Seite 1 von 1

Verjährungsfrist

Verfasst: 20.08.2024, 08:56
von Eigenbau
Liebe Forumsmitglieder!

Ich erlaube mir nachfolgende Fragen betreffend Verjährung von Forderungen der ÖGK zu stellen:

In einem Verlassenschaftsverfahren "tauchen" plötzlich Forderungen der ÖGK und zwar laut einem einem Bescheid vom 15.04.2013 über € 30.549,32 + Verzugszinsen € 34.552,85 und einem Bescheid vom 13.01.2015 über € 2.968,82 + Verzugszinsen von 2.301,01 auf.

Wir wussten bis dato nichts von Forderungen bzw. offenen Zahlungen und ich erlaube mir dazu anzufragen, ob mir jemand mitteilen kann, wie es sie hier um die "Verjährungsfristen" handelt.

Ich möchte mich gleich vorab für Ihre Mitteilungen recht herzlich bedanken.

MfG
Eigenbau

Re: Verjährungsfrist

Verfasst: 20.08.2024, 10:09
von alles2
Es kommt nicht darauf an, wann Ihr davon erfahren habt, sondern der Versicherte und das ihm gegenüber auch geltend gemacht wurde. Für mehr Informationen dort:

https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.821081

Die gesetzliche Grundlage für die offene Forderung können § 68, 68a, 69 und 83 ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) sein.

Re: Verjährungsfrist

Verfasst: 20.08.2024, 16:30
von Eigenbau
An "alles2"!

Recht herzlichen Dank für Ihre Nachricht.

LG
Eigenbau

Re: Verjährungsfrist

Verfasst: 22.08.2024, 12:21
von Eigenbau
Liebe Forumsmitglieder!

Habe noch Fragen betreffend Verjährungsfrist:

Der Masseverwalter hat infolge nicht ausreichender Insolvenzmasse um die Masseforderungen zu erfüllen die Schließung des Unternehmens im Jahr 2013 angeordnet.
Die ÖGK hat die Forderungen im Konkursverfahren ordnungsgemäß angemeldet und daher kam es zu einer Unterbrechung der Verjährung gemäß § 9 Abs. 1 IO.

Was bedeutet dieser § 9 Abs. 1 IO genau?

Nachdem der GF verstorben ist, wurde 2023 die Forderung der ÖGK im Zuge des Verlassenschaftsverfahren eingebracht.

Wie ist es genau mit der Verjährungsfrist?

Recht herzlichen Dank für Informationen.
Eigenbau

Re: Verjährungsfrist

Verfasst: 22.08.2024, 13:32
von alles2
Das Insolvenzverfahrens wurde mangels vorhandenen Vermögens oder einer Quote an die Insolvenzgläubiger durch Gerichtsbeschluss aufgehoben, also beendet. Die Verbindlichkeiten des Schuldners bestehen daher ab dem Tag weiter und können 30 Jahre lang exekutiert werden.

Re: Verjährungsfrist

Verfasst: 22.08.2024, 16:46
von Eigenbau
An "alles2"!

Betreffend Verbindlichkeiten des Schuldners:

Ist damit die Firma bzw. das Unternehmen gemeint, oder ist der Geschäftsführer für diese Verbindlichkeiten haftbar?

Recht herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.

LG
Eigenbau