Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

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duki
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Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von duki » 30.05.2024, 19:27

Guten Tag. Wenn man von seinem Vater enterbt wird, ist man dann nicht mehr Pflichtteilsbrechtigter? Wenn ja, dann verstehe ich das nicht. Ich dachte das Wort “Pflicht” bezieht sich darauf dass der Erblasser die Pflicht hat einen geringen Anteil zu vererben, ob er will oder nicht. Ich bedanke mich im Voraus wenn mir jemand das erklären könnte.



alles2
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von alles2 » 30.05.2024, 23:20

Auf ein Erbe kann nach den Kriterien des § 551 Abs.1 ABGB verzichtet werden. § 770 ABGB normiert, unter welchen Umständen ein Pflichtteilsberechtigter enterbt werden kann. Und § 758 Abs.1 ABGB besagt, dass einem der Pflichtteil nicht zusteht, wenn man enterbt wurde oder (zu Lebzeiten des Erblassers) auf den Pflichtteil verzichtet hat. Die Gesetzestexte decken in erster Linie den Normalfall ab bzw. werden von diesen der Durchschnittsmensch umfasst. Nirgends ist zu lesen, dass das mit dem Pflichtteil uneingeschränkt gilt. Ein Spruch lautet "Keine Regel ohne Ausnahme" und das ist so eine Ausnahme.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

schanzenpeter
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von schanzenpeter » 31.05.2024, 13:43

Vielleicht ist auch folgender Link nützlich?
https://www.oesterreich.gv.at/themen/gesetze_und_recht/erben_und_vererben/1/2/Seite.792041.html#Pflichtteilsrecht.

duki
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von duki » 03.06.2024, 23:16

Vielen Dank für Ihre Antworten. "ABGB besagt, dass einem der Pflichtteil nicht zusteht, wenn man enterbt wurde". Was heisst "enterbt"? Wenn ich mein Testament mache und meiner Tochter nichts vererben möchte und ich in mein Testament schreibe "ich enterbe meine Tochter", gilt sie dann als enterbt. Wenn ja, dann finde ich das Wort "Pflichtanteil" unpassend, denn es gibt also dann keine Pflicht. Vielen Dank

alles2
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von alles2 » 04.06.2024, 01:30

Enterbt bedeutet schlicht formuliert, wenn der Erblasser die Enterbungsgründe nach dem bereits erwähnten § 770 ABGB geltend macht. Daher ist Deine Beispiel mit Nein zu beantworten.

Schau, wenn wer wem alles vererben möchte, kann er es auf Grund gesetzlicher Einschränkungen wie die Bestimmungen des Pflichtteils auch nicht so einfach. Umgekehrt kann man nicht willkürlich oder nach persönlichen Befindlichkeiten wen komplett enterben, zumal dem durch gesetzliche Vorgaben ein Riegel vorgeschoben wurde. Die Gesetze sind nun mal so wie sie sind und nicht, wie der Einzelne sie gerne hätte.
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duki
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von duki » 06.06.2024, 22:42

Nein, nein! Ich will die Gesetze so! Mein Vater ist vor 2 Jahren gestorben und hat alles einer jungen Liebhaberin vermacht und ich habe nichts-nicht einmal einen Pflichtanteil bekommen (sie hat wahrscheinlich gelogen und gesagt mein Vater hat mir was gegeben). Und weil ich im Ausland lebe und nicht nach Österreich reisen kann werde ich wahrscheinlich durch die Finger schauen. Es waren Millionen im Spiel. Vielen Dank

Urwi
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von Urwi » 09.06.2024, 10:17

Darf ich mich da einmal anhängen.

In § 770 ABGB steht unter anderem
"sonst seine familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt hat"
Kann mir jemand erläutern, welche Pflichten das wären?

Danke

schanzenpeter
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von schanzenpeter » 09.06.2024, 11:50

gesetzlicher Enterbungsgrund: Pflichtteilsberechtigte können nur enterbt werden, wenn zumindest einer der folgenden Enterbungsgründe vorliegt:

Sie haben gegen den Verstorbenen oder dessen nahe Angehörige eine strafbare Handlung gesetzt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Haftstrafe bedroht ist.Eine mit Vorsatz begangene Straftat berechtigt dazu, das Kind zu enterben.
Sie haben absichtlich die Verwirklichung des letzten Willens vereitelt oder haben das versucht.
Sie haben dem Verstorbenen in verwerflicher Weise schweres seelisches Leid zugefügt.
Sie haben ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Verstorbenen gröblich vernachlässigt.
Sie wurden wegen einer mit Vorsatz begangenen Straftat zu lebenslanger oder 20-jähriger Freiheitsstrafe verurteilt.

