Haushaltsversicherung verweigert Deckung nach Wasserschaden - zu Recht?

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rechtso
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Haushaltsversicherung verweigert Deckung nach Wasserschaden - zu Recht?

Beitrag von rechtso » 10.05.2024, 12:08

Guten Tag,

Ich habe vor kurzem eine Haushaltsversicherung für meine neue (Altbau-)Wohnung abgeschlossen. Im Zuge der Umbauarbeiten zu meinem Badezimmer wurde dann ein Wasserschaden entdeckt - offenbar ist über Jahre hinweg Wasser aus einem undichten Abflussrohr gelaufen, der darunterliegende Balken ist jetzt morsch und muss saniert werden.

Ich habe mich daraufhin an meine Haushaltsversicherung gewandt, da die Wohnung über Wochen unbewohnbar sein wird und mir bei einem Wasserschaden eine Ersatzunterkunft zusteht.

Zunächst wurde der Schaden vom zuständigen Sachbarbeiter auch anerkannt ("Bezüglich Ihrer Ersatzwohnung besteht in Ihrem Fall folgende Deckung [...] Für die Auszahlung, bitten wir um die Rechnung der Ersatzwohnung") - es gab jedoch Unstimmigkeiten in den Details der Schadensabwicklung, weshalb ich mich an den Vorgesetzten des Herren gewandt habe.

Der Vorgesetzte steht nun, vier Tage nach der ursprünglichen Zusage, auf dem Standpunkt, dass das Schadensereignis doch nicht gedeckt ist, denn schließlich würde der eigentliche Wasserschaden doch schon Jahre zurückliegen.

Ist das Rechtens?

Wenn die Wohnung vor drei Jahren einmalig überschwemmt war und der Versicherer jetzt für die Folgen geradestehen soll, verstehe ich, dass er auf Nichtzuständigkeit plädiert. Bei einem chronisch undichten Rohr sieht die Sache aber m.E. anders aus. Wenn sich der Waschmaschinenschlauch löst und die Wohnung an Tag X überschwemmt ist, kann der Versicherer ja auch nicht hergehen und sich darauf herausreden, dass es an der Schlauchschelle bestimmt schon vor drei Monaten angefangen hat zu tropfen?

Unklar ist mir auch, was in dieser Situation eigentlich das Schadensereignis ist, denn MEIN Schaden besteht ja in der Unbewohnbarkeit, und dieser Schaden ist jedenfalls erst jetzt eingetreten - und zwar aufgrund eines undichten Rohrs, das auch zu Versicherungsbeginn noch undicht war.

Zuguterletzt frage ich mich, ob diese ganze Zirkuspferdchen-Nummer (erst hüh, dann hott) legal ist. Ich denke, dass eine Versicherung aufgrund NEUER Informationen eine einmal ausgesprochene Deckung wieder zurückziehen kann, aber aufgrund derselben Informationen die Deckung erst zusagen und dann wieder absagen kann's eigentlich auch nicht sein.

Vielen Dank im voraus für eure Fachmeinungen!
Zuletzt geändert von rechtso am 10.05.2024, 20:37, insgesamt 1-mal geändert.



alles2
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Re: Haushaltsversicherung verweigert Deckung nach Wasserschaden - zu Recht?

Beitrag von alles2 » 10.05.2024, 13:26

Ohne die Unterlagen zu kennen und zu wissen, auf welche Passagen man sich beruft, wird es schwierig. Daher vertröste ich Dich vorerst auf folgenden Beitrag (bitte den Teil ab den ersten Link berücksichtigen):

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=20742#p48402

Es kann nicht schaden, dass Du Deinen Ansprechpartnern darüber verständigst, die Angelegenheit an die Anlaufstellen heranzutragen. Geholfen hatte es auch mal, als man ankündigte, die Volksanwaltschaft "drüberschauen" zu lassen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

rechtso
Beiträge: 6
Registriert: 08.05.2015, 10:47

Re: Haushaltsversicherung verweigert Deckung nach Wasserschaden - zu Recht?

Beitrag von rechtso » 10.05.2024, 15:51

Erst mal danke für die schnelle Antwort - an so etwas hatte ich schon gedacht und es hilft natürlich, zu wissen, auf WEN man sich beruft, damit man sich dann nicht zum Affen macht. ;)

Was meine anderen Fragen anbelangt, dachte ich eigentlich, dass es sich um universale Fragen handelt, die sich unabhängig vom konkreten Vertrag beantworten lassen. Insbesondere:

1. Was gilt bei einem schleichenden Schaden, der erst nach einer Weile entdeckt wird, als Zeitpunkt des Schadens?
2. Kann eine Versicherung, die bereits eine Deckungszusage gemacht hat, diese später widerrufen, ohne dass sich die Situation geändert hat?

NACHTRAG: Habe das jetzt ausgiebig recherchiert und bin zu folgendem, für mich überraschenden Ergebnis gekommen:

#1 Wenn aus einem Rohr über längere Zeit Wasser austritt, gilt als Schadenszeitpunkt der Zeitpunkt, zu dem das Rohr undicht wurde. Ich finde das einigermaßen verblüffend, weil der Schaden ja nicht punktuell eintritt, sondern graduell, aber scheinbar sieht das die Rechtssprechung anders. Im geschilderten Fall finde ich das besonders fragwürdig, da der Schaden der Unbewohnbarkeit ja erst mit Entdeckung/Sanierung eintritt, allerdings ist die Zahlung der Unterkunft an das schadenspflichtige Ereignis gebunden, und wenn dieses außerhalb des Versicherungszeitraums liegt, gehe ich davon aus, dass damit auch keine Folgekosten geltend gemacht werden können.

#2 Dafür dürfte die Erteilung der Deckungszusage ein "deklaratorisches Schuldanerkenntnis" des Haushaltsversicherers darstellen, was bedeutet, dass alle Einwände, die der Versicherer zum Zeitpunkt der Deckungszusage bereits kannte oder kennen musste, ausgeschlossen sind. Ergo müsste der Versicherer dennoch zahlen - außer, ein vom Versicherer geschicktes Mail, in dem sich dieser für die ursprüngliche Ablehnung des Anspruchs entschuldigt und um die Rechnung für die Ersatzwohnung bittet, gilt nicht als Deckungszusage.

Andere bzw. tatsächliche Fachmeinungen sind nachwievor herzlich willkommen! :)

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