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Vergütung der Gerichtsvollzieher

Verfasst: 28.11.2024, 23:56
von voules
Ich muss insgesamt 500 Euro (davon ca. 250 Euro Gerichtskosten) an die Wiener Linien zahlen, weil ich dummerweise gegen eine Klage Einspruch erhoben habe. Der Anwalt der Wiener Linien lehnt eine Kostenreduzierung mit der Begründung ab, dass ich die Kosten selbst verursacht habe. Deshalb muss ich den gesamten Betrag zahlen (worauf ich natürlich keine Lust habe und keine Möglichkeit sehe, das abzuwenden). Mit welchen weiteren Kosten müsste ich rechnen, falls ich weiterhin nicht zahlen kann? Wie hoch wären die Gebühren des Gerichtsvollziehers?

Re: Vergütung der Gerichtsvollzieher

Verfasst: 29.11.2024, 01:32
von alles2
Hängt davon ab, wie sich das Verfahren entwickelt und ob nicht schon die offenkundige Zahlungsunfähigkeit erkannt wird. Zur groben Orientierung können allein bei den Gerichtskosten eine Einhebungsgebühr § 6a Abs.1 GEG von 8 Euro (reagiert man nicht auf die gerichtliche Lastschriftanzeige), Pauschalgebühren TP 4 Z I GGG von 50 Euro (Gerichtsgebühren), Vollzugsgebühren § 455 Z 3 EO von 7,50 Euro (bei Exekution auf bewegliche Sachen), Gerichtsgebühren gem. § 21 Abs.4 GGG (durch die Einbringungsstelle) von 9,4 Euro uvm. anfallen. Zur Vergütung des Gerichtsvollziehers bringt es § 457 Abs.1 EO auf den Punkt: Der Gerichtsvollzieher hat für die gesetz- und auftragsgemäß durchgeführten Handlungen einen Anspruch auf Vergütung nach §§ 461 bis 473 sowie Ersatz seiner Fahrtkosten.

Re: Vergütung der Gerichtsvollzieher

Verfasst: 05.12.2024, 05:46
von charlieoliver
Wenn Sie die Forderung nicht zahlen, könnten Gerichtsvollziehergebühren und Verzugszinsen hinzukommen, was die Summe weiter erhöht. Zusätzliche rechtliche Schritte könnten weitere Kosten verursachen. Eine Ratenzahlung oder ein Vergleich könnte helfen, diese zu vermeiden. Wenden Sie sich an eine Schuldenberatungsstelle oder die Arbeiterkammer für Unterstützung.