Frage zu §§ 934 ABGB
Verfasst: 06.05.2024, 15:01
Hallo Forum-Leute!
Mein Schwager hat mich wegen einem Absatz in einem Vertrag um Hilfe gebeten und möchte folgendes wissen.
Kann hier jemand einen Absatz und den §§ 934 ABGB darin so erklären, damit er das als Laie auch verstehen kann.
Was das also genau heißt und bedeutet???
Er versteht da nämlich nur „Bahnhof“….
Vielen Dank.
Es geht also um folgendes:
1. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 934 f ABGB und erklären, dass
ihnen der wahre Wert in diesem Vertrag normierten wechselseitigen Rechten und Pflichten
bekannt ist und sie die Leistungen und Gegenleistungen aus beiderseits angemessen anerkennen.
2. § 934 ABGB Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt
Mein Schwager hat mich wegen einem Absatz in einem Vertrag um Hilfe gebeten und möchte folgendes wissen.
Kann hier jemand einen Absatz und den §§ 934 ABGB darin so erklären, damit er das als Laie auch verstehen kann.
Was das also genau heißt und bedeutet???
Er versteht da nämlich nur „Bahnhof“….
Vielen Dank.
Es geht also um folgendes:
1. Die Vertragsparteien sind in Kenntnis der Bestimmungen der §§ 934 f ABGB und erklären, dass
ihnen der wahre Wert in diesem Vertrag normierten wechselseitigen Rechten und Pflichten
bekannt ist und sie die Leistungen und Gegenleistungen aus beiderseits angemessen anerkennen.
2. § 934 ABGB Schadloshaltung wegen Verkürzung über die Hälfte.
Hat bey zweyseitig verbindlichen Geschäften ein Theil nicht einmahl die Hälfte dessen, was er dem andern gegeben hat, von diesem an dem gemeinen Werthe erhalten, so räumt das Gesetz dem verletzten Theile das Recht ein, die Aufhebung, und die Herstellung in den vorigen Stand zu fordern. Dem andern Theile steht aber bevor, das Geschäft dadurch aufrecht zu erhalten, daß er den Abgang bis zum gemeinen Werthe zu ersetzen bereit ist. Das Mißverhältniß des Werthes wird nach dem Zeitpuncte des geschlossenen Geschäftes bestimmt