Erwi hat geschrieben:05.01.2025, 09:01Hallo, ich hätte gerne eure meinung gehört, bzw. wie würdet ihr in meinem fall vorgehen?
Ich habe einen 6 jährigen sohn, bin mit der mutter getrennt. Ich wohne mit meinen Eltern in einem größeren haus, geteilt in 2 wohneinheiten.
Das haus ist bereits in meinem besitz.
Nun möchte ich ein testament schreiben, falls unerwartet ein unfall eintreten sollte - alles geklärt ist.
Ich würde das haus an meine eltern erben, und sobald mein sohn 18 jahre ist, darf er meine wohneinheit in besitz nehmen. Sobald meine eltern verstorben sind, erbt er das ganze haus. Somit wäre ja schon alles geregelt um komplizierte situationen mit minderjährigen erben zu vermeiden oder?
LG
Gemäß § 732 ABGB würde im Falle Deines Ablebens dem Sohn durch die gesetzliche Erbfolge die gesamte Verlassenschaft zufallen (oder laut § 733 ABGB dessen Nachkommen; auch § 731 Abs.1 ABGB). Durch eine testamentarische Erbfolge kann das vermieden werden, indem Deine Eltern als Alleinerben eingesetzt werden würden und Dein Sohn nur mit dem gesetzlichen Pflichtteil bedacht wird, weshalb ihm nach § 759 ABGB nur mehr die Hälfte des gesamten Vermögens gebühren würde. Demnach wird es kaum gelingen, dass Deine Eltern das ganze Haus erben, außer es handelt sich dabei zumindest nur um die Hälfte des Verlassenschaft. Durch die Minderjährigkeit des Sohnes würde das Pflegschaftsgericht für die Verwaltung seines Vermögens zuständig sein, z.B. wenn es um eine Renovierung geht (§ 166 ABGB iVm § 167 Abs.3 ABGB; eventuell wäre noch die Kindesmutter von der Vermögensverwaltung auszuschließen und iSv §§ 204 ff. dafür eine andere Person einzusetzen). Daher wird eine größere Erbschaft an minderjährige Kinder nicht empfohlen.
Doch Dir schwebt das vor, was man früher die "fideikommissarische Substitution" nannte: die Nacherbschaft entsprechend § 608 ABGB. Demnach soll Dein Sohn (als Nacherbe) erst nach Deinen Eltern (als Vorerben) zur Erbschaft gelangen. Die ersten Erben werden somit zunächst Eigentümer der Liegenschaft, die sie später an Deinen Sohn weitergeben müssen. Dadurch können sie das Objekt nutzen, während die Bausubstanz beibehalten werden muss.
In Ansehung des § 745 Abs.2 ABGB sei noch darauf hingewiesen, dass der Kindesmutter quasi ein Wohnrecht auf die eine Wohneinheit zustehen würde, wenn sie dort zumindest in den letzten drei Jahren mit Dir im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Das nur, weil eine Trennung z.B. nach einer Scheidung nicht mit einem getrennten Haushalt einhergehen muss. Auch ist nicht bekannt, ob und mit wem der Sohn in der betreffenden Wohnung lebt.