Ich habe ein paar Fragen zur Zeugenladung.
Wieviel kann ein Zeuge an Reisegebühren verlangen, wenn er von Wien nach Innsbruck anreisen muss? Das Kilometergeld, wenn er mit dem Auto fährt? Die Ticketkosten, wenn er öffentlich unterwegs ist?
Wie ist das mit dem Verdienstentgang? Muss der Dienstgeber den Zeugen weiterhin bezahlen, muss sich der Zeuge Urlaub nehmen, was genau kann er verlangen?
Wenn der Kläger einen Zeugen namhaft gemacht hat und dieser geladen wurde, kann er dann auch wieder - vor der Verhandlung - auf diesen Zeugenbeweis verzichten? Wie macht er das am besten? Einfach einen Schriftsatz, wonach auf Zeuge X verzichtet wird? Ab welchem Zeitpunkt muss der Zeuge dann tatsächlich nicht mehr der Ladung Folge leisten? (sprich: reicht es, wenn der Kläger verzichtet oder muss der Richter einen entsprechenden Beschluss fassen? Theoretisch könnte ja der Gegner den Zeugen beantragen...)
Vielen Dank im Voraus!
Zeugen - Ladung
Re: Zeugen - Ladung
Konnte mir ein paar Fragen bereits selbst beantworten:
Kosten für Auto stehen gem § 9 Abs 1 GebAG u.a. nur zu, wenn ein öffentl. Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder die Gebühr für Auto nicht höher wäre.
Angeblich muss der Arbeitgeber im Regelfall den Lohn fortzahlen, sodass der Zeuge keinen Anspruch auf Verdienstentgang hat.
Zur letzten Frage bin ich allerdings noch nicht fündig geworden...
Kosten für Auto stehen gem § 9 Abs 1 GebAG u.a. nur zu, wenn ein öffentl. Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder die Gebühr für Auto nicht höher wäre.
Angeblich muss der Arbeitgeber im Regelfall den Lohn fortzahlen, sodass der Zeuge keinen Anspruch auf Verdienstentgang hat.
Zur letzten Frage bin ich allerdings noch nicht fündig geworden...
Re: Zeugen - Ladung
So wie eine Klage zurückgenommen werden kann (§ 237 ZPO), kann man es durchaus mit einer Zurücknahme des Antrages auf Ladung (und Einvernahme) eines Zeugen versuchen. Von einer Kanzlei weiß ich, dass man es dahingehend vorgenommen hatte, als dass man darauf gekommen sei, es würde sich um eine unzulässige Erkundungsbeweisführung handeln (§ 55 Abs.2 StPO). Dazu müsste man natürlich den Fall und die Begründung Eures damaligen Antrags kennen.
Der Arbeitgeber muss nach § 1154b Abs.5 ABGB während einer Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlen (Ausfallsprinzip).
Auch wegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) können die Spritkosten ersetzt werden, wobei das auf die wenigsten zutrifft.
Der Arbeitgeber muss nach § 1154b Abs.5 ABGB während einer Dienstverhinderung das Entgelt weiterbezahlen (Ausfallsprinzip).
Auch wegen der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (z.B. wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung) können die Spritkosten ersetzt werden, wobei das auf die wenigsten zutrifft.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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