Schenkung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 16.06.2003, 16:13

Ein Einfamilienhaus mit Grund (Alleineigentümer=Vater)/drei erbberechtigte Töchter. Eine davon (volljährig) möchte sich dort niederlassen und ev. aus- od. aufbauen. Welches ist die beste Lösung für diesen Sachverhalt?

Wie ist die Vorgehensweise bei einer Schenkung an die volljährige Tochter? Im Endeffekt soll für die anderen 2 Töchter (noch minderjährig) kein Nachteil entstehen. Schenkt man der Volljährigen nun ein Drittel und die anderen 2 erben beim Ableben des Vaters? Oder ist die Schenkung des gesamten Objektes in Kombination mit einer Abfindungs-/Auszahlungsverpflichtung der beiden noch minderjährigen Geschwister geeigneter? An welchem Wert orientiert sich eine solche Abfindung bzw. gibt es gesetzliche Vorschriften, oder ist dies den beteiligten Privatpersonen überlassen?

Danke für Informationen!

MfG



Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 16.06.2003, 17:13

Diese Frage lässt sich nicht eindeutig beantworten. Es kommt auch auf die näheren Umstände der Vermögens- und auch Familiensituation an. Um einen möglichsten Ausgleich zwischen den Schwestern zu erreichen, sind grundsätzlich von vorneherein mehrere Varianten denkbar: Z.B. Sie schenken einer Tochter die Gesamtliegenschaft und setzen die anderen per Testament auf den Pflichtteil (Hälfte des gesetzlichen Erbteils). Die Tochter, welche das Haus schon jetzt bekommen hat, zahlt die Schwestern aus..Oder Sie bewerkstelligen das in Form von Vorabzahlungen in Anrechnung auf den Pflichtteil. Oder: Sie teilen die Liegenschaft ab, - wenn dies möglich ist, sodass auch eine andere Tochter zu einem Grundstück kommt (bestimmte Voraussetzungen für Naturalteilung müssen gegeben sein, zB bestimmte Mindestgrundfläche). Es kommt ja auch auf die besonderen Bedürfnisse und Wünsche der einzelnen Familienmitglieder an, welche Lösung die Zufriedenstellendste ist.


Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 17.06.2003, 11:50

Vorab danke für Ihre Antwort. Eine Aufteilung der Liegenschaft ist schwer, es müsste das Haus parifiziert werden wozu wahrscheinlich etliche Umbauarbeiten nötig wären. Könnten Sie mir bitte die Möglichkeit der Vorabzahlungen in Anrechnung auf den Pflichtteil näher erläutern? Was heißt das konkret?

Zweite Frage: wenn die eine Tochter die gesamte Liegenschaft erhält und die anderen 2 testamentarisch auf den Pfichtteil gesetzt werden -> folgt die Auszahlung durch die ältere Schwester. In welcher Höhe bewegen sich diese Summen? Ist dafür der Einheitswert wieder die Basis? Hinsichtlich des "Geldwertes" ist diese Variante aber doch ein eindeutiger Nachteil für die jüngeren Schw., meine ich. Bzw. ergibt sich daraus für mich eben die Frage nach der Höhe des Auszahlungsbetrages, wie berechnet sich der, bzw. kann man darüber hinaus weitere "private" Zahlungen vereinbaren, um sozusagen "gerecht" aufzuteilen?

Benutzeravatar
JUSLINE
Beiträge: 5940
Registriert: 21.03.2007, 15:43

RE: Schenkung

Beitrag von JUSLINE » 17.06.2003, 22:09

Beispiel: Das Haus sei 300.000 Euro wert, und sonst hätten Sie keine Sachwerte zu hinterlassen. Bei drei Töchtern -und angenommen, keiner Gattin (die ja auch pflichtteilsberechtigt wäre), würde das gesetzliche Erbteil jeder Tochter 100.000 Euro betragen, wenn Sie kein Testament hinterlassen würden. Testieren Sie aber, so könnten Sie ausdrücklich bestimmen, dass eine Tochter Erbin sein soll. Den anderen Töchtern stünde dann von Gesetzes wegen "nur" der Pflichtteil, dh. das Hälfte des fiktiven gesetzlichen Erbteils zu, dh. ein Wert von 50.000 Euro. Wenn nun eine ihrer Tochter Erbin (des Hauses) wird, müsste sie die beiden Schwestern in der Höhe des Pflichtteils in Geld auszahlen (bei Nichtzahlung müssten die Schwestern eine Pflichtteilsklage gegen sie erheben). Nun könnten Sie aber schon zu Lebzeiten versuchen, möglichst alles zu regeln, und zB den anderen beiden Töchtern Geld "in Anrechnung auf den Pflichtteil" zukommen zu lassen.



Zunächst einmal scheint es wichtig,dass Sie sich darüber klar werden, wie eine Lösung, die alle Seiten möglichst befriedigt, in der Praxis aussehen wird können.



Es lässt sich ja übrigens nie genau voraussehen, mit welcher Höhe eine Liegenschaft zum Todeszeitpunkt bewertet werden wird, da sich gesetzliche Bestimmungen und auch Liegenschaftswerte ändern können. Wichtig ist deshalb mE der Wert, den die Liegenschaft - jetzt im Zeitpunkt der Schenkung - in den Augen der Familie hat.



Regeln Sie alles schon zu Ihren Lebzeiten durch Schenkungen (evtl. grundbücherliche Verankerung der Verpflichtung der einen Tochter, den andern bestimmte Geldbeträge zu geben), so erübrigt sich möglicherweise auch eine Durchführung eines ausführlichen Verlassenschaftsverfahrens, und dann findet keine Bewertung uäm. statt.



Da solche Aufteilungs- und Erbschaftsangelegenheiten für den weiteren Familienfrieden sehr bedeutsam sind, sollten Sie für die Verfassung eines einschlägigen Vertrages/fürs Testieren Notar oder Rechtsanwalt zu Rate ziehen.



mfg, MA.


Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: 0 Mitglieder und 141 Gäste