Ich bin seit 09/2024 inskribiert an einer Universität in Österreich und arbeite seit einem Jahr in Österreich 30 Stunden pro Woche. Davor habe ich ca. 20 Stunden pro Woche, 4 Jahre lang in Deutschland gearbeitet. Ich möchte aus privaten Gründen die Stunden reduzieren (am besten nur als Samstagskraft arbeiten). Theoretisch lässt mein Studium in den nächsten 2-3 Monate mit einer Beschäftigung vereinbaren lassen (danach soll mein Antrag auf Studienbeihilfe bearbeitet sein).
Würde ich die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld/Mindessicherung erfüllen?
Wenn ja, wie soll ich den Antrag untermauern?
Müsste die Studnenreduzierung arbeitgeberseits erfolgen oder kann ich sie selbst beantragen?
Arbeitslosengeld/Mindessicherung als Student.
Re: Arbeitslosengeld/Mindessicherung als Student.
…als Ausgleich für Studenten mit wenig Einkommen gibt es bekanntlich Stipendien und Beihilfen über die Studienbeihilfenbehörde (ÖH), auf die man jedoch im Gegensatz zur Arbeitslosen oder MiSi leider keinen Rechtsanspruch hat…
Re: Arbeitslosengeld/Mindestsicherung als Student
Auf Basis der bekundeten Absichten vermutlich eines Deutschen sehe ich keinerlei Ansätze, wieso Dir überhaupt was zustehen sollte.
Gemäß § 4 Abs.1 SH-GG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) müsstest für die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung schon österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigter oder Dich hier seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassen haben, sollte eine Gewährung dieser Leistung wegen völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften nicht zwingend geboten sein. Selbst wenn die Kriterien erfüllt wären, würden § 1 Z 3 SH-GG und § 3 Abs.2 bis 4 SH-GG Deinen Plan durchkreuzen. Demnach soll die Sozialhilfe die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern und ist nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Ferner sollte man aktiv bemüht und dauerhaft bereit sein, die eigene Arbeitskraft einzusetzen. Darüber hinausstünde es einem nur zu, wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Leistung von anderer Stelle hätte.
Nach § 7 Abs.1 Z 1 iVm Abs.7 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) hat wer Anspruch auf Arbeitslosengeld (vorausgesetzt die Anwartschaft nach § 14 AlVG wäre erfüllt), wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitsmarktservice im Ausmaß einer Mindestverfügbarkeit von wöchentlich 20 Stunden zur Verfügung steht. Du beabsichtigst nur an einem Tag zu arbeiten, weshalb allein dies dem widerstrebt.
Welche Beihilfen für Studierende sonst noch zustehen könnten, findest Du dort:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Beihilfen_fuer_Studierende.html
Solltest Du es doch versuchen und einen Bescheid vom Sozialamt oder dem AMS in Händen halten, könntest damit zu Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) gehen, die es dann überprüfen können und im Bedarfsfall Dir zu Deinem Recht verhilft.
Gemäß § 4 Abs.1 SH-GG (Sozialhilfe-Grundsatzgesetz) müsstest für die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung schon österreichischer Staatsbürger, Asylberechtigter oder Dich hier seit mindestens fünf Jahren dauerhaft niedergelassen haben, sollte eine Gewährung dieser Leistung wegen völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften nicht zwingend geboten sein. Selbst wenn die Kriterien erfüllt wären, würden § 1 Z 3 SH-GG und § 3 Abs.2 bis 4 SH-GG Deinen Plan durchkreuzen. Demnach soll die Sozialhilfe die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern und ist nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen. Ferner sollte man aktiv bemüht und dauerhaft bereit sein, die eigene Arbeitskraft einzusetzen. Darüber hinausstünde es einem nur zu, wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf eine Leistung von anderer Stelle hätte.
Nach § 7 Abs.1 Z 1 iVm Abs.7 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz) hat wer Anspruch auf Arbeitslosengeld (vorausgesetzt die Anwartschaft nach § 14 AlVG wäre erfüllt), wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und Arbeitsmarktservice im Ausmaß einer Mindestverfügbarkeit von wöchentlich 20 Stunden zur Verfügung steht. Du beabsichtigst nur an einem Tag zu arbeiten, weshalb allein dies dem widerstrebt.
Welche Beihilfen für Studierende sonst noch zustehen könnten, findest Du dort:
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/bildung/bildungsfoerderungen/Beihilfen_fuer_Studierende.html
Solltest Du es doch versuchen und einen Bescheid vom Sozialamt oder dem AMS in Händen halten, könntest damit zu Österreichischen Hochschülerschaft (ÖH) gehen, die es dann überprüfen können und im Bedarfsfall Dir zu Deinem Recht verhilft.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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