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sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?
Verfasst: 18.06.2024, 08:55
von zer0
Sind die verrechneten Kosten gem. § 458 UGB einklagen insofern diese vertraglich vereinbart wurden? Jemand in meinem Umfeld behauptet "Mahnspesen sind nicht einklagbar". Meiner Meinung nach trifft das jedoch nur zu, wenn sie vertraglich nicht vereinbart sind.
Re: Sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?
Verfasst: 18.06.2024, 12:30
von alles2
Kann es (wegen dem identischen Wortlaut) sein, dass Du im Internet recherchiert hast und dabei auf folgenden Reddit-Beitrag gestoßen bist, welcher Dich verunsichert hat?
https://www.reddit.com/r/Austria/comments/17cp8v5/comment/k5sbxn2/
Re: sind die Kosten gem. § 458 UGB einklagbar?
Verfasst: 07.08.2024, 08:48
von gnatunselfish
zer0 hat geschrieben: ↑18.06.2024, 08:55
Sind die verrechneten Kosten gem. § 458 UGB einklagen insofern diese vertraglich vereinbart wurden? Jemand in meinem Umfeld behauptet "Mahnspesen sind nicht einklagbar". Meiner Meinung nach trifft das jedoch nur zu, wenn sie vertraglich nicht vereinbart sind.
a, die Kosten gemäß § 458 UGB (Unternehmensgesetzbuch) sind einklagbar, sofern sie vertraglich vereinbart wurden. § 458 UGB regelt die Möglichkeit, dass Unternehmer im Falle der verspäteten Zahlung von Rechnungen Mahnspesen und andere Kosten, die durch die Verfolgung der offenen Forderung entstanden sind, in Rechnung stellen können. Diese Kosten sind einklagbar, wenn sie vertraglich festgelegt wurden und die vertraglichen Vereinbarungen diesbezüglich transparent und klar geregelt sind.
Es ist richtig, dass Mahnspesen grundsätzlich einklagbar sind, wenn sie vertraglich vereinbart wurden. Wenn im Vertrag keine Regelung zu Mahnspesen getroffen wurde, können diese in der Regel nicht ohne Weiteres einklagt werden, da sie in diesem Fall nicht Teil der vertraglichen Vereinbarungen sind. Daher kann die Aussage "Mahnspesen sind nicht einklagbar" in einem solchen Kontext zutreffen, wenn es keine vertragliche Basis für die Mahnspesen gibt.