Bei der verletzten Rechtsvorschrift gem. § 4 Abs.1 MeldeG (Meldegesetz) iVm § 22 Abs.1 Z 1 MeldeG gäbe so einige nachsichtwaltende Konstellationen, wobei dazu zu spärliche Informationen vorliegen, um beurteilen zu können, was wirklich Sinn machen könnte. Auch wäre gut zu wissen gewesen, wie die Behörde auf die nicht ordnungsgemäße Abmeldung gekommen ist, ob sie Dir dort einen Haupt- oder Nebenwohnsitz vorwirft, wie lange Du Dich in den Wohnungen aufgehalten hast und wie weit diese von Deinem vorherigen Wohnort entfernt liegen. Man könnte behaupten, sich abwechselnd in den Wohnung aufgehalten zu haben, ohne sich dort je länger als 3 Tage aufgehalten zu haben. Oder dass ein Elternteil unvermittelt erkrankt ist und Pflege bedurft hat, was Dich zu einem spontanen und nur vorübergehenden Unterkunftnahme bei den Eltern bewogen hat, ohne diese zum Mittelpunkt Eurer Lebensbeziehungen zu machen. Oder eine frühere Lebensgemeinschaft wurde abrupt beendet und Ihr wurdet kurzerhand rausgeschmissen, was mit Depressionen einherging. Oder die gegenständlichen Wohnungen wurden umfassend umgebaut, woran Ihr intensiv gearbeitet hättet und zum Übernachten andere Wohnungen genutzt habt
Warum Du auf behördliche Schriftstücke nicht reagiert hast, könnte darin begründet liegen, dass Du mit der Situation überfordert warst und nicht folgen konntest, was man eigentlich von Dir wollte. Ergänzend, dass Du davon ausgegangen bist, die Schwiegereltern hätten sich um die Abmeldung gekümmert, weil es sich um ihre Wohnungen handelt (siehe dazu auch § 8 Abs.2 MeldeG iVm § 22 Abs.2 Z 5 MeldeG). Nicht nur die Strafe kann neu bemessen werden, sondern die Behörde kann es bei einer Ermahnung nach § 45 Abs.1 letzter Absatz VStG (Verwaltungsstrafgesetz) belassen. Eine Vorlage könnte folgendermaßen aussehen (den hervorgehobenen Teil "BESCHWERDE:" und "ANTRÄGE" jeweils zentriert anlegen):
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom tt.mm.yyyy zur Zl. xxx, betreffend einer Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG), wurde von mir am ... übernommen. Innerhalb offener Frist erhebe ich dagegen nachstehende
BESCHWERDE:
Auf Grund fehlender Nachweise steht es mir nicht zu, Ihre Erkenntnisse zu widersprechen. Dennoch möchte ich die Gelegenheit nutzen, um die von Ihnen noch nicht erfassten Umstände vorzubringen, bei deren Berücksichtigung sich zumindest eine mildere Bemessung der Strafe ergeben hätte können.
Ich stelle daher die
ANTRÄGE
- der Beschwerde Folge zu gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG mangels tatbestandsmäßiger Handlung einzustellen, in eventu
- von den Strafen abzusehen und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einzustellen, da ich aus dem Vorfall meine Lehren gezogen habe und es nicht mehr vorkommen wird, in eventu
- die Strafhöhe gemäß § 19 Abs.2 VStG auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen, da ich ein monatliches Einkommen von nur € xxx,- netto beziehe, ich hierfür kein relevantes Vermögen besitze, ich Sorgepflichten habe, ich hinsichtlich melderechtlicher Vergehen bisher nicht in Erscheinung getreten bin und die Strafbemessung für mich eine hohe finanzielle Belastung darstellt.
Hochachtungsvoll,
xxx
Auch ein Rechtsirrtum iSd § 5 Abs.2 VStG könnte geltend gemacht werden. Sollte es sich um eine komplexe Sach- und Rechtslage handeln, kann man zusätzlich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gem. § 44 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) beantragen oder bei finanzieller Bedürftigkeit binnen der Beschwerdefrist die Verfahrenshilfe beantragen. Im Falle einer Bestrafung sei auch auf die Verfahrenskosten nach § 52 VwGVG hingewiesen (ungeachtet des § 64 Abs.2 VStG).