Kauf Eigentumswohnung gewerbliche Widmung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
milo15
Beiträge: 2
Registriert: 22.06.2024, 14:34

Kauf Eigentumswohnung gewerbliche Widmung

Beitrag von milo15 » 22.06.2024, 14:47

ich möchte eine Eigentumswohnung erwerben. Bedauerlicherweise besitzt die Wohnung eine gewerbliche Widmung. Im Wohnungseigentumsvertrag wird aber festgehalten, dass die Wohnung auch zu Wohnzwecken verwendet werden kann (z.B. Air BnB). Kann man als Eigentümer die Wohnung dauerhaft selber bewohnen ohne die gewerbliche Widmung umzusetzen? Ist hier mit einer einmaligen oder wiederholten Verwaltungsstrafe zu rechnen?

Ich bin verwirrt.

Danke
LG



MG
Beiträge: 1557
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Kauf Eigentumswohnung gewerbliche Widmung

Beitrag von MG » 23.06.2024, 07:58

Welche konkrete (baurechtliche) Widmung hat das Objekt?
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

milo15
Beiträge: 2
Registriert: 22.06.2024, 14:34

Re: Kauf Eigentumswohnung gewerbliche Widmung

Beitrag von milo15 » 23.06.2024, 09:12

Das Bauland ist Wohngebiet-Geschäftsviertels. Die Immobilie ist als Apartment deklariert (gewerbliche Widmung).
Danke schon mal vorab

MG
Beiträge: 1557
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Kauf Eigentumswohnung gewerbliche Widmung

Beitrag von MG » 24.06.2024, 09:27

Die Flächenwidmung wäre in diesem Fall nicht das Problem.

Wenn das Objekt jedoch eine gewerbliche Widmung (touristische Vermietung) hat, dann muss zuerst geprüft werden, ob nach den örtlichen Vorschriften eine Umwidmung zu reinem Wohnen überhaupt möglich wäre.

Es gibt durchaus länderspezifische Vorschriften, die dies verhindern.

Wenn es möglich ist, muss klar sein, dass zur Umwidmung die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich ist. Sollten nicht alle zustimmen, kann man nur versuchen, die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die übrigen Miteigentümer (von touristischen Objekten) durchaus berechtigtes Interesse daran haben können, dass es zu keiner Umwidmung kommt. Mit einer touristischen Vermietung sind nämlich üblicherweise Beeinträchtigungen verbunden, die man als vorübergehender Gast in Kauf nimmt (Lärm in anderen Appt., "Kommen und Gehen", etc.), aber bei dauerhaftem Wohnen zu Konflikten führen können. Aus diesen Gründen wurden zB Umwidmungen von Büros in Wohnungen gegen den Willen der Eigentümer der übrigen Büros nicht gerichtlich bewilligt.

Sollte das Haus schon jetzt gemischt genutzt werden, wären die Erfolgsaussichten wohl besser, trotzdem muss man sich - wenn nicht alle Miteigentümer zustimmen - auf uU eine doch längere Zeit bis zur endgültigen Klärung einstellen.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Thegodjpxtc und 17 Gäste