Der §1062 besagt: "Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen [...].".
Nach dem Wortlaut ist ja auszulegen, dass eine Annahmepflicht besteht. nA spricht man aber nur von einer Obliegenheit bezüglich der Annahme.
Meine Frage ist: Wie kommt man zu dieser Meinung, dass die Annahme keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit ist?
Ich weiß es gibt verschiedene Auslegungsmethoden, man soll nicht nur nach dem Wortlaut auslegen, mich wundert aber wie andere diese Auslegung begründen, während ich mir weiter Gedanken dazu mache und recherchiere
Auslegung: §1062 ABGB
Re: Auslegung: §1062 ABGB
...der Kaufvertrag jedenfalls folgt der Lehre von gültigem Titel (Rechtsgrund) und gültigem Modus (sachenrechtliche Übergabe), ansonsten entsteht kein gültiger Eigentumserwerb...
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot] und 6 Gäste