Wohnrecht als Vermächtnis
Wohnrecht als Vermächtnis
Liebes Forum,
im Testament steht als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht, welches im Grundbuch eingetragen werden soll.
Ist der Grundbucheintrag für die Erben bindend? - auch wenn sie die Wohnung z.B. verkaufen wollen? - nach österreichischem Recht!
Danke schon im voraus für eure Antworten.
im Testament steht als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht, welches im Grundbuch eingetragen werden soll.
Ist der Grundbucheintrag für die Erben bindend? - auch wenn sie die Wohnung z.B. verkaufen wollen? - nach österreichischem Recht!
Danke schon im voraus für eure Antworten.
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Die übliche Konstellation ist, dass testamentarisch den Kindern eine Eigentumswohnung vermacht und dem hinterbliebenen Lebensgefährten des Erblassers ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt wird. So fällt keine Grunderwerbssteuer an. Das dingliche Recht gilt für Erb- und Vermächtnisnehmer gleichermaßen bis zum Ableben des Gebrauchsberechtigten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
danke - aber mir geht es darum ob im Testament der Zusatz "soll ins Grundbuch eingetragen werden" rechtlich bindend ist.
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Ja, dies soll sicherstellen, dass auch bei einer Veräußerung der Immobilie der Erwerber derselben an das Wohnrecht gebunden ist.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Und nach § 481 Abs.1 ABGB kann das Wohnrecht nur durch Verbücherung erworben werden.
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Re: Wohnrecht als Vermächtnis
.....und ist der Erbe dazu verpflichtet das Wohnrecht ins Grundbuch eintragen zu lassen - oder gibt es da Schlupflöcher? - kennt jemand Gesetzestexte zu dieser Causa?
Danke
Danke
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Wenn es diese Löcher gäbe, sollte es nicht lange dauern, bis diese gestopft werden würden. Das Thema haben wir hier allerdings immer wieder (siehe vorletzter Beitrag):
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=8128
Demnach handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht und kann unter den Umständen nach § 524 bis 530 ABGB erlöschen. Daher ist es ohne der Einwilligung des Berechtigten kaum möglich, dass dieser sein Recht aufgibt. Er kann es aber gegen Entgelt abgeben. Oder es gibt eben noch die Gelegenheit, dass der Erblasser dieses Recht einschränkt.
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=8128
Demnach handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht und kann unter den Umständen nach § 524 bis 530 ABGB erlöschen. Daher ist es ohne der Einwilligung des Berechtigten kaum möglich, dass dieser sein Recht aufgibt. Er kann es aber gegen Entgelt abgeben. Oder es gibt eben noch die Gelegenheit, dass der Erblasser dieses Recht einschränkt.
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Re: Wohnrecht als Vermächtnis
danke für den Link - aber da geht es ja um eine Schenkung.
Meine Frage war, ob im Testament die Formulierung "Person X soll lebenslanges Wohnrecht an Wohnung X erhalten, das im Grundbuch eingetragen werden soll" tatsächlich dazu führt, dass der Erbe der Wohnung X dieses Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen muss.
Danke und bitte wenn möglich um Gesetzestexte oder Fallbeispiele aus Österreich.
Meine Frage war, ob im Testament die Formulierung "Person X soll lebenslanges Wohnrecht an Wohnung X erhalten, das im Grundbuch eingetragen werden soll" tatsächlich dazu führt, dass der Erbe der Wohnung X dieses Wohnrecht im Grundbuch eintragen lassen muss.
Danke und bitte wenn möglich um Gesetzestexte oder Fallbeispiele aus Österreich.
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Meiner Ansicht nach ist durch das Verlassenschaftsgericht bei der Abfassung des Einantwortungsbeschlusses auf diese Auflage Rücksicht zu nehmen.
Es wäre daher die "Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Immobilie ... für .... (nur) unter gleichzeitiger Einverleibung eines Wohnrechtes für .... " zu bewilligen.
Bei dieser Textierung könnte eine teilweise Erledigung nicht stattfinden, weil das Grundbuch, wenn zB das Wohnrecht nicht beantragt würde, auch das Eigentumsrecht nicht eintragen dürfte.
Gibt es schon eine Einantwortung?
Es wäre daher die "Einverleibung des Eigentumsrechtes an der Immobilie ... für .... (nur) unter gleichzeitiger Einverleibung eines Wohnrechtes für .... " zu bewilligen.
Bei dieser Textierung könnte eine teilweise Erledigung nicht stattfinden, weil das Grundbuch, wenn zB das Wohnrecht nicht beantragt würde, auch das Eigentumsrecht nicht eintragen dürfte.
Gibt es schon eine Einantwortung?
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Wohnrecht als Vermächtnis
Zum Link sei angemerkt, dass es auch dort dezidiert darum ging, das Wohnrecht zu umgehen (siehe Titel). Zwar unter anderen Umständen, aber das tut nichts zur Sache.
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Re: Wohnrecht als Vermächtnis
d.h. auch wenn der Erbe verkaufen möchte, steht schon im Einantwortungsbeschluss, dass das Wohnrecht auf jeden Fall ins Grundbuch muss? - und geht dann halt auf den Käufer über?
Re: Wohnrecht als Vermächtnis
So ist es und stellt auch den Grund dar, warum jeder Betroffene versucht, dieses Instrument zu wirkungslos zu machen. Wenn das Servitut nicht über ein Testament erwirkt worden wäre, kann unter gewissen Umständen auch gesetzlich das Vorausvermächtnis nach § 745 ABGB eintreten, wobei das Wohnrecht nach einem Jahr enden würde. Auch ein Grund, warum es im Testament für eine längere Zeit festgehalten wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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