Daneben gibt es noch die Enterbung in guter Absicht, darin liegt ein zusätzlicher Enterbungsgrund. Dieser ist verwirklicht, wenn der Pflichtteilsberechtigte überschuldet ist oder einen verschwenderischen Lebensstil pflegt und deswegen die Gefahr besteht, dass dessen Kinder nicht mehr von seinem Erbe profitieren können. Der Erblasser kann ihm dann den Pflichtteil entziehen, dies jedoch ausschließlich zugunsten der Kinder des Enterbten. Der Pflichtteilsberechtigte wird also einfach „übersprungen“.

alles2
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von alles2 » 09.06.2024, 16:06

Der Fragesteller dürfte die 6 gesetzlichen Enterbungsgründe entdeckt haben und möchte nun wissen, was es mit der Ziffer 5 genau auf sich hat. Dabei sei auf den ersten Satz von § 137 ABGB verwiesen, wonach "Eltern und Kinder einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen haben". Irgendwann kann die Zeit kommen, in der nicht die Eltern auf das Kindeswohl gem. § 138 ABGB achten müssen, sondern sich die Kinder um die Eltern kümmern müssen. Weiß man, dass die Eltern dringend Hilfe bedürfen und unterlässt man jegliche Maßnahmen, weil es einem schnurzpiepegal ist, könnte es die Merkmale für den Enterbungsgrund erfüllen.
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Urwi
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von Urwi » 09.06.2024, 21:47

Danke alles2, das war was ich wissen wollte!
Da kann ich konkret fragen, wenn ich ein uneheliches Kind habe, heute >40 Jahre und er nie mit mir Kontakt hatte, kann ich ihn dann enterben? Ein damit konfrontierter Notar meinte nein. Aber dieser Absatz im Gesetz würde einen Enterbungsgrund doch rechtfertigen?

alles2
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von alles2 » 10.06.2024, 00:17

Zunächst einmal ist zwischen dem schwerwiegenderen Verletzen familienrechtlicher Pflichten und das bloße Fehlen eines familiären Naheverhältnisses (zumindest seit der Erbrechtsreform 2017) scharf abzugrenzen. Obwohl wer nicht durch ein Testator enterbt wurde, kann er Gefahr laufen, nach § 541 Z 3 ABGB erbunwürdig zu sein, falls er "sonst gegenüber dem Verstorbenen seine Pflichten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern gröblich vernachlässigt hat". Das nur als Hinweis wegen dem etwas abweichenden Wortlaut.
Ein Kontaktabbruch allein begründet noch lange keine gänzliche Enterbung des Pflichtteils. Es kann aber laut § 776 Abs.1 ABGB der Grund für eine Pflichtteilsminderung um die Hälfte darstellen, sofern es auch testamentarisch aufgenommen wurde. Das setzt voraus, dass die Kontaktaufnahme nicht durch den Erblasser vereitelt wurde oder der gewöhnliche Kontakt zwischen Angehörigen aus menschlich nachvollziehbaren Gründen nicht bestanden hat. Unter "längeren Zeitraum" bei nicht aufrechtem Eltern-Kind-Verhältnis geht man im Regelfall von mindestens 20 Jahren aus.
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von Urwi » 10.06.2024, 07:34

Danke vielmals alles2!

Die Halbierung des Pflichtanteil habe ich bereits testamentarisch vorgenommen.

duki
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von duki » 12.06.2024, 21:24

Viele Eingaben aber eine Antwort fehlt: WER bestimmt was zutrifft? Kann der Erblasser einfach behaupten dass der Erbe einer dieser Dinge getan hat order muss ein Rechtsbeschluss vorliegen? Danke

alles2
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Re: Einfache Erbfrage: Enterbt - trotzdem Pflichtteilsbrechtigter?

Beitrag von alles2 » 12.06.2024, 23:38

Üblicherweise wird die Enterbung samt Begründung im Testament aufgenommen. Sieht es der Enterbte im Ablebensfall des Erblasser anders, kann er gerichtlich dagegen vorgehen und die Erben hätten den Beweis für den Enterbungsgrund anzutreten.
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