Der §1062 besagt: "Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen [...].".
Nach dem Wortlaut ist ja auszulegen, dass eine Annahmepflicht besteht. nA spricht man aber nur von einer Obliegenheit bezüglich der Annahme.
Meine Frage ist: Wie kommt man zu dieser Meinung, dass die Annahme keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit ist?
Ich weiß es gibt verschiedene Auslegungsmethoden, man soll nicht nur nach dem Wortlaut auslegen, mich wundert aber wie andere diese Auslegung begründen, während ich mir weiter Gedanken dazu mache und recherchiere
Auslegung: §1062 ABGB
Re: Auslegung: §1062 ABGB
...der Kaufvertrag jedenfalls folgt der Lehre von gültigem Titel (Rechtsgrund) und gültigem Modus (sachenrechtliche Übergabe), ansonsten entsteht kein gültiger Eigentumserwerb...
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Re: Auslegung: §1062 ABGB
Yes, I am aware that if no visitor can substantiate their agreement with the disclaimers, then they are rather meaningless. However, I've always felt that I should not be held accountable for the content that other people release. This is particularly true of a more extensive Austrian media portal, which as part of its duties provides connections to hundreds of other websites and information—sometimes difficult, sometimes inaccurate, etc.Mari hat geschrieben: ↑04.05.2024, 00:21Der §1062 besagt: "Der Käufer hingegen ist verbunden, die Sache sogleich oder zur bedungenen Zeit zu übernehmen [...].".
Nach dem Wortlaut ist ja auszulegen, dass eine Annahmepflicht besteht. nA spricht man aber nur von einer Obliegenheit bezüglich der Annahme.
Meine Frage ist: Wie kommt man zu dieser Meinung, dass die Annahme keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit ist?
Ich weiß es gibt verschiedene Auslegungsmethoden, man soll nicht nur nach dem Wortlaut auslegen, mich wundert aber wie andere diese Auslegung begründen, während ich mir weiter Gedanken dazu mache und recherchiere
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