlagen vorliegen (mitunter die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nach § 160 Abs.4 Bundesabgabenordnung BAO). Um dem entgegenzuwirken, kann die Kanzlei als Treuhand eingesetzt werden, damit der Kaufpreis erst dann ausbezahlt wird, wenn der Käufer wirklich im Grundbuch steht. Ebenso sollte die Lastenfreiheit der Immobilie ausdrücklich im Vertrag vereinbart sein, da es auch außerbücherliche Belastungen gibt. Sonst könnte es theoretisch passieren, dass man die Wohnung nicht selbst nutzen kann, weil sich dort noch Mieter aufhalten. Mehr dazu, auf was man bei solchen Kaufverträgen sonst noch achten sollte:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_und_wohnen/grundstueckskauf_und_grundbuch/grundstueckskauf/3/Seite.200053.html

Ferner würde ich den Abschnitt ab Seite 50 des AK-Rat­gebers "Kauf einer Eigen­tums­wohn­ung" nahelegen:

https://www.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Wohnen/Kauf_einer_Eigentumswohnung.html
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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