Wir wollten ein Haus kaufen,die Verk.haben den Notar ausgesucht.Es wurde ein Kaufvertrag erstellt.Es kam nicht zum Kauf .Was kann der Notar berechnen???
Danke
Notarkosten
RE: Notarkosten
> Wir wollten ein Haus kaufen,die Verk.haben den Notar ausgesucht.Es wurde ein Kaufvertrag erstellt.Es kam nicht zum Kauf .Was kann der Notar berechnen???
Die Gebühren eines Notars berechnen sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
Gem. § 12 NTG sind der Auftraggeber und alle am notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäft beteiligten Personen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Bei einem Nichtzustandekommen des Vertrages, welches nicht in Ihrem Verschulden lag, kann ich mir - in der Praxis - verschiedene Möglichkeiten vorstellen: ZB auch diejenige, dass Sie keine Honorarnote erhalten werden. Falls das aber doch der Fall sein sollte, dann empfiehlt sich - vorausgesetzt, dass Sie nicht (alleinig) schuld am letztlichen Nichtzustandekommen des Vertrages hatten, eine nähere Rechtsberatung, zB bei der zuständigen Kammer. Es könnte sein, dass Sie, selbst wenn Sie Notariatskosten an den Notar zahlen müssen, einen Ersatzanspruch gegenüber den Verkäufern haben.
Auskunft über die gerechtfertigte Höhe der Gebühren erhalten Sie bei der Österreichischen Notariatskammer
http://www.notar.or.at
01 402 45 09
email: kammer@notar.or.at
bzw. bei den jeweiligen Länderkammern. Es sind schriftliche Anfragen möglich bzw. eine kostenlose Erste Rechtsauskunft, in deren Rahmen auch Tariffragen erörtert werden können.
Für die Erstellung eines Kaufvertrages ist Wertgebühr nach § 18 NTG zu entrichten, Bemessungsgrundlage ist der "Wert des Gegenstandes", der Liegenschaft, um die es geht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren (§ 5 NTG). Weitere Leistungen werden extra entlohnt (zB Erstellung von Vollmachten, Kopien,..)
mfg, MA
Die Gebühren eines Notars berechnen sich nach dem Notariatstarifgesetz (NTG).
Gem. § 12 NTG sind der Auftraggeber und alle am notariell errichteten, beurkundeten oder beglaubigten Geschäft beteiligten Personen zur ungeteilten Hand zahlungspflichtig. Bei einem Nichtzustandekommen des Vertrages, welches nicht in Ihrem Verschulden lag, kann ich mir - in der Praxis - verschiedene Möglichkeiten vorstellen: ZB auch diejenige, dass Sie keine Honorarnote erhalten werden. Falls das aber doch der Fall sein sollte, dann empfiehlt sich - vorausgesetzt, dass Sie nicht (alleinig) schuld am letztlichen Nichtzustandekommen des Vertrages hatten, eine nähere Rechtsberatung, zB bei der zuständigen Kammer. Es könnte sein, dass Sie, selbst wenn Sie Notariatskosten an den Notar zahlen müssen, einen Ersatzanspruch gegenüber den Verkäufern haben.
Auskunft über die gerechtfertigte Höhe der Gebühren erhalten Sie bei der Österreichischen Notariatskammer
http://www.notar.or.at
01 402 45 09
email: kammer@notar.or.at
bzw. bei den jeweiligen Länderkammern. Es sind schriftliche Anfragen möglich bzw. eine kostenlose Erste Rechtsauskunft, in deren Rahmen auch Tariffragen erörtert werden können.
Für die Erstellung eines Kaufvertrages ist Wertgebühr nach § 18 NTG zu entrichten, Bemessungsgrundlage ist der "Wert des Gegenstandes", der Liegenschaft, um die es geht, ohne Abzug von Schulden, Barauslagen und Gebühren (§ 5 NTG). Weitere Leistungen werden extra entlohnt (zB Erstellung von Vollmachten, Kopien,..)
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