Klage von Wiener Linien
Klage von Wiener Linien
Folgender Fall:
Ich bin vor einem Jahr schwarz gefahren. Vor 2 Monaten kam der Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe mit naiver Hoffnung, dass danach die Wiener Linien auf die Klage verzichten wird. Nun sieht es nicht danach und am Montag ist mein Gerichtstermin. Dass ich die Strafe zahlen muss, bin ich mir sicher, die Frage ist ob sich die Inkassokosten vermeiden lässt? Gebe es ein passendes Urteil oder ähnliches diesbezüglich auf den ich mich berufen könnte?
Kann jemand aus der Erfahrung sagen, ob die klagende Partei überhaupt zum Gerichtstermin kommt, wenn man die Beförderungsgebühr bezahlt hat?
Die Inkassokosten setzen sich wie folgt zusammen:
Vorbereitender Schriftsatz TP3A 76,80
60% ES 46,08
ERV-Gebühr 2,60
20% USt 25,10
Ich bin vor einem Jahr schwarz gefahren. Vor 2 Monaten kam der Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe mit naiver Hoffnung, dass danach die Wiener Linien auf die Klage verzichten wird. Nun sieht es nicht danach und am Montag ist mein Gerichtstermin. Dass ich die Strafe zahlen muss, bin ich mir sicher, die Frage ist ob sich die Inkassokosten vermeiden lässt? Gebe es ein passendes Urteil oder ähnliches diesbezüglich auf den ich mich berufen könnte?
Kann jemand aus der Erfahrung sagen, ob die klagende Partei überhaupt zum Gerichtstermin kommt, wenn man die Beförderungsgebühr bezahlt hat?
Die Inkassokosten setzen sich wie folgt zusammen:
Vorbereitender Schriftsatz TP3A 76,80
60% ES 46,08
ERV-Gebühr 2,60
20% USt 25,10
Re: Klage von Wiener Linien
Das dürfte nicht gut aussehen:
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinbarung-zwischen-wiener-linien-und-inkassobuero-soll-schwarzfahrer-nicht-entlasten/
In anderen Worten:
https://verbraucherrecht.at/ogh-schuldner-muss-inkassospesen-zahlen-auch-wenn-beim-glaeubiger-kein-schaden-eintritt/3515
Ich meine, ein Vertreter des Inkassodienstleisters Intrum wird nicht zur Mahnklage kommen, sondern höchstens ein von Wiener Linien bestellter Anwalt. Das Inkassobüro möchte die offenen Nebenkosten vom Auftraggeber und dieser dann von Dir als Schadensersatz einholen. Sollte dem so sein, wirst Du wohl auch die Gerichtskosten samt Anwaltshonorar übernehmen müssen, was einige Hundert Euro ausmachen kann. Vielleicht kannst Du vor oder während der Verhandlung Verfahrenshilfe beziehen, sollte es auf ein Urteil hinauslaufen.
https://www.ogh.gv.at/entscheidungen/entscheidungen-ogh/vereinbarung-zwischen-wiener-linien-und-inkassobuero-soll-schwarzfahrer-nicht-entlasten/
In anderen Worten:
https://verbraucherrecht.at/ogh-schuldner-muss-inkassospesen-zahlen-auch-wenn-beim-glaeubiger-kein-schaden-eintritt/3515
Ich meine, ein Vertreter des Inkassodienstleisters Intrum wird nicht zur Mahnklage kommen, sondern höchstens ein von Wiener Linien bestellter Anwalt. Das Inkassobüro möchte die offenen Nebenkosten vom Auftraggeber und dieser dann von Dir als Schadensersatz einholen. Sollte dem so sein, wirst Du wohl auch die Gerichtskosten samt Anwaltshonorar übernehmen müssen, was einige Hundert Euro ausmachen kann. Vielleicht kannst Du vor oder während der Verhandlung Verfahrenshilfe beziehen, sollte es auf ein Urteil hinauslaufen.
Zuletzt geändert von alles2 am 10.11.2024, 18:13, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Klage von Wiener Linien
Zeitlich wird knapp, aber was kann da die Verfahrenshilfe bewirken?
Re: Klage von Wiener Linien
Inhaltlich vielleicht nicht wirklich, aber wenn Du es auf einen Streit ankommen lässt, würdest Du (vorerst) von den Gerichtsgebühren befreit werden. Die Bewilligung setzt allerdings neben einer wirtschaftlichen Bedürftigkeit voraus, dass das Verfahren nicht mutwillig oder aussichtslos geführt werden würde.
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Re: Klage von Wiener Linien
Gerichtsgebühren würden beim Beklagten keine anfallen. Er würde (vorläufig) von seinen Anwaltskosten befreit werden. Aufgrund der nur äußerst geringen Erfolgsaussichten wird auch uU, so wie auch von alles2 schon ausgeführt, ein Anzrag eher nicht erfolgreuch sein.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Klage von Wiener Linien
Eventuell könntest noch anführen, warum das in Anbetracht des § 7 Abs.1 Z 1 GGG (Gerichtsgebührengesetz) nicht für die Gerichtskosten nach § 64 Abs.1 Z 1 ZPO gelten soll. Bei Forderungen von über 150 Euro könnten sich die Gerichtsgebühren auf 48 Euro belaufen (§ 32 Ziffer I. Tarifpost 1 Gegenstand I. GGG).
Es stimmt schon, dass man auch von den Vertretungskosten einstweilig befreit wäre (§ 64 Abs.1 Z 3 ZPO). Doch Verfahrenshilfe muss nicht zwangsläufig mit der Begünstigung einer unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einhergehen. Daher bezog ich mich lediglich auf die Kosten, die auf den Schuldner in so einer Situation zukommen könnten und die er abwenden könnte.
Hatte mit einem Leidgenossen telefoniert, der es bei "WL" auch darauf ankommen ließ. Das Gericht erließ einen bedingten Zahlungsbefehl, der vom Beklagten innerhalb von 4 Wochen beeinsprucht wurde, wovon ich auch hier ausgehe und es nun zu einem ordentlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht kommt, bei der das Gericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen hat.
Es stimmt schon, dass man auch von den Vertretungskosten einstweilig befreit wäre (§ 64 Abs.1 Z 3 ZPO). Doch Verfahrenshilfe muss nicht zwangsläufig mit der Begünstigung einer unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers einhergehen. Daher bezog ich mich lediglich auf die Kosten, die auf den Schuldner in so einer Situation zukommen könnten und die er abwenden könnte.
Hatte mit einem Leidgenossen telefoniert, der es bei "WL" auch darauf ankommen ließ. Das Gericht erließ einen bedingten Zahlungsbefehl, der vom Beklagten innerhalb von 4 Wochen beeinsprucht wurde, wovon ich auch hier ausgehe und es nun zu einem ordentlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht kommt, bei der das Gericht die Parteien zur mündlichen Verhandlung geladen hat.
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Re: Klage von Wiener Linien
Da der Fragesteller der Beklagte ist, hat ja die Klägerin (WL) die Pauschalgebühr entrichtet und hat im Falle des Gewinnens Anspruch auf Ersatz durch den Beklagten. Dieser Ersatzanspruch wird - so wie alle Kosten der Gegenseite - nicht durch die VerfH abgedeckt.
Zuletzt geändert von MG am 17.11.2024, 18:49, insgesamt 3-mal geändert.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Klage von Wiener Linien
Von den Mahnbescheid-Kosten war meinerseits auch nie die Rede, sondern im Falle eines streitigen Verfahrens danach.
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Re: Klage von Wiener Linien
Bei den WL wirst du auf Granit beissen. Mir ist folgendes passiert:
Ich steige mit links und rechts Gepäck hinten in einen Bus, lege mein Gepäck ab und will in die Mitte zum stempeln (hinten ist kein Stempelautomat). Ein Kontrolleur stellt sich mir in den Weg, will den gestempelten Fahrschein sehen. Hatte ich natürlich nicht, wollte ich ja gerade machen. Das liess er nicht gelten, die AGB wären Strafzahlungen, sobald der Kontrolleur einen mit ungestempeltem Fahrschein erwischt, egal, aus welchem Grund. Ich konnte mich auf keine Diskussion einlassen, ich musste zum Flughafen. Ich habe 105 € bezahlt und mich hinterher bei den WL beschwert. Antwort: Pech gehabt, durch die Bezahlung habe ich laut AGB die Strafe akzeptiert.
Ich steige mit links und rechts Gepäck hinten in einen Bus, lege mein Gepäck ab und will in die Mitte zum stempeln (hinten ist kein Stempelautomat). Ein Kontrolleur stellt sich mir in den Weg, will den gestempelten Fahrschein sehen. Hatte ich natürlich nicht, wollte ich ja gerade machen. Das liess er nicht gelten, die AGB wären Strafzahlungen, sobald der Kontrolleur einen mit ungestempeltem Fahrschein erwischt, egal, aus welchem Grund. Ich konnte mich auf keine Diskussion einlassen, ich musste zum Flughafen. Ich habe 105 € bezahlt und mich hinterher bei den WL beschwert. Antwort: Pech gehabt, durch die Bezahlung habe ich laut AGB die Strafe akzeptiert.
Re: Klage von Wiener Linien
Die Sache ist eben, dass laut deren Beförderungsbedingungen (Punkt C.3.) die Fahrkarte gleich nach dem Einsteigen und bei noch offenen Türen beim Entwerter (blaue Box) abgestempelt werden soll. Schließen sich die Türen, löst dies die Entwertersperre aus. Kauft man das Ticket online, entfällt die Prozedur.
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