einstweilige Verfügung § 382c EO - Exekutionsrecht
Verfasst: 13.11.2024, 11:18
Gegen eine aufrechte einstweilige Verfügung gem. §382c EO wurde verstoßen, die Polizei erstattete Bericht an die BH.
In der Zwischenzeit wurde ein Antrag auf Exekution gem. § 355 EO eingebracht.
Die BH lädt nun zur Zeugenaussage.
Gem. § 2 Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahme ist von einer Bestrafung durch die BH abzusehen, wenn anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.
Nun ist aber gegen die Exekution Einspruch erhoben worden (und die Bestrafung durch die BH noch ausständig).
Der Anwalt gibt im Einspruch gegen die Exekution an, dass ich mein Recht auf Durchsetzung und Einhaltung der einstweilugen Verfügung bereits beansprucht hätte und eine Exekution nicht zulässig sei, da dies zu einer einer doppelten Vollstreckung führen würde.
Es geht mir um die Exekution: ist hier der Einwand richtig? Sollte man der BH mitteilen, dass die Zeugenaussage bis zur Erledigung der Exekution verschoben werden sollte?
Was ist Eure Meinung dazu. Das Vorgehen wurde bewusst gewählt, da innerhalb der ersten Woche bereits 4 x gegen die EV verstoßen wurde und dies nun die bereits 3. einjährige EV ist (es sich also um einen doch recht anhänglichen Mitbürger handelt).
In der Zwischenzeit wurde ein Antrag auf Exekution gem. § 355 EO eingebracht.
Die BH lädt nun zur Zeugenaussage.
Gem. § 2 Strafbestimmung bei Zuwiderhandeln gegen einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre sowie gegen Schutzmaßnahme ist von einer Bestrafung durch die BH abzusehen, wenn anlässlich der Bewilligung einer Exekution gemäß § 355 EO bereits eine Strafe verhängt wurde.
Nun ist aber gegen die Exekution Einspruch erhoben worden (und die Bestrafung durch die BH noch ausständig).
Der Anwalt gibt im Einspruch gegen die Exekution an, dass ich mein Recht auf Durchsetzung und Einhaltung der einstweilugen Verfügung bereits beansprucht hätte und eine Exekution nicht zulässig sei, da dies zu einer einer doppelten Vollstreckung führen würde.
Es geht mir um die Exekution: ist hier der Einwand richtig? Sollte man der BH mitteilen, dass die Zeugenaussage bis zur Erledigung der Exekution verschoben werden sollte?
Was ist Eure Meinung dazu. Das Vorgehen wurde bewusst gewählt, da innerhalb der ersten Woche bereits 4 x gegen die EV verstoßen wurde und dies nun die bereits 3. einjährige EV ist (es sich also um einen doch recht anhänglichen Mitbürger handelt).