Ich hätte eine Frage zur Berechnung des Unterhaltsexistenzminimums.
Lt. Drittschuldnererklärung bezieht der Verpflichtete ein Netto-Monats-Gehalt von € 905,91. Bei dem Feld "Bestehen weitere Forderungen (zB Sonderzahlungen, ...)?" wurde "ja" angekreuzt und "Sonderzahlungen" ausgefüllt.
Wie hoch ist in diesem Fall das Unterhaltsexistenzminimum?
Ich konnte diese Informationsbroschüre finden: https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Drittschuldnererkl%C3%A4rung.html
1. Muss ich die Tabelle 2am (monatlicher Bezug MIT Sonderzahlungen) oder 2bm (monatlicher Bezug OHNE Sonderzahlungen) anwenden?
2. Welche Spalte gilt für mich? Jene mit der Zahl "0" oder mit "1", wenn der Verpflichtete nur 1 Unterhaltspflicht, nämlich jene des anhängigen Verfahrens, hat?
Vielen Dank!
Unterhaltsexistenzminimum
Re: Unterhaltsexistenzminimum
Da es Monatsbezüge mit dem 13. und 14. Gehalt gibt, gilt die Tabelle 2 a m. Diese liegen unter dem Grundbetrag von 912,75 Euro, weshalb kein pfändbarer Betrag herauskommt.
NACHSATZ
Beitrag geändert, da ursprünglich wohl fälschlicherweise:
NACHSATZ
Beitrag geändert, da ursprünglich wohl fälschlicherweise:
Das 13. und 14. Gehalt sind über das Jahr zu rechnen. Daher 905,91 Euro mal 14 durch 12 gleich 1056,90 Euro. Dies liegt unter dem Grundbetrag von 1065 Euro der Tabelle 2 b m, weshalb kein pfändbarer Betrag herauskommt.
Zuletzt geändert von alles2 am 02.12.2024, 13:21, insgesamt 3-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Unterhaltsexistenzminimum
Vielen Dank!
Aber könnte man in diesem Fall nicht direkt die Tabelle 2 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) heranziehen? Dort wäre der Grundbetrag € 912,75 monatlich, sodass das Einkommen von € 905,91 darunter liegt und kein pfändbarer Betrag vorhanden ist...
Und noch eine Frage: Hast Du zufällig Erfahrungen mit einem Antrag nach § 292b Z 1 EO, wonach das Gericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen herabsetzen kann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche durch die Exekution nicht hereingebracht werden können?
Aber könnte man in diesem Fall nicht direkt die Tabelle 2 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) heranziehen? Dort wäre der Grundbetrag € 912,75 monatlich, sodass das Einkommen von € 905,91 darunter liegt und kein pfändbarer Betrag vorhanden ist...
Und noch eine Frage: Hast Du zufällig Erfahrungen mit einem Antrag nach § 292b Z 1 EO, wonach das Gericht auf Antrag den unpfändbaren Freibetrag angemessen herabsetzen kann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsansprüche durch die Exekution nicht hereingebracht werden können?
Re: Unterhaltsexistenzminimum
Wenn man sich die Seite 8 der Informationsbroschüre durchliest und da im Speziellen den ersten Absatz und den allerletzten Satz der Seite, dann könnte man schon meinen, dass keine Zusammenrechnung zwischen der Sonderzahlung und dem Monatsbezug stattzufinden hat. Da ich mir nicht sicher war, für was genau sonst die Tabelle 2 b m vorgesehen wäre und in einem Fall der Revisor beim Landesgericht die Sonderzahlungen sehr wohl eingerechnet hat (es ging um die Bewilligung der Verfahrenshilfe), hatte ich mal diese Beträge einbezogen. Es gab zwar eine richterliche Entscheidung, wobei ich die Unterlagen gerade nicht finden kann. Im Ergebnis dürfte es offenbar keinen Unterschied machen, ob 12 Gehälter (Sonderzahlungen nicht eingerechnet) nach Tabelle 2 a m oder 14 Gehälter (Sonderzahlungen zusammengerechnet) nach Tabelle 2 b m berücksichtigt werden, weil die Sonderzahlungen ohnehin wie die monatlichen Bezüge behandelt werden.
Aber ich denke allmählich auch, dass Du recht hast (Danke dafür!) und in dem konkreten Fall von der Tabelle 2 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) auszugehen ist und die 13./14. Gehälter dabei wie die Monatsbezüge zu behandeln wären. Erst wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen beziehen würde, wäre Tabelle 2 b m heranzuziehen, anstatt eine Einrechnung dieser Beträge vorzunehmen. Daher habe ich meinen obigen Beitrag entsprechend geändert. Sollte ich die besagte Entscheidung finden und diese was anderes besagen, würde es hier mitgeteilt werden.
Mit einem von Dir genannten Antrag hatte ich es noch nicht zu tun, wobei mir derweil die Zeit fehlt, um entsprechende Erkundigungen vornehmen zu können.
Aber ich denke allmählich auch, dass Du recht hast (Danke dafür!) und in dem konkreten Fall von der Tabelle 2 a m (monatlicher Bezug mit Sonderzahlungen) auszugehen ist und die 13./14. Gehälter dabei wie die Monatsbezüge zu behandeln wären. Erst wenn der Verpflichtete keine Sonderzahlungen beziehen würde, wäre Tabelle 2 b m heranzuziehen, anstatt eine Einrechnung dieser Beträge vorzunehmen. Daher habe ich meinen obigen Beitrag entsprechend geändert. Sollte ich die besagte Entscheidung finden und diese was anderes besagen, würde es hier mitgeteilt werden.
Mit einem von Dir genannten Antrag hatte ich es noch nicht zu tun, wobei mir derweil die Zeit fehlt, um entsprechende Erkundigungen vornehmen zu können.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Unterhaltsexistenzminimum
Vielen Dank! Ich habe jetzt auch einen (meiner Meinung nach) guten Rechner gefunden:
https://schuldenberatung.at/pfaendungsrechner/
Hier gibt man das nach § 291 Abs 2 EO gerundete Nettoeinkommen, also in meinem Fall € 900,00 ein, gibt sodann "0 Personen" ein (weil das eigene Exekutionsverfahren nicht zählt) und erhält dann das Ergebnis: "pfändbarer Betrag = € 0,00".
https://schuldenberatung.at/pfaendungsrechner/
Hier gibt man das nach § 291 Abs 2 EO gerundete Nettoeinkommen, also in meinem Fall € 900,00 ein, gibt sodann "0 Personen" ein (weil das eigene Exekutionsverfahren nicht zählt) und erhält dann das Ergebnis: "pfändbarer Betrag = € 0,00".
Re: Unterhaltsexistenzminimum
Hatte neben den auch einen anderen Rechner präsentiert:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16480#p38892
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16480#p38892
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