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Eigentumswohnung

Verfasst: 15.12.2024, 08:32
von Lathika
Ich habe eine Wohnung in NÖ gekauft. Die Gegensprechanlage funktioniert, ist aber mit Klebeband umwickelt. damit der Hörer nicht auseinanderfällt. Muss den Austausch ich bezahlen oder wird das aus dem Reperaturfond bezahlt?

Re: Eigentumswohnung

Verfasst: 15.12.2024, 13:57
von MG
Wenn im Wohnungseigentumsvertrag nichts Abweichendes geregelt ist, dann müssen Sie, vereinfacht gesagt, alles erhalten, was "in der Wohnung" ist und die Gemeinschaft alles, was "außen" ist. Die Einheit der Gegensprechanlage in der Wohnung wäre damit von Ihnen und auf Ihre Kosten zu erhalten und notfalls zu erneuern.

Re: Eigentumswohnung

Verfasst: 15.12.2024, 16:11
von alles2
Ein ähnlich gelagertes Anliegen hatten wir hier, wobei es um einen vermuteten defekten FI-Schutzschalter ging:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16744&start=15#p40152

Es geht darum, wie man mit versteckten Mängeln umgehen könnte und ob der Vorbesitzer heranzuziehen wäre.

Re: Eigentumswohnung

Verfasst: 16.12.2024, 06:44
von Lathika
Vielen Dank für die Antworten!

Re: Eigentumswohnung

Verfasst: 20.12.2024, 10:19
von jasperwilde09
Ich denke, es könnte davon abhängen, ob die Gegensprechanlage als gemeinschaftliches Eigentum oder als privates Eigentum betrachtet wird. In vielen Fällen gehören solche Anlagen zum Gemeinschaftseigentum, und Reparaturen oder der Austausch werden aus dem Reparaturfonds finanziert. Es wäre am besten, dies mit der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft zu klären. Vielleicht steht dazu auch etwas in der Hausordnung oder den Teilungserklärungen.

Re: Eigentumswohnung

Verfasst: 20.12.2024, 14:52
von alles2
Kann mir gut vorstellen, dass dieses Anliegen deshalb entstanden ist, weil man sich nicht mit der Hausverwaltung einigen konnte. Und ja, so eindeutig ist das nicht. Grundsätzlich ist eine Gegensprechanlage als gemeinschaftliches Gut und daher als allgemeiner Teil des Hauses zu qualifizieren. Man kann für die Hausverwaltung anführen, dass auch der Hörer ein Teil der Gemeinschaftsanlage ist, was in deren Zuständigkeitsbereich fällt, und weniger die Örtlichkeit (im Inneren der Wohnung) zählen würde. Ein Kriterium könnte jedoch der Grund für den Defekt werden. Kann es konstruktionsbedingt dazu kommen, dass der Hörer einen Schaden nimmt, wäre es was anderes als der sorgloser und fahrlässige Umgang eines Wohnungsbesitzers.