A befindet sich mit seinem Einzelunternehmen in Konkurs. Muss B eine Forderung, die er gegen A hat, im Konkursverfahren anmelden, wenn diese Forderung nicht mit As unternehmerischer Tätigkeit zusammenhängt, sondern privater Natur ist?
Vielen Dank!
Konkursverfahren - Einzelunternehmer
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Re: Konkursverfahren - Einzelunternehmer
Also ich würde meinen, dass bei privaten Forderungen der Schuldner in Privatinsolvenz gehen bzw. ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet werden müsste. Aber da würde ich beim Landesgericht anrufen, ob diese Forderungen vom Richter in die Firmeninsolvenz bzw. Konkursverfahren aufgenommen werden würden.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Konkursverfahren - Einzelunternehmer
Vielen Dank!
Ich habe beim Masseverwalter nachgefragt: Die Prozesskostenforderung ist im Konkursverfahren anzumelden, da dieses Verfahren das Einzelunternehmen des Schuldners sowie den Schuldner persönlich betrifft.
Eine Frage noch, falls Du oder jemand anders sich da auskennt:
Es heißt, dass Forderungen betreffend Prozesshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, Insolvenzforderungen sind; Forderungen betreffend Prozesshandlungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Masseforderungen.
Insolvenzforderungen sind anzumelden, Masseforderungen jedoch nicht. Masseforderungen werden vorrangig befriedigt. Wie erfährt der Masseverwalter von Masseforderungen, wenn diese nicht angemeldet werden? Wie kommt der Gläubiger also zu seiner Befriedigung, wenn er sie nicht anmelden kann? Oder fordert man den Schuldner einfach mittels Aufforderungsschreiben zur Zahlung auf?
Danke!
Ich habe beim Masseverwalter nachgefragt: Die Prozesskostenforderung ist im Konkursverfahren anzumelden, da dieses Verfahren das Einzelunternehmen des Schuldners sowie den Schuldner persönlich betrifft.
Eine Frage noch, falls Du oder jemand anders sich da auskennt:
Es heißt, dass Forderungen betreffend Prozesshandlungen, die vor Insolvenzeröffnung entstanden sind, Insolvenzforderungen sind; Forderungen betreffend Prozesshandlungen, die nach Insolvenzeröffnung entstanden sind, sind Masseforderungen.
Insolvenzforderungen sind anzumelden, Masseforderungen jedoch nicht. Masseforderungen werden vorrangig befriedigt. Wie erfährt der Masseverwalter von Masseforderungen, wenn diese nicht angemeldet werden? Wie kommt der Gläubiger also zu seiner Befriedigung, wenn er sie nicht anmelden kann? Oder fordert man den Schuldner einfach mittels Aufforderungsschreiben zur Zahlung auf?
Danke!
Re: Konkursverfahren - Einzelunternehmer
Von den Masseforderungen erfährt der Insolvenzverwalter (IV) so wie jeder andere Schuldner auch. Wenn zB weiterhin Miete zu zahlen ist, dann schreibt man diese dem IV vor, bzw. erhält dieser ja aufgrund der Postumleitung auch Vorschreibungen, die an den Insolvenzschuldner gerichtet werden (zB Strom, etc.).
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Konkursverfahren - Einzelunternehmer
Danke, also das Urteil mit der Prozesskostenforderung hat der Masseverwalter bereits zugestellt bekommen. Es ist noch nicht rechtskräftig. Ist es dann korrekt, die Prozesskosten, welche nach Insolvenzeröffnung entstanden sind (= Masseforderungen), mittels Aufforderungsschreiben einzufordern?
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