Bei uns daheim sind in fast allen Lebensmittelgeschäften die Schilder ausgehängt keine Brandweine,... unter 18
und die Polizei selbst hat bei uns auch gesagt dass man erst ab 18 "harte" Alkoholische Getränke trinken darf
Doch ich habe im Gesetz Nachgeschaut und da steht eindeutig für Niederösterreich Unter 16 kein Alkohol und es steht aber nix von Brandweinen erst ab 18
Was stimmt da jetzt
Jugendgesetz
RE: Jugendgesetz
Ja, nach dem seit 2002 für Niederösterreich geltenden geltenden Jugendgesetz ist die Altersgrenze das vollendete sechzehnte Lebensjahr, siehe auch:
http://www.pulverturm.at/Service/jugendschutz.pdf
Allerdings könnte die Polizei bezüglich des Branntweins doch recht haben, falls eine entsprechende Gastgewerbeverordnung existiert, die Gastgewerbetreibenden den Ausschank von Branntweinen an junge Menschen (bis 18 Jahre) untersagt. Im Internet konnte ich eine solche Verordnung vorerst nicht aufspüren, doch müssten gegebenenfalls die Gastgewerbertreibenden selbst davon informiert sein.
Auf einem anderen Blatt steht, ob ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, Branntwein an "junge Menschen" abzugeben. Meiner Meinung nach: Nein. Er muss nicht.
mfg, MA.
http://www.pulverturm.at/Service/jugendschutz.pdf
Allerdings könnte die Polizei bezüglich des Branntweins doch recht haben, falls eine entsprechende Gastgewerbeverordnung existiert, die Gastgewerbetreibenden den Ausschank von Branntweinen an junge Menschen (bis 18 Jahre) untersagt. Im Internet konnte ich eine solche Verordnung vorerst nicht aufspüren, doch müssten gegebenenfalls die Gastgewerbertreibenden selbst davon informiert sein.
Auf einem anderen Blatt steht, ob ein Gewerbetreibender verpflichtet ist, Branntwein an "junge Menschen" abzugeben. Meiner Meinung nach: Nein. Er muss nicht.
mfg, MA.
Der Aufenthalt in Branntweinschenken
ist jungen Menschen in NÖ nach dem Jugendgesetz verboten:
§ 16 Aufenthaltsverbote
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, indenen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungenausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
§ 16 Aufenthaltsverbote
(1) Jungen Menschen ist der Zutritt und der Aufenthalt in Räumlichkeiten und Lokalen, indenen die Prostitution angebahnt oder ausgeübt wird oder pornographische Darbietungenausgeführt werden wie insbesondere in Peepshows, Videoclubs, Swingerclubs und Nachtlokalen sowie in Branntweinschenken und Wettbüros verboten.
